Neue Weisungen der OAK BV zu Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden
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Vorsorgeeinrichtungen müssen bei (bedeutenden) Rechtsgeschäften mit Nahestehenden künftig gewisse Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Marktüblichkeit und Transparenz.
1. Ausgangslage
Die geltenden Bestimmungen zum Umgang von Vorsorgeeinrichtungen mit Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen (Art. 51c Abs. 1–3 BVG und Art. 48i BVV 2) enthalten mehrere unbestimmte Formulierungen – wie «marktübliche Bedingungen», «nahestehen», «bedeutend», «vollständige Transparenz», «wirtschaftliche Berechtigung» –, was dazu geführt hat, dass deren Verständnis Raum für Diskussionen liess und die Anwendung bisher nicht einheitlich war.
Um in Zukunft ein klares Verständnis und eine möglichst einheitliche Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) am 22. April 2026 die Weisungen W – 01/2026 «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen» (Weisungen) erlassen, welche zum 1. Januar 2027 in Kraft treten werden.
2. Anforderungen an den Umgang mit Rechtsgeschäften zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Nahestehenden gemäss Weisungen der OAK BV
a. Zweck
Die Weisungen präzisieren die Begriffe Marktüblichkeit und Transparenz bei Rechtsgeschäften von Vorsorgeeinrichtungen mit nahestehenden Personen und bezwecken damit insbesondere die Minimierung des Risikos, dass aufgrund von Interessenkonflikten zwischen nahestehenden Personen nicht marktübliche Vorteile zum Nachteil von Vorsorgeeinrichtungen und deren Versicherten erzielt werden.
Die Weisungen beschränken sich im Wesentlichen auf Mindestanforderungen, insbesondere um das Verständnis des Begriffs der nahestehenden Personen zu schärfen, eine verbindliche Definition des Begriffs «bedeutend» zu etablieren sowie Anforderungen für das Einholen von Konkurrenzofferten und für die Nachweisbarkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte aufzustellen. Klarer definiert wird in diesem Zusammenhang ebenso die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle sowie die Rolle der Aufsichtsbehörde.
b. Geltungsbereich
Die Weisungen gelten für alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind. Sie sind anwendbar auf alle Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden; für bedeutende Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden gelten zusätzliche Mindestanforderungen. In den Weisungen werden die nahestehenden Vertragsparteien näher definiert (konkret: Mitglied des obersten Organs; Personen mit Entscheidfunktion, die mit der Geschäftsführung und/oder Vermögensverwaltung betraut sind; angeschlossene Arbeitgeber; Personen, die den zuvor genannten nahestehen).
c. Definition der nahestehenden Personen
Gemäss Weisungen sind folgende Konstellationen mit nahestehenden Personen massgebend:
| Nahestehende natürliche Personen (als solche gelten Ehegatte/Ehegattin, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Verwandte bis zum zweiten Grad) | |
| Auf der Seite der Vorsorgeeinrichtung | Auf der Seite der Vertragspartei |
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| Nahestehende juristische Personen (als solche gelten insbesondere juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht) | |
| Auf der Seite der Vorsorgeeinrichtung | Auf der Seite der Vertragspartei |
| Mindestens 5% (a) des Kapitals oder (b) der Stimmrechte der Vertragspartei werden von den in der linken Spalte genannten Personen gehalten. |
| Mindestens eine Person im obersten Leitungsorgan der Vertragspartei ist identisch mit einer Person gemäss der linken Spalte. |
Konzernverhältnis auf der Seite der Vertragspartei Eine juristische Person als Vertragspartei der Vorsorgeeinrichtung wird von derselben juristischen Person kontrolliert, wie (a) die externe Geschäftsführung, (b) die externe Vermögensverwaltung und/oder (c) ein angeschlossener Arbeitgeber bei der Vorsorgeeinrichtung. | |
d. Anforderungen an alle Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Es gilt der Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte, die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen werden, marktüblichen Bedingungen entsprechen müssen. Während die Marktüblichkeit bei Rechtsgeschäften zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Dritten in der Regel gegeben sein dürfte («dealing at arm’s length»), besteht bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden eher das Risiko, dass diese zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden.
