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Heute in Kraft getreten: Neue Regeln im internationalen Ehegüterrecht

Startschuss für die Europäischen Güterrechtsverordnungen

29/01/2019

Heute, am 29. Januar 2019, treten die Europäischen Güterrechtsverordnungen in Kraft. Sie führen für Ehen und Lebenspartnerschaften im internationalen Kontext zu weitreichenden Änderungen.

Die Europäischen Güterrechtsverordnungen bestimmen für Ehen (Güterrechtsverordnung, EUGüVO) und eingetragene Partnerschaften (Partnerschaftsverordnung, EUPartVO), die heute und in der Zukunft geschlossen werden, das anzuwendende Güterrecht. Ältere Bündnisse können ab heute durch Rechtswahl von den Möglichkeiten der Verordnungen Gebrauch machen.

Beide Verordnungen gehen den Regelungen des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten vor.

Wesentlicher Inhalt der Verordnungen ist die Bestimmung des anwendbaren materiellen Güterrechts, primär im Wege der Rechtswahl und sekundär im Wege einer Auffangbestimmung mangels Rechtswahl. Neben der Bestimmung des anwendbaren Rechts sind die Verordnungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Güterrechtsfragen massgeblich. Nicht geregelt sind hingegen die Fragen des materiellen Rechts, also die Fragen danach, in welchem Güterstand (z.B. Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Eheleute oder Partner leben und wie dieser Güterstand im Falle der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft abgewickelt wird.

Die Verordnungen sind ein weiterer wichtiger Baustein der Harmonisierung im Bereich des Erb- und Familienrechts auf europäischer Ebene. Ihr erster Entwurf stammt von 2011. Aus weltanschaulichen Gründen wollten sich nicht alle 28 Mitgliedstaaten der EU den Regelungen anschliessen. Deswegen sind die Verordnungen am 24. Juni 2016 im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen insgesamt 18 Staaten verabschiedet worden. Neben Deutschland nehmen Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern an den Verordnungen teil. Die Verordnungen stehen weiteren EU-Staaten, also den bislang nicht teilnehmenden 10 Staaten (Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich) zum Beitritt offen. Aber auch so geht ihr Regelungszugriff weit über die Rechtsverhältnisse der teilnehmenden Staaten hinaus, weil sie jeweils auch in Bezug auf Drittstaaten wie die Schweiz das aus ihrer Sicht anwendbare Recht bestimmen.

Leitende Grundidee der Verordnungen ist die Vereinheitlichung. Es geht um die Bestimmung eines umfassend anwendbaren materiellen Güterrechts und eines umfassend zuständigen Gerichts, unabhängig von der Belegenheit der Vermögenswerte und unabhängig von einem späteren Umzug. Dabei folgt die Verordnung dem sogenannten Erstarrungsprinzip: Das Anknüpfungsmoment für das auf die Ehe oder Partnerschaft anwendbare Recht wird grundsätzlich fixiert und ändert sich durch späteren Umzug nicht automatisch, kann aber durch Rechtswahl geändert werden (dazu sogleich). Dies ist ein wichtiger Unterschied zum schweizerischen internationalen Privatrecht, das vom Prinzip der Wandelbarkeit und Rückwirkung ausgeht. Bei der grenzüberschreitenden ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Planung ist diese unterschiedliche Anknüpfung entsprechend zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere beim Zuzug in die Schweiz und beim Wegzug aus der Schweiz von zentraler Bedeutung. 

Die wichtigste inhaltliche Neuerung der Verordnungen liegt in der Veränderung des Anknüpfungsmoments, nämlich in der Hinwendung zum sogenannten Aufenthaltsprinzip. Während viele Rechtsordnungen (konkret: fast alle Nachbarstaaten der Schweiz) bislang in erster Linie das Recht des Staates für anwendbar erklärten, dessen Staatsangehörigkeit einer oder beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung hatten, kommt es nunmehr primär auf das Recht des Staates an, in dem die Ehegatten nach der Eheschliessung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. 

Einen grösseren Umfang hat auch die Autonomie, die die Verordnungen zur Wahl des Güterrechts schaffen: Das auf ihre Ehe anwendbare Recht können und sollen die Eheleute durch geeignete Rechtswahl selbst bestimmen. Zur Wahl stehen dabei (i) das Recht des Ortes, an dem einer oder beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren Lebensmittelpunkt haben und (ii) das Recht der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten. Die Wahlmöglichkeiten für Eheleute sind damit deutlich grösser geworden. Die Verordnungen ermöglichen eine bislang ungekannte aktive Gestaltung der Verhältnisse, auch rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung.

Im Falle eines Umzugs über die Grenze besteht die Wahl zwischen dem Recht am neuen Lebensmittelpunkt und dem Heimatrecht. Wer als Paar von Deutschland aus in die Schweiz zieht oder in der Schweiz in einer gemischt-nationalen Ehe lebt, hat neu auch aus der Sicht der europäischen Nachbarländer aus die Möglichkeit, die international sehr attraktiven Regeln des schweizerischen Güterrechts (etwa zur güterrechtlichen Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten für den Todesfall) verbindlich zur Anwendung zu bringen.

Viele Paare unterschätzen bei der Planung ihrer Nachfolge die grosse Bedeutung des Ehegüterrechts. Das Güterrecht kann sowohl die Erb- und Pflichtteilsquoten als auch die Grösse des Nachlasses entscheidend bestimmen. Durch die neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen wachsen die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich.

Die neuen Verordnungen bergen aber auch Konfliktpotenzial in Bezug auf das Erbrecht. mit der Europäischen Erbrechtsverordnungen (EUErbVO) stehen die Güterrechtsverordnungen nur in vordergründigem Gleichklang. Allen gemeinsam ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, unterschiedlich aber das zeitliche Moment. Für die Erbrechtsverordnung kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an, für die Güterrechtsverordnungen auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Heirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft. Ehegüter- und Erbrecht fallen also auseinander, wenn ein Paar nach der Eheschliessung oder Abschluss der Lebenspartnerschaft ins Ausland zieht. Eine solche Diskrepanz lässt sich durch eine umsichtige Planung vermeiden.

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Louise Lutz Sciamanna, LL.M.
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