Die Schweiz will Rückversicherungsvermittlung (wieder) erleichtern
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Geltende Regelung
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Schweiz das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Revision sollte primär den Kundenschutz und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz stärken. Aus dem Geltungsbereich des VAG und den Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung folgt indes, dass Versicherungsunternehmen nur mit ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten dürfen, wenn jene ihrer Registrierungspflicht gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) nachgekommen sind. Das gilt auch für Rückversicherungsunternehmen, wodurch die Rückversicherungsvermittler aktuell grundsätzlich der Aufsicht und Pflicht zur Registrierung nach VAG unterstehen.
Problematik
Die Neuregelung führte zu unbeabsichtigten Folgen im Rückversicherungsgeschäft:
- Hochspezialisierte ausländische Rückversicherungsbroker sind nicht immer in der Schweiz registriert. Solche meiden daher die Zusammenarbeit mit Schweizer Rückversicherungsunternehmen. Gewisse Geschäfte mit Rückversicherungskunden in der Schweiz wandern ins Ausland ab.
- Aus der umgekehrten Perspektive dürfen Schweizer Rückversicherungsunternehmen nicht mehr mit diesen ausländischen Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten. Auch letztere erfahren damit Wettbewerbsnachteile.
Vorschlag
Angestossen durch eine Motion schlägt der Bundesrat eine Deregulierung vor: (Ungebundene und gebundene) Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen sollen künftig vom Geltungsbereich des VAG ausgenommen werden. Sie unterstünden damit weder der FINMA-Aufsicht noch der Registrierungspflicht. Das Verbot der Zusammenarbeit mit nicht registrierten ungebundenen Vermittlern würde für die Rückversicherung nicht mehr greifen.
Mit der vorgeschlagenen Lösung wird zum einen der aktuelle Wettbewerbsnachteil der Schweizer Rückversicherungsunternehmen im Geschäft mit Schweizer Zedenten gegenüber ausländischen Rückversicherungsunternehmen beseitigt. Zum andern entfallen für die reinen ungebundenen Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler etwa die jährlichen Aufsichtskosten der FINMA. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Rückversicherungsvermittler bestehen bleibt, die Aufnahme ins Schweizer Register zu verlangen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.
Ausblick
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des VAG am 5. Dezember 2025 verabschiedet. Es folgt die parlamentarische Beratung. Wie die Vernehmlassung gezeigt hat, dürfte die Änderung weitgehend unbestritten sein. Vor diesem Hintergrund ist mit einer raschen parlamentarischen Beratung zu rechnen. Anschliessend würde der Bundesrat nach (unbenutztem) Ablauf der Referendumsfrist den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestimmen.