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Coronavirus (COVID-19)

Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen

Go International

Das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sowohl in Österreich als auch auf der ganzen Welt einen erheblichen Einfluss auf jeden Bereich unseres Lebens. Die Krankheit COVID-19 wurde im März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation offiziell zur Pandemie erklärt. Unser aller Hauptanliegen ist es, die Verbreitung des Virus zu minimieren, seine Auswirkungen zu mildern und die Schwächsten in unserer Gesellschaft zu schützen.

Unternehmen und Organisationen haben ihren eigenen Teil beizutragen und tragen eine Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie stehen auch vor einer Vielzahl praktischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Virus.

COVID-19 in Österreich

Die unten angeführten Beiträge befassen sich mit rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, die Unternehmen weltweit betreffen, wobei ein besonderer Fokus auf Österreich gelegt wird. Da sich die Situation und dadurch auch der Inhalt ständig ändern, möchten wir Sie bitten, Law-Now aufzurufen und sich anzumelden. So verpassen Sie keines der Echtzeit-Updates auf unserer Plattform.

COVID-19 Desk

Wir haben einen COVID-19 Desk für unsere GeschäftspartnerInnen und KlientInnen eingerichtet
Das Jahr 2020 hat uns dort getroffen, wo wir am verwundbarsten sind: Es bedroht unsere Gesundheit und Sicherheit und jene derer, die uns wichtig sind. Auch unser gemeinsames Geschäftsumfeld wurde sehr hart getroffen.

Österreich und andere Länder in Südosteuropa verschärfen ihre Beschränkungen. Wir von CMS haben auf diese Entwicklungen reagiert und ein COVID-19 Desk eingerichtet. Er wird von Anwältinnen und Anwälten und Expertinnen und Experten im Business Development betreut. Sie sind unsere sogenannten Coordinator und können Ihnen helfen, die aktuelle Situation zu meistern und sich auf die kommenden Wochen vorzubereiten.

Sie erreichen die Coordinator des CMS COVID-19 Desk unter COVID-19_Desk@cms-rrh.com. Sollten Sie sofort Rat oder eine professionelle Meinung zur aktuellen Situation benötigen, schreiben Sie uns oder wenden Sie sich an Ihre bisherige Ansprechperson bei CMS.

