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Bun­des­ge­richt: Eine faktische Liquidation im Rahmen einer Nach­lass­stun­dung bedarf keiner Genehmigung der Anteilseigner

01 Jun 2026 Schweiz 8 min. Lesezeit

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Das Urteil 5A_53/2026 vom 4. Mai 2026 des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer immer wiederkehrenden Frage an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Sanierungsrecht: Ist ein Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn Massnahmen, die im Rahmen einer Nachlassstundung getroffen werden, faktisch einer Liquidation der Gesellschaft gleichkommen? Das Bundesgericht bestätigt, dass die Entscheidungsfindung in einer Nachlassstundung den Vorschriften des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) unterliegt und diese der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung vorgehen. Dementsprechend ist die Zustimmung der Anteilseigner (Aktionäre bzw. Gesellschafter) keine Voraussetzung für den Verkauf eines Betriebsteils während der Nachlassstundung, auch wenn dieser eine faktische Liquidation darstellt.

Kurzübersicht zum Schweizerischen Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren, als gerichtliches Sanierungsverfahren, wird mit einem Antrag auf Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung beim zuständigen Gericht eingeleitet. Der Antrag ist gutzuheissen, ausser es besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder den Abschluss eines Nachlassvertrags. Die provisorische Nachlassstundung wird zunächst für bis zu vier Monate gewährt, wobei der Zeitraum in der Folge auf maximal acht Monate verlängert werden kann. In der überwiegenden Anzahl von Fällen wird ein provisorischer Sachwalter eingesetzt. Die provisorische Nachlassstundung kann "still" erfolgen, d.h. ohne öffentliche Bekanntgabe. 

Nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung kann auf Antrag – soweit Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht – die definitive Nachlassstundung für vier bis sechs Monate gewährt und auf bis zu 12 Monate verlängert werden. In besonders komplexen Fällen kann gar eine Verlängerung auf maximal 24 Monate erfolgen. Die definitive Nachlassstundung ist anders als die provisorische Nachlassstundung in jedem Fall öffentlich. 

Im Verlauf des Nachlassverfahrens kann mit der Zustimmung bestimmter Mehrheiten der Gläubiger ein sog. Nachlassvertrag abgeschlossen werden, wobei unterschieden wird zwischen ordentlichen Nachlassverträgen, welche meist einen Schuldenschnitt vorsehen, und Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung, welche auf eine Liquidation der schuldnerischen Gesellschaft hinauslaufen.

Während der Nachlassstundung führt die Gesellschaft ihren Betrieb unter Aufsicht des Sachwalters weiter. Vorbehaltlich abweichender Anordnungen ist die Verfügungsmacht ihrer Organe grundsätzlich nicht eingeschränkt. Davon ausgenommen ist unter anderem die Veräusserung von Anlagevermögen. Diese bedarf der Ermächtigung des Nachlassgerichts oder – wenn ein solcher eingesetzt ist – des Gläubigerausschusses.

Nicht selten erfolgt im Sinne einer übertragenden Sanierung die Veräusserung eines Betriebs oder Betriebsteils der Gesellschaft im Rahmen eines bereits vor der Nachlassstundung vereinbarten Verkaufs (pre-pack) oder einer während der Nachlassstundung verhandelten Transaktion. Da ein solcher Verkauf regelmässig auch die Übertragung von Anlagevermögen umfasst, bedarf er in der Regel der Genehmigung des Nachlassgerichts bzw. Gläubigerausschusses.

Verhältnis zur gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung

Ausserhalb eines Nachlassverfahrens wird die Gesellschaft durch das Exekutivorgan (Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung) oder von weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten. In Ausnahmefällen ist die Vertretungsmacht des Exekutivorgans jedoch eingeschränkt. Namentlich kann für eine Veräusserung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils ein Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung erforderlich sein, sofern die Veräusserung eine faktische Zweckänderung oder Liquidation darstellt.

