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Immobilien- & Baurecht: Register-Schuldbrief

12/07/2011

Per 1. Januar 2012 wird das Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Immobiliarsachenrechts revidiert. Eine wichtige Neuerung ist die Schaffung des Register-Schuldbriefes. 

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Neu besteht die Möglichkeit, Grundpfandrechte in Form des Register-Schuldbriefes zu begründen
  • Vorteile des Register-Schuldbriefes gegenüber dem Papier-Schuldbrief:

        ‑ Kosten der Aufbewahrung und Verlustrisiko entfallen

        ‑ Vereinfachung von Schuldbrieftransaktionen über das neue Online-Portal “Terravis”

        ‑ Transparenz durch Eintragung des Gläubigers im Grundbuch

  • Papier-Schuldbriefe existieren weiterhin; die Umwandlung von vor dem 1. Januar 2012 errichteten Papier-Schuldbriefen in Register-Schuldbriefe wird erleichtert.

DIE NEUERUNGEN IM EINZELNEN

Bisherige Merkmale des Schuldbriefes bleiben unverändert

Wie bis anhin wird im Schuldbrief eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. Der Schuldbrief wird neu entweder als Register-Schuldbrief oder als PapierSchuldbrief ausgestellt.

Im Unterschied zum bisherigen Recht besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Kantone mehr, d.h. die Kantone dürfen z.B. keine Höchstzinsbeschränkungen mehr vorsehen.

Kein Wertpapier

Der Register-Schuldbrief ist kein Wertpapier und es wird kein physischer Titel ausgestellt. Im Gegensatz zum Papier-Schuldbrief kann der Register-Schuldbrief nur auf den Namen lauten (d.h. kein Inhaber-Register-Schuldbrief).

Errichtung des Schuldbriefes

Sowohl der Register-Schuldbrief wie auch der PapierSchuldbrief müssen (neu in jedem Fall) durch eine öffentliche Urkunde begründet werden. Die bisherige Möglichkeit, einen Eigentümerschuldbrief mit einfachem schriftlichem Gesuch ausstellen zu lassen, ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen.

Der Register-Schuldbrief entsteht mit dem Eintrag des Gläubigers im Grundbuch. Die Kosten der Errichtung eines Register-Schuldbriefes entsprechen grundsätzlich den Errichtungskosten eines PapierSchuldbriefes, d.h. Beurkundungskosten (i.d.R. in Abhängigkeit von der Pfandsumme) sowie Grundbuchgebühren, doch entfallen die mit der Ausfertigung des Pfandtitels verbundenen Auslagen.

Übertragung des Register-Schuldbriefes

Die Übertragung des Register-Schuldbriefes auf einen neuen Gläubiger erfolgt mittels einer formlos gültigen Abrede, wonach der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt (sog. Verpflichtungsgeschäft) und der anschliessenden Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Eintragung des Gläubigerwechsels durch den bisherigen Gläubiger (sog. Verfügungsgeschäft). Die Übertragung des Register-Schuldbriefes ist abgeschlossen, sobald der neue Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

Die in der Bankenpraxis verbreitete Übertragung mittels Sicherungsübereignung ist auch bei Register-Schuldbriefen möglich. Wie bei der ebenfalls weiterhin möglichen Schuldbriefverpfändung setzt auch die Sicherungsübereignung den Eintrag des neuen Gläubigers im Grundbuch voraus.

Terravis / eGRIS

Im Rahmen des Projekts eGRIS wird ein zentrales, elektronisches, kantonsübergreifendes Auskunftssystem für Grundbuchdaten geschaffen. Ab 2012 werden die Kantone ihre Grundbuchdaten sukzessive auf das elektronische Auskunftsportal Terravis (vgl. www.terravis.ch) aufschalten.

Das Portal, welches von der SIX Group betrieben wird, dient als Drehscheibe für den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Grundbuchämtern, Notaren, Banken und Pensionskassen. Gleichzeitig ermöglicht es auch eine vereinfachte Abwicklung des Geschäftsverkehrs zwischen Banken und Grundbuchämtern, namentlich bei der Begründung von Schuldbriefen und der Ablösung von Hypotheken.

Das Portal Terravis steht einstweilen nur für einen beschränkten Nutzerkreis (insb. Grundbuchämter, Notare, Banken, Pensionskassen, Betreibungs- und Konkursämter) zur Verfügung.

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Veröffentlichung
Bau- und Immobilienrecht Newsletter - Juli 2011
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Autoren

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Dr. Stefan Gerster, LL.M., MRICS
Partner
Zürich
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Dr. Sibylle Schnyder, LL.M.
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Zürich