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Veröffentlichung 03 Mär 2021 · Schweiz

Mas­sen­ent­las­sung und Än­de­rungs­kün­di­gung

personal Schweiz 02/2021

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen

Massenentlassung und Änderungskündigung

Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind viele Unternehmen gezwungen, ihren Betrieb umzustrukturieren. Entlassungen sind dabei oft unvermeidlich. In den Medien wird vermehrt auch von Massen entlassungen berichtet. Hierfür schreibt das OR ein spezielles Verfahren vor.

Definition der Massenentlassung

Bei einer Massenentlassung gelangen spezifi sche Verfahrensvorschriften zur Anwendung. Insbesondere dürfen Kündigungen erst nach korrekter Durchführung des hierfür vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens ausgesprochen werden. Entsprechend ist es für den Arbeitgeber von grosser Wichtigkeit, vorgängig abzuklären, ob in einem konkreten Fall tatsächlich eine Massenentlassung vorliegt.

Ob eine Massenentlassung vorliegt, hängt von der Grösse des Betriebs und der Anzahl der Kündigungen ab. Gemäss Art. 335d OR gelten als Massenentlassung Kündigungen von:

  • mindestens 10 Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen;
  • mindestens 10 Prozent der Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Mitarbeitende beschäftigen;
  • mindestens 30 Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Mitarbeitende beschäftigen,

sofern die Kündigungen innerhalb von 30 Tagen ausgesprochen werden und in keinem Zusammenhang mit der Person der Mitarbeitenden stehen (d.h., aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen).

Ob die Schwellen erreicht sind, berechnet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes pro Betrieb. Hier ist dann Vorsicht angezeigt, wenn sich verschiedene Betriebe eines Unternehmens im gleichen Wirtschaftsraum (z.B. im gleichen Ort) befinden, da nach einem Teil der Lehre derartige Betriebe zusammen zu betrachten sind.

Da nach dem Gesetzeswortlaut die «in der Regel» beschäftigten Mitarbeitenden zu beachten sind, ist auf einen Durchschnittswert der letzten 6 bzw. 12 Monate abzustellen. Damit kann auch ein Betrieb mit aktuell weniger als 20 Mitarbeitenden unter die Regeln über die Massenentlassung fallen, dies dann, wenn bereits in den letzten Monaten Stellen abgebaut wurden.

Christian Gersbach, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und Dr. Miryam Meile, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht, personalSCHWEIZ 02/2021

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Massenentlassung und Änderungskündigung, personal Schweiz 02/2021
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