Kontrovers diskutiert wurde in der juristischen Lehre, ob diese gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung auch im Rahmen eines Nachlassverfahrens zu beachten ist:

  • Ein Teil der Lehre argumentierte, dass während der Nachlassstundung die Zuständigkeitsordnung hinsichtlich der Gesellschaftsorgane grundsätzlich weiterhin gilt. Nach dieser Ansicht bedarf die Veräusserung des gesamten Betriebs bzw. wesentlicher Betriebsteile somit auch während der Nachlassstundung zwingend eines Beschlusses der General- bzw. Gesellschafterversammlung. Einzelne Vertreter dieser Ansicht sprechen sich immerhin dafür aus, dass eine Veräusserung ohne Zustimmung der General- bzw. Gesellschafterversammlung im Rahmen eines auf eine übertragende Sanierung gerichteten Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung möglich sei.
  • Andere Lehrmeinungen argumentieren, dass die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung in Ausnahmefällen nicht mehr anwendbar sei, namentlich wenn wegen der Überschuldung die Fortführung der Gesellschaft ohnehin nicht mehr möglich und ein unverzügliches Handeln geboten sei, um öffentliche Interessen wie auch jene der Arbeitnehmer und der übrigen Gläubiger zu wahren.
  • Wiederum andere hielten dafür, dass für einen Verkauf eines Betriebs(-teils) während der Nachlassstundung kein Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Sie argumentieren, dass andernfalls die Zweckbestimmung des Nachlassverfahrens als Sanierungsinstrument gefährdet sei. Ferner seien auch den Gläubigern bei einem Verkauf eines Betriebs oder eines Betriebsteils während der Nachlassstundung keine Mitwirkungsrechte zugeteilt – noch weniger dürfe es demzufolge sein, dass den Anteilseignern solche Rechte eingeräumt werden, insbesondere da diese dadurch sonst eine im Interesse der Gläubiger erforderliche Verwertung von Vermögenswerten verhindern könnten. Da zudem das Exekutivorgan ohne Mitwirkung der General- bzw. Gesellschafterversammlung darüber entscheiden könne, ob und welcher Sanierungsweg angestrebt werde, müsse dies auch für Verkaufshandlungen während der Nachlassstundung gelten.

Diese Kontroverse führte dazu, dass entweder Genehmigungsbeschlüsse durch die General- bzw. Gesellschafterversammlung angestrebt wurden – mit dem Risiko, dass die Anteilseigner eine möglicherweise positive Sanierungsoption verhindern konnten – oder dass einzelne Betriebsverkäufe wegen der verbleibenden Rechtsunsicherheit für die involvierten Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit der Übertragung ohne Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung nicht zustande kamen.

Diese Rechtsunsicherheit wurde nun durch den – zur Publikation vorgesehenen – Entscheid des Bundesgerichts behoben.

Der Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte im Fall, der dem hier besprochenen Entscheid zugrunde liegt, die Legitimation eines Anteilseigners (der Entscheid betraf konkret den Gesellschafter einer GmbH) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts, welches den Verkauf eines Betriebs genehmigte, zu beurteilen. Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Entscheidung, die eine Beschwerdelegitimation des Anteilseigners verneinte. In diesem Zusammenhang äusserte sich das Bundesgericht auch zur Frage der Genehmigungspflicht eines Betriebsverkaufs, welcher einer faktischen Liquidation gleichkommt, durch die Anteilseigner. Namentlich sprach sich das Bundesgericht in seiner Begründung klar für eine sanierungsfreundliche Rechtsauslegung aus und hielt ausdrücklich Folgendes fest (Hervorhebungen hinzugefügt): 

