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Anwaltskanzlei für Insolvenz & Restrukturierung in Österreich

Genauso vielfältig wie die Gründe für eine Unternehmenskrise ist auch das Spektrum der relevanten Rechtsgebiete:  Neben insolvenzrechtlichen Fragestellungen sind insbesondere Banking & Finance, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht von hoher praktischer Relevanz.

Das primäre Ziel unserer Beratung ist: Neuausrichtung und Sanierung statt Insolvenz. 

Aufbauend auf unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen(sgruppen) begleiten wir Banken und sonstige Gläubiger:innen, Schuldner:innen und Management, potenzielle Investor:innen, in- und ausländische Insolvenzverwalter:innen und alle sonstigen Akteur:innen umfassend in insolvenzrechtlichen Fragen sowie bei Sanierungen und Restrukturierungen jeglicher Art und Größenordnung.

Als Schuldnervertreter:in sehen wir unsere wichtigsten Aufgaben in der Vorbereitung einer geordneten Restrukturierung, in der Prüfung der Insolvenzantragspflicht sowie bei der Unterstützung der Ausarbeitung eines Restrukturierungskonzepts. Als Bankenvertreter:in beraten wir insbesondere auch Bankenkonsortien bei komplexen, oft auch grenzüberschreitenden Restrukturierungen. Gläubiger:innen unterstützen wir bei der Forderungseintreibung, Durchsetzung von Sicherheiten und Abwehr von Anfechtungen.

Wir beraten von Krisen betroffene Stakeholder zu allen Fragen der Restrukturierung & Insolvenz:

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I&R Investorinnen
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I&R gesellschafterinnen
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Lernen Sie hier unser Expertenteam für den Fachbereich Insolvenz & Restrukturierung kennen!