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18/03/2021
CMS Employment Snack
Haben Sie schon von den neuesten ar­beits­recht­li­chen Entwicklungen gehört? Moderne Arbeitswelten führen zu noch nie dagewesenen Her­aus­for­de­run­gen und auch die Pandemie  bringt im Arbeitsrecht oft und sehr schnell Veränderungen mit sich.   Wie Sie den zahlreichen ar­beits­recht­li­chen Fragen am besten begegnen, können Sie in unserer Webinar-Reihe CMS Employment Snack – der Name ist Programm – portionsweise, schön angerichtet und gut verdaulich (nach)hö­ren. Un­se­re Ar­beits­rechts­exper­tin­nen und –experten informieren hier regelmäßig über alles, was Sie unbedingt wissen und beachten sollten. Dabei haben wir nicht nur die Rechtslage in Österreich, sondern auch die Jurisdiktionen in CEE im Blick.  Derzeit stehen folgende Episoden unseres CMS Employment Snacks zur Verfügung – wir wünschen viel Spaß beim Zuhören:
17/03/2021
Ins-pect | Der Insolvenz-Check
Unsere Webinar-Reihe Ins-pect | Der Insolvenz-Check nimmt für Sie spannende Themen rund um das Thema Insolvenz & Restrukturierung unter die Lupe. Unsere Expertinnen und Experten befassen sich für Sie mit möglichen Gründen und Auswirkungen einer Un­ter­neh­mens­kri­se und präsentieren Ihnen die passenden Lösungen. Sollten Sie eines unserer Webinare verpasst haben, enthalten unsere Video- und Au­dio­auf­zeich­nun­gen des Ins-pect | Der Insolvenz-Check alles, was Sie unbedingt wissen und beachten sollten. Wir beleuchten, analysieren und untersuchen in diesen schwierigen Pandemie-Zeiten, in denen Unternehmen immer wieder vor neue Her­aus­for­de­run­gen gestellt werden, alle aktuellen Entwicklungen für Sie! Hierbei bleibt das primäre Ziel unserer Beratung – Neuausrichtung und Sanierung statt Insolvenz – stets im Mittelpunkt!Hier kommt auch die besondere internationale Stärke von CMS zum Tragen: Eine Krise kennt keine Ländergrenzen und unsere starken internationalen Netzwerke bieten Ihnen stets eine umfassende und maß­ge­schnei­der­te Beratung. Da sich das Thema Insolvenz & Restrukturierung nur schwer eingrenzen lässt, sind wir in ständigem Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Fachbereichen, um Ihnen ein inhaltlich rundes und umfassendes Programm präsentieren zu können. Sei es das Zusammenspiel zwischen Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht/M&A oder die Wechselwirkungen zwischen Re­struk­tu­rie­run­gen und dem Banken- und Finanzrecht – Ins-pect | Der Insolvenz-Check bietet Ihnen alle Informationen aus einer Hand. Hier finden Sie die einzelnen Episoden unserer Reihe Ins-pect | Der Insolvenz-Check:
07/07/2021
Kurzarbeit der Phase 5: Was gilt bei der neuerlich verlängerten Co­ro­na-Kurz­ar­beit?
Die Co­ro­na-Kurz­ar­beit wird erneut von 01.07.2021 bis 30.6.2022 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 5“). Nunmehr liegt auch die neue So­zi­al­part­ne­rIn­nen­ver­ein­ba­rung (im Folgenden kurz „SPV“) vor. Neu ist, dass – abhängig von der Betroffenheit der Unternehmen durch die Corona-Pandemie – zwischen zwei Modellen der Kurzarbeit unterschieden wird. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier: Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen Für Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben oder von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wird die Kurzarbeit der Phase 5 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 4 fort­ge­setzt: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten weiterhin die volle Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Vorerst wird die Beihilfe jedoch bis zur Anpassung des Antragstools im eAMS-Konto (das dann entsprechende Angaben der Unternehmen zum Umsatzrückgang im AMS-System ermöglichen wird) – wie in Modell 2 – monatlich um 15 % reduziert ausbezahlt. Die restlichen 15 % der Beihilfe sind gesondert im Rahmen eines Än­de­rungs­be­geh­rens zu beantragen. Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Dezember 2021. Modell 2: Für alle anderen Unternehmen Für alle anderen Unternehmen gilt ein Kurz­ar­beits­mo­dell mit reduzierter Kurz­ar­beits­bei­hil­fe und höherer Min­dest­ar­beits­zeit als bis­her: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten im Vergleich zur Kurzarbeit der Phase 4 eine um 15 % reduzierte Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit 50 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Juni 2022.Für beide Kurz­ar­beits­mo­del­le gilt: Dauer der Kurzarbeit Es können höchstens 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden. Antragstellung und Beratung Anträge auf Kurzarbeit der Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.7.2021 gestellt werden. Kurzarbeit mit einem Beginn ab 1.7.2021 kann voraussichtlich rückwirkend bis 18.8.2021 beantragt werden. Ansonsten muss die Antragsstellung jeweils vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen zudem vor der Antragstellung, ein in der Regel 3-wöchiges Be­ra­tungs­ver­fah­ren mit dem AMS und den So­zi­al­part­ne­rIn­nen absolvieren. Nettoersatzraten bleiben gleich Unabhängig vom Modell der Kurzarbeit erhalten Ar­beit­neh­me­rI­in­nen bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Verpflichtender Urlaubsverbrauch Für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit müssen Ar­beit­neh­me­rIn­nen nunmehr mindestens 1 Woche Urlaub verbrauchen, sofern der/die ArbeitnehmerIn über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügt. Unterbleibt der Urlaubskonsum, obwohl ein Urlaubsanspruch besteht, darf das Unternehmen für die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen. Kurzarbeit und Frühwarnsystem Nunmehr können von der der Kurzarbeit auch Ar­beit­neh­me­rIn­nen ausgenommen werden, die beim AMS im Rahmen von Mas­sen­kün­di­gun­gen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Dies setzt die Zustimmung der So­zi­al­part­ne­rIn­nen voraus (Beilage 3 der SPV). Betreffend diese Per­so­nal­re­duk­ti­on gibt es während der Kurzarbeit auch keine Auffüllpflicht des Be­schäf­tig­ten­stan­des.  

An dieser Stelle aktualisieren wir regelmäßig Informationen rund um die Bestimmungen und rechtlichen Auswirkungen zu COVID-19:

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Auswirkungen von COVID-19 auf Wettbewerbsrecht & EU

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