Der Entscheid, ein Gesuch über die Einleitung eines gerichtlichen Nachlassverfahrens zu stellen, gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats der AG (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR) bzw. des Geschäftsführers der GmbH (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR), ohne dass es einen Beschluss der Generalversammlung bzw. Gesellschafter braucht. Ebenso kann der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer der GmbH ohne Mitwirkung der Generalversammlung bzw. Gesellschafter über den weiteren Verlauf der Nachlassstundung befinden und - wie hier gemäss Sachwalterbericht angestrebt - einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung den Gläubigern zur Abstimmung (gemäss Art. 305 SchKG) vorschlagen (FISCHER, Teilkollektive Restrukturierungsverfahren [...], 2023, S. 290 Rz. 327 mit Hinweisen). Nichts anderes kann daher gelten, wenn es um genehmigungsbedürftige Rechtshandlungen nach Art. 298 Abs. 2 SchKG bzw. einen Vermögens- bzw. Unternehmensverkauf während der Nachlassstundung geht, d.h. auch in diesem Fall ist keine Mitwirkung der Anteilseigner erforderlich (HUNKELER, a.a.O., N. 17g, 17i f. zu Art. 298 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., S. 167; vgl. BAHAR, Distressed M&A: qui décide de céder l'entreprise? Réflexions sur la répartition des compétences au sein d'une société en difficulté, in: Mélanges en l'honneur de Nicolas Jeandin, 2025, S. 12 f.; WOHL, Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung, BlSchK 2024 S. 296).

Im Einklang damit steht, dass während der Nachlassstundung die Verfügungsbefugnisse der Organe des Unternehmens zugunsten der Gläubigerinteressen eingeschränkt werden (vgl. Art. 298 Abs. 1 und 2 SchKG). So wie im Fall, in welchem das Nachlassgericht den Sachwalter ermächtigen kann, den Betrieb ohne Mitwirkung der Organe zu verkaufen, es keiner Zustimmung der Generalversammlung (bzw. der Anteilseigner) bedarf, so wenig braucht es deren Zustimmung, wenn das Nachlassgericht den Organen die Ermächtigung gibt, den Betrieb mit Zustimmung des Sachwalters zu verkaufen: Damit ist in jeder Genehmigung des Verkaufs von Anlagevermögen durch das Nachlassgericht implizit die Ermächtigung des Sachwalters enthalten, eine faktische (Teil-) Liquidation ohne die Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen (STAEHELIN, a.a.O., S. 167).

Praktische Auswirkungen

Der Entscheid des Bundesgerichts festigt eine sanierungsfreundliche Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz. Er verstärkt die Rechtssicherheit für Verkäufer und Käufer eines Betriebsverkaufs im Rahmen einer Nachlassstundung. Es ist zu hoffen, dass damit die Bedeutung einer übertragenden Sanierung in einer Nachlassstundung weiter gestärkt wird. Gesellschaften in finanziell angeschlagenen Situationen sind jedenfalls gut beraten, diese Option ernsthaft zu prüfen.

In der Praxis wird sich noch zeigen, wie bedeutsam verbleibende Restunsicherheiten beurteilt werden. So hält der Entscheid des Bundesgerichts etwa – im Einklang mit der Lehre – auch fest, dass das Nachlassgericht keine umfassende Prüfung des Betriebsverkaufs vornimmt, und daher Verantwortlichkeitsansprüche, insbesondere gegen die Mitglieder des Exekutivorgans der Gesellschaft, anwendbar bleiben, falls es durch den Verkauf zu einer Schädigung des schuldnerischen Vermögens kommt. Wohl primär aus Mangel an Relevanz für den vorliegenden Entscheid wird dabei leider nicht ausdrücklich klargestellt, ob derartige Verantwortlichkeitsansprüche schon alleine aufgrund des Verstosses gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung drohen könnten oder – was bei einer konsistenten Rechtsauslegung anzunehmen wäre – nur dann, wenn der Verkauf aus anderen Gründen eine Pflichtverletzung der handelnden Personen darstellt, etwa wenn sie einem Interessenkonflikt unterlagen oder der Verkauf unsorgfältig durchgeführt wurde.

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