Marktüblichkeit bedingt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihren Vertragspartnern keine ungerechtfertigten Vorzugskonditionen anbieten oder schlechtere Konditionen als mit nicht nahestehenden Vertragspartnern akzeptieren. Überdies dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine Rechtsgeschäfte mit Vertragspartnern eingehen, mit denen andere Marktteilnehmer aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen fehlender Kreditwürdigkeit, Reputation etc.) überhaupt keine Rechtsgeschäfte eingehen oder solche nur mit besonderen Konditionen (wie Sicherheiten) eingehen würden.
e. Mindestanforderungen für bedeutende Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Bei bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen gelten zusätzliche Mindestanforderungen. Einerseits müssen Konkurrenzofferten eingeholt werden und andererseits muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
Als bedeutend gelten mindestens die folgenden Rechtsgeschäfte:
- Rechtsgeschäfte mit einer nahestehenden juristischen Person gemäss Ziff. 2 Bst. c oben für die ganze oder teilweise Rückdeckung der Risiken Alter, Tod und/oder Invalidität;
- Rechtsgeschäfte mit einer nahestehenden natürlichen Person mit Entscheidfunktion oder juristischen Person gemäss Ziff. 2 Bst. c oben betreffend die ganze oder teilweise externe Übertragung der Geschäftsführung und/oder Vermögensverwaltung (Asset Management);
- Rechtsgeschäfte mit einer nahestehenden natürlichen oder juristischen Person gemäss Ziff. 2 Bst. c oben für den Kauf oder Verkauf von Immobilien (Grundstücke).
Vorsorgeeinrichtungen sollten mit möglichst konkreten, beurteilbaren Kriterien verbindlich definieren (vorzugsweise in einem Reglement), welche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen als bedeutend gelten. Unterlässt es eine Vorsorgeeinrichtung, dies verbindlich zu definieren, so haben die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde sämtliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen als bedeutend zu betrachten und entsprechend zu behandeln.
Vor dem Abschluss eines bedeutenden Rechtsgeschäfts mit einer nahestehenden Person müssen grundsätzlich mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt werden. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, hat die betreffende Vorsorgeeinrichtung die Gründe hierfür schriftlich festzuhalten und zugleich darzulegen, dass die Marktüblichkeit der Entschädigung sichergestellt ist, bspw. durch einen konkreten objektiven Kostenvergleich (Benchmarking).
Die Rechtsgeschäfte müssen nachweisbar in Textform abgeschlossen werden, wobei mindestens der Leistungsumfang und die Entschädigung festgehalten werden müssen.
Für die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle wird eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Vergabe durch die Vorsorgeeinrichtung verlangt, bspw. durch ein Protokoll des Stiftungsrats zum entsprechenden Vergabeentscheid.
f. Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle und Intervention der Aufsichtsbehörde
Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung durch die Revisionsstelle müssen Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen sämtliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen offenlegen, ob bedeutend oder nicht. Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung dafür, dass ein Inventar mit den entsprechenden Rechtsgeschäften erstellt wird, wobei pro Rechtsgeschäft mindestens folgende Angaben aufgeführt werden müssen: Vertragspartei, Vertragsgegenstand, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Vertragsdauer, Entschädigung sowie Einordnung des Rechtsgeschäfts als «bedeutend» bzw. «nicht bedeutend».
Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob in den offengelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Stellt sie fest, dass ein Rechtsgeschäft missbräuchlich oder zuungunsten der Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, muss sie dies in der Berichterstattung angemessen zum Ausdruck bringen und, falls erforderlich, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Gestützt auf die Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle hat die zuständige Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob Aufsichtsmittel, wie bspw. das Einverlangen von Auskünften oder sachdienlichen Unterlagen, erforderlich sind.
3. Handlungsempfehlungen
Die Weisungen gelten für die bestehenden und die zukünftigen von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden. Vor diesem Hintergrund wird Folgendes empfohlen:
Vor Inkrafttreten der Weisungen sollten Vorsorgeeinrichtungen
- in einem Reglement definieren (und zwar mit möglichst konkreten, beurteilbaren Kriterien), welche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen als bedeutend gelten;
- das Inventar der bestehenden Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden überprüfen und, falls erforderlich, ergänzen um die Mindestangaben gemäss Weisungen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation als «bedeutend» bzw. «nicht bedeutend»;
- den Prozess im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Überwachung von Rechtsgeschäften mit Nahestehenden definieren.
Ab Inkrafttreten der Weisungen sollten Vorsorgeeinrichtungen
- sämtliche Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden nachweisbar in Textform abschliessen;
- insbesondere bei länger dauernden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden – unabhängig davon, ob sie bedeutend sind oder nicht – die Konditionen periodisch überprüfen und, falls erforderlich, neu verhandeln;
- bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden vor Vertragsabschluss grundsätzlich mindestens drei vergleichbare Angebote einholen;
- die Vergabe bedeutender Rechtsgeschäfte klar und nachvollziehbar dokumentieren (z.B. in einem Protokoll des Stiftungsrats).
Der Stiftungsrat bzw. jedes einzelne Mitglied des Stiftungsrats einer Vorsorgeeinrichtung trägt persönlich die Verantwortung für den rechtmässigen Umgang und die Wahrung der Interessen der Vorsorgeeinrichtung – und damit der Versicherten – in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden. Er sollte daher die erforderlichen Vorkehren treffen und die notwendigen Prozesse etablieren, um die Weisungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen.