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Einheit der Rechtsordnung: Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch trotz markenrechtlicher Koexistenz?

Anmerkung zum Urteil 4A_152/2020 des schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020 (OTTO’S/OTTO)

Das Bundesgericht hat die Unterlassungsklage eines primär im stationären Handel tätigen Discounters gegen die Aufnahme des Gebrauchs eines ähnlichen Zeichens für Online- und Versandhandel in der Schweiz gestützt auf Lauterkeitsrecht geschützt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die auf dem deutschen Markt tätige Beklagte als Folge des schweizerisch-deutschen Übereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz von 1892 in der Schweiz über ein rechtserhaltend benutztes prioritäres Markenrecht verfügt. Die Beklagte kann dieses Markenrecht allerdings gegenüber der Klägerin infolge Verwirkung ihrer Abwehransprüche nicht durchsetzen, weshalb die Marken koexistieren. Der vorliegende Beitrag nimmt zur Frage des Umgangs mit divergierenden Ansprüchen aus Marken- und Lauterkeitsrecht in solchen Konstellationen Stellung. Es wird mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung die Auffassung vertreten, dass dabei Wertungswidersprüche zu vermeiden sind, was auch unter dem Titel des Lauterkeitsrechts zur Koexistenz der Zeichen führen kann.

Einleitung

Das Bundesgericht spricht sich in seinem Urteil 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020, soweit ersichtlich, zum ersten Mal zum Verhältnis der markenrechtlichen Koexistenz zu einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus und bejaht im vorliegenden Fall die Durchsetzung des UWG Anspruchs. Dieses Urteil wirft die folgende, auch für die kennzeichenrechtliche Beratung relevante Frage auf: Unter welchen Umständen läuft der Inhaber von rechtserhaltend benutzten, prioritären Markenrechten, der den Gebrauch eines verwechselbar ähnlichen Zeichens über Jahre duldet, Gefahr, nicht nur den eigenen Abwehranspruch zu verwirken, sondern darüber hinaus gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auch das Recht, die eigene Marke zu gebrauchen? Oder anders gefragt: Unter welchen Voraussetzungen kann der Inhaber eines lauterkeitsrechtlich geschützten prioritären Zeichens unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG dem Inhaber eines prioritären Markenrechts die Ausdehnung seiner bisherigen Markenbenutzung untersagen. Wie zu zeigen ist, ist bei der Beantwortung dieser Frage der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen, weshalb ein Widerspruch zwischen der markenrechtlichen und der lauterkeitsrechtlichen Wertung des Sachverhalts zu vermeiden ist.

Dieser Artikel wurde von unserer Markenrecht-Spezialistin Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser verfasst. Nachfolgend finden Sie den vollständigen Artikel zum Download. 

Akkreditierung: Mit freundlicher Genehmigung vom Helbing Lichtenhahn Verlag. Dieser Artikel wurde zuerst in sic! 6/2021 veröffentlicht (erschienen am 24.06.2021).

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Autoren

Simone Brauchbar Birkhäuser, LL.M.
Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser, LL.M.
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Co-Leiterin der Praxisgruppen TMC und IP
Zürich

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