Open navigation
Suche
Büros – Schweiz
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Insights – Schweiz
Alle Insights entdecken
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Switzerland
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Veröffentlichung 27 Apr 2015 · Schweiz

Grenz­über­schrei­ten­de Nach­lass­pla­nung

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Besonderheiten der ErbVO

Immer häufiger sind in der Nachlassplanung die Erbrechte anderer Länder zu berücksichtigen. Eine solche grenzüberschreitende Nachlassplanung ist bereits erforderlich, wenn Vermögen im Ausland besteht (beispielsweise eine Ferienwohnung), Familienmitglieder im Ausland wohnen oder ein Familienmitglied eine andere oder doppelte Staatsangehörigkeit hat.

Die Auswirkungen fehlerhafter Planungen können erheblich sein. So ist das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ in verschiedenen Ländern unwirksam. Darüber hinaus sind wesentliche Elemente der Nachlassplanung unterschiedlichst ausgestaltet (zum Beispiel die Beteiligung am Nachlass, Auswirkungen des Ehegüterrechts, Pflichtteilsrechte, Testamentsvollstreckung oder Ähnliches).

Die im Jahr 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) regelt die grenzüberschreitende Nachlassplanung völlig neu. Die Erbrechte der Länder bleiben hierbei unberührt. Die ErbVO regelt unter anderem, welches Erbrecht Anwendung findet. Ab dem 17. August 2015 findet das Erbrecht des Landes Anwendung, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, er hat in seinem Testament sein Heimatrecht gewählt. Hinzu kommen einzelne Besonderheiten und Ausnahmen.

Lesen Sie mehr dazu in unserer Publikation.

Attachment
Grenzüberschreitende Nachlassplanung
Zurück nach oben Zurück nach oben