Feed

19/08/2024
CMS berät Bankenkonsortium bei Übernahme des Projekts Althan Quartier durch...
Pressemitteilung - 19. August 2024
18/01/2024
Was passiert, wenn etwas passiert?
CMS Employment Snack
27/06/2023
CMS Restructuring Talk: Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren - Quo vadis?
Die sehr turbulenten und von viel Unsicherheit geprägten letzten Jahre haben zahlreiche Branchen schwer belastet und führten zu finanziellen Schwierigkeiten bei vielen Unternehmen. Trotz un­ter­schied­li­cher staatlicher Un­ter­stüt­zungs­maß­nah­men sind einige dadurch in eine handfeste Krise ge­rutscht. Re­struk­tu­rie­run­gen rücken daher immer mehr in den Fokus. Anders als dies in anderen europäischen Ländern der Fall ist, haben gerichtliche Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach der ReO bisher in der ös­ter­rei­chi­schen Praxis jedoch noch keine praktische Relevanz als Instrument zur Beseitigung von Un­ter­neh­mens­kri­sen gefunden. Bei diesem Event wollen wir uns mit Expert:innen zu Re­struk­tu­rie­run­gen in Österreich austauschen und insbesondere mögliche Verbesserungen und An­wen­dungs­be­rei­che der ReO diskutieren.   Agenda 17:00 - 17:30  Re­gis­trie­rung17:30 - 18:00  Impulsvortrag: Das Dutch Scheme (Marcel Groenewegen, Partner CMS Nie­der­lan­de)18:00 - 19:00  Po­di­ums­dis­kus­si­on: Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren - Quo vadis?Gabriele Schiemer, Wiener Privatbank S.E. Ralf Zeitlberger, Erstegroup, ehemals Leiter Corporate Restructuring, bis 2022 Vorstand von Return, Forum für Re­struk­tu­rie­run­genK­urt Lichtkoppler, Partner CONSPECTRA Un­ter­neh­mens­be­ra­tung GmbHMarcel Groenewegen, Partner CMS Nie­der­lan­de­Mo­de­ra­ti­on:  Stefan Paulmayer und David Kohl, beide Partner bei CMS Österreichab 19 Uhr   Kulinarischer Ausklang und Networking
08/04/2022
In der Krise! - Wahl der richtigen Sanierungsform
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
16/02/2022
Ge­schäfts­füh­rer in der Krise: Was soll man (besser nicht) tun?
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
16/02/2022
Ar­beits­recht­li­che Dos and Don'ts bei Re­struk­tu­rie­run­gen
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
16/02/2022
Essentials bei Distressed M&A Transaktionen
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
15/02/2022
1x1 der Fort­be­stehens­pro­gno­se
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
02/12/2021
Ins-pect | Der Insolvenz-Check: Ar­beits­recht­li­che Dos and Don'ts bei Re­struk­tu­rie­run­gen
Mit Ins-pect haben wir eine Reihe von praxisrelevanten Themen mit Fokus auf die neuesten Entwicklungen im Bereich Insolvenz & Restrukturierung für Sie vor­be­rei­tet.Nüt­zen Sie unsere Webinar-Serie und...
15/10/2021
CMS verstärkt Fokus auf Insolvenz & Restrukturierung
Newsflash
07/10/2021
Ins-pect | Der Insolvenz-Check: Essentials bei Distressed M&A Transaktionen
Mit Ins-pect haben wir eine Reihe von praxisrelevanten Themen mit Fokus auf die neuesten Entwicklungen im Bereich Insolvenz & Restrukturierung für Sie vor­be­rei­tet.Nüt­zen Sie unsere Webinar-Serie und...
23/09/2021
Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren
Allgemeines  Mit dem mit 17. Juli 2021 in Kraft getretenen Re­struk­tu­rie­rungs- und In­sol­venz-Richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (RIRL-UG) wurde die Re­struk­tu­rie­rungs­richt­li­nie (RIRL) in Österreich umgesetzt. Das Herzstück dieses Gesetzes ist die Einführung der Re­struk­tu­rie­rungs­ord­nung (ReO). Dadurch soll ein europaweit harmonisierter präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men in Österreich geschaffen werden. Dieses vorgelagerte Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren soll bestandfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung bieten, um so eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit abzuwenden.  Wer hat Zugang? Juristische Personen und natürlich Personen, soweit diese ein Unternehmen betreiben, können als Schuldner ein Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren beantragen, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Eine Insolvenz gilt als wahrscheinlich, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Wahrscheinliche Insolvenz wird bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Ei­gen­mit­tel­quo­te unter 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er über 15 Jahre) vermutet. Vom An­wen­dungs­be­reich ausgenommene Schuldner sind u. a. natürliche Personen (soweit diese kein Unternehmen betreiben), Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Pensionskassen, Wertpapierfirmen oder öffentliche Stellen. Wie erfolgt die Einleitung? Ein gerichtliches Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Der Schuldner hat das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz im Antrag darzulegen. Dem Antrag beizufügen sind insbesondere ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept bzw. ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage und (bei Schuldnern, die zur Aufstellung verpflichtet sind) Jah­res­ab­schlüs­se der letzten 3 Jahre. Reicht der Schuldner lediglich ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept ein, so hat er binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist von höchstens 60 Tagen einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan (siehe dazu genauer unten) vorzulegen. Die ReO sieht für die Durchführung des Verfahrens grundsätzlich die Eigenverwaltung des Schuldners vor. Das Gericht kann jedoch dem Schuldner während laufenden Verfahrens die Vornahme gewisser Rechtshandlungen ohne Zustimmung des Gerichts oder eines allfälligen Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­tra­gen verbieten. Der Schuldner hat gemeinsam mit dem Antrag grundsätzlich einen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens sowie der Entlohnung des Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten zu erlegen. Re­struk­tu­rie­rungs­plan als Herz des Verfahrens Das Kernstück des Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan. In diesem hat der Schuldner insbesondere die konkreten Re­struk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, die Laufzeit sowie die Auswirkungen der Restrukturierung darzulegen. Weiters hat dieser einen Finanzplan, eine bedingte Fort­be­stehens­pro­gno­se und eine Ver­gleichs­rech­nung zu In­sol­venz­sze­na­ri­en zu enthalten. Der Schuldner hat im Re­struk­tu­rie­rungs­plan einen Vorschlag für die Auswirkungen der Re­struk­tu­rie­rung, insbesondere den angestrebten Schuldenschnitt, auf die verschiedenen Gläu­bi­ger­klas­sen darzulegen. Folgende Klassen können in den Plan einbezogen wer­den: be­si­cher­te Gläu­bi­ger un­be­si­cher­te Gläu­bi­ger­An­lei­he­gläu­bi­ger schutz­be­dürf­ti­ge Gläubiger (mit Forderungen unter EUR 10.000)nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger­For­de­run­gen von (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmern, Forderungen zur betrieblichen Vorsorge, nach Ver­fah­rensein­lei­tung entstehende Forderungen, Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt sowie Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen sind nicht vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan umfasst.  Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans bedarf es der Mehrheit der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse (Kopfmehrheit) sowie einer Kapitalmehrheit von 75 % der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse. Wurde ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, bedarf er zusätzlich der gerichtlichen Bestätigung. Lehnt eine Gläubigerklasse den Re­struk­tu­rie­rungs­plan ab, kann das Gericht den Re­struk­tu­rie­rungs­plan auf Antrag des Schuldners dennoch bestätigen (klas­sen­über­grei­fen­der Cramdown). Ein ablehnender Gläubiger kann eine Überprüfung beantragen, ob er durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan schlechter gestellt würde als in einem In­sol­venz­ver­fah­ren nach der Insolvenzordnung (Kriterium des Gläu­bi­ger­in­ter­es­ses). Wurde ein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht einen angenommenen Re­struk­tu­rie­rungs­plan nur bei Erfüllung dieses Kriteriums bestätigen.