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Handelsvertreterverhältnisse im Kartellrecht

Handelsvertreterverhältnisse im Kartellrecht

Darstellung und Würdigung der Schweizer Praxis im Kontext der Rechtslage in der EU

Abreden im Rahmen von Handelsvertreterverhältnissen sind in der EU vom Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV ausgenommen, wenn die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften verbundenen Risiken vom Auftraggeber getragen werden. Die wenige Praxis in der Schweiz zum kartellrechtlichen Umgang mit einer Tätigkeit auf fremde Rechnung ist uneinheitlich. Die Autoren analysieren und kommentieren die bisherigen Äusserungen der Schweizer Behörden zu dieser Frage und fordern eine konsequente Ausrichtung der Schweizer  Praxis an der Rechtslage in der EU.

Der Begriff Handelsvertreter stammt aus dem EU-Recht und wurde von der Schweizer Kartellrechtsdoktrin und Rechtsprechung übernommen. Als Handelsvertreter qualifiziert, wer auf Rechnung eines Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers Geschäfte vermittelt oder abschliesst. Typischerweise sind Handelsvertreter auf zwei verschiedenen Märkten aktiv. Einerseits agieren sie auf dem Markt für die Produkte des Auftraggebers (sog. Produktmarkt), anderseits als Anbieter von Dienstleistungen auf dem Markt für Vermittlungsdienste (sog. Vermittlungsmarkt).

Geschäftsherren, die bei ihrer Tätigkeit Handelsvertreter beiziehen, weiterhin aber die Risiken des Geschäfts tragen, wollen naturgemäss Einfluss auf die Vertriebsstrategie und die Geschäftskonditionen nehmen. Diesem Umstand ist bei der kartellrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber Rechnung zu tragen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie dem Umstand zu begegnen ist, dass Handelsvertreter auf dem Produktmarkt nicht als unabhängige Marktteilnehmer, sondern eben nur als Vertreter des Geschäftsherrn in Erscheinung treten.

Im Gegensatz zur Schweiz verfügt die EU über eine mehrere Jahrzehnte zurückreichende Praxis zur kartellrechtlichen Beurteilung von Handelsvertreterverhältnissen. Die Wettbewerbskommission (Weko) selber hat sich diesbezüglich nur im Rahmen der Untersuchung in Sachen Online-Buchungsplattformen für Hotels punktuell geäussert. Demgegenüber hat sich das Sekretariat der Weko (Sekretariat) einerseits in diversen Beratungen und andererseits im Schlussbericht zur Vorabklärung in Sachen Costa Kreuzfahrten sowie im Gutachten betreffend den Vertrieb ausländischer Zeitschriften ausführlicher mit Handelsvertreterverhältnissen auseinandergesetzt. Dabei orientierten sich die Weko und das Sekretariat praxisgemäss an der Rechtslage in der EU.

Im Folgenden wird in einem ersten Schritt die europäische Praxis zu Handelsvertreterverhältnissen skizziert (vgl. hierzu Ziffer II. unten), um die Grundlage für die anschliessende Diskussion und Würdigung der Schweizer Rechtslage zu schaffen (vgl. hierzu Ziffer III. unten). Abschliessend werden aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse in Anlehnung an die Praxis in der EU Empfehlungen für einen Umgang mit Handelsvertreterverhältnissen in der Schweiz formuliert (vgl. hierzu Ziffer IV. unten).

Dieser Beitrag schliesst an eine Veröffentlichung und Kommentierung zuvor unpublizierter Beratungen des Sekretariats der Weko zum Thema Handelsvertreterverhältnisse in der kürzlich erschienenen Publikation «Schweizerisches Kartellrecht in der Praxis – erläuterte Beratungen des Weko-Sekretariats» an.

Marquard Christen / Hadi Mirzai, Handelsvertreterverhältnisse im Kartellrecht, in: Jusletter 15. Oktober 2018

Veröffentlichung
Handelsvertreterverhältnisse im Kartellrecht, Jusletter 15. Oktober 2018
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Marquard Christen, LL.M., MAS
Partner
Zürich
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Hadi Mirzai
Senior Associate
Zürich