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Q&A | Covid-19-Pandemie und Generalversammlungen

Fragen und Antworten im Zusammenhang mit COVID-19 in der Schweiz

 

Die Generalversammlung meines Unternehmens steht an. Wird deren Durchführung durch die Schweizer Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus beeinträchtigt?

Um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, hat der Bundesrat mehrere Verordnungen erlassen, die bestimmte Massnahmen vorsehen, die auch Hauptversammlungen bzw. allgemeinere (private und öffentliche) Veranstaltungen betreffen. Mit Wirkung vom 17. Februar 2022 sind diese Massnahmen jedoch aufgehoben worden. Es ist also wieder möglich, Versammlungen mit physischer Anwesenheit der Aktionäre abzuhalten, selbst bei einer großen Aktionärsbasis. Die Bestimmungen, die die Abhaltung von Hauptversammlungen ohne physische Anwesenheit der Aktionäre ermöglichen, bleiben jedoch bis auf weiteres in Kraft.

 

Kann mein Unternehmen seine Generalversammlung dennoch durchführen?

Wie bereits erwähnt, ist die Durchführung von Versammlungen mit physischer Anwesenheit der Aktionäre wieder möglich.

Darüber hinaus ermächtigt Artikel 8 des COVID-19-Gesetzes den Bundesrat, vorzusehen, dass Generalversammlungen weiterhin ohne physische Anwesenheit der Aktionäre abgehalten werden können. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat Artikel 27 der COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (COVID-Verordnung 3) erlassen, der es ermöglicht, Generalversammlungen schriftlich, in elektronischer Form oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter abzuhalten. Diese Vorschriften wurden mit der Aufhebung der Veranstaltungsbeschränkungen nicht aufgehoben.

Derzeit haben die Unternehmen also zwei Möglichkeiten (bis Ende 2022):

  • Sie können ihre Generalversammlungen physisch abhalten; oder
  • Anwendung eines der Verfahren, die durch Artikel 27 der COVID-19-Verordnung 3 eingeführt wurden.

 

Welches Verfahren sieht Art. 27 der COVID-19-Verordnung 3 vor?

Artikel 27 der COVID-19-Verordnung 3 sieht vor, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben müssen, ihre Rechte in der Hauptversammlung entweder schriftlich oder in elektronischer Form oder durch einen von der Gesellschaft benannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter geltend zu machen. Die Gesellschaft muss ihre Anteilseigner darüber spätestens vier Tage vor der Generalversammlung informieren.

Die Durchführung einer Generalversammlung gemäss diesem Verfahren ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Traktanden bzw. ein Teil davon einer öffentlichen Beurkundung bedürfen. Die Details sollten allerdings vorab mit dem zuständigen Notar besprochen werden.

 

Muss ich befürchten, dass bei einer Generalversammlung gemäss dem Verfahren nach Art. 27 der COVID-19-Verordnung 3 ergangene Beschlüsse angefochten werden können?

Es besteht ein gewisses Risiko, dass solche Beschlüsse angefochten werden können. So könnten die Anteilseigner beispielsweise argumentieren, dass ihr Recht auf Information oder ihr Recht, im Rahmen bestimmter Traktanden Anträge zu stellen, verletzt wurde. Dieses Risiko lässt sich minimieren, wenn die Anteilseigner eine Möglichkeit haben, sich während der Versammlung z.B. via Chat-Funktion einzubringen (vgl. nächste Frage).

 

Welche praktischen Empfehlungen können Sie Unternehmen an die Hand geben?

Um die Rechte der Aktionäre nicht zu beschneiden, können die Unternehmen ihre Versammlungen wieder physisch abhalten.

Wenn die Unternehmen ihre Versammlungen jedoch (weiterhin) elektronisch abhalten wollen, empfehlen wir, dass die Unternehmen einen Mechanismus, wie z.B. eine Chat-Funktion, vorsehen, der es den Aktionären ermöglicht, Fragen zu stellen, ihre Argumente vorzubringen und Anträge zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Darüber hinaus sollte idealerweise jede Äußerung eines Aktionärs auch den anderen teilnehmenden Aktionären zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus empfehlen wir, die im Schweizerischen Obligationenrecht und in den Statuten vorgesehenen Fristen und Kommunikationsmittel (insbesondere die Einladungsfrist von 20 Tagen) auch bei der Benachrichtigung der Aktionäre über die Durchführung einer Generalversammlung gemäss Artikel 27 der COVID-19-Verordnung 3 einzuhalten, auch wenn dieser Artikel die Möglichkeit vorsieht, die Aktionäre erst 4 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) entsprechend zu informieren.

 

Mehr dazu erfahren Sie in unserer Podcast-Episode von Law On Air

Episode #5 | Durchführung von Generalversammlungen
Welche Vorschriften gelten nach der Covid-19-Pandemie?

Aufnahme vom 3. März 2022

 

 


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