Home / Europa / Österreich / Gesellschaftsrecht/M&A

Anwaltkanzlei für Gesellschaftsrecht/M&A in Österreich

Ob Sie im Rahmen Ihrer Expansionsstrategie eine Fusion planen, ob Sie eine Diversifizierung in neue Sektoren vorhaben, ob Sie neue Finanzierungsmöglichkeiten – Darlehen von Nichtbanken oder Eigenkapitaleinsatz – suchen oder Beratung zur Corporate Governance Ihres Unternehmens brauchen: Unsere Expertinnen und Experten bei CMS Reich-Rohrwig Hainz Wien bieten Ihnen eine umfassende rechtliche Beratung, in die wir einen unternehmerischen Bezug stets mit einfließen lassen.

Individuelle Beratung zu allen Bereichen des Gesellschaftsrechts sowie Mergers & Acquisitions

Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens – ob nun börsennotiertes oder privates Unternehmen – als Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht/M&A bieten wir Ihnen maßgeschneiderte, kommerziell-orientierte und kosteneffiziente Lösungen in den Bereichen

M&A Berater aus den verschiedensten Sektoren

Bei Expansionen, Fusionen und sonstigen Unternehmenstransaktionen sichern Sie sich mit einer interdisziplinären Beratung speziell auf Sie zugeschnittene Lösungen. Unsere grenzübergreifenden Teams sind nicht nur Expertinnen und Experten aus allen für die Transaktion relevanten Rechtsbereichen, sondern auch Spezialistinnen und Spezialisten für die betreffenden Sektoren:

Wir sind für die branchenspezifischen Besonderheiten einer Transaktion sensibilisiert und können die wesentlichen wirtschaftlichen Fragen und Risiken der Transaktion für Sie lokalisieren und in der rechtlichen Dokumentation adressieren.

Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht/M&A – In Europa und weltweit

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte denken über ihre traditionelle Beraterrolle hinaus und helfen Ihnen, Wettbewerbsvorteile zu sichern, um in einem sich stetig wandelnden Geschäftsumfeld zu reüssieren. Unser internationales CMS Team aus über 1000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht/M&A in 42 Ländern weltweit, kann Sie sowohl in Europa als auch weltweit unterstützen.

Falls sie weitere Informationen oder einen schnellen Einblick in die M&A-Terminologie erlangen möchten, gibt unser M&A Glossar, das aufgrund des großen Interesses bereits in der 6. Auflage erschienen ist, einen schnellen Überblick über eine Vielzahl häufig verwendeter einschlägiger Begriffe. Gerne übermitteln wir Ihnen auch eine Pocket-Print-Version des M&A-Glossars.

Möchten Sie regelmäßig von uns informiert werden? Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie bequem Informationen zu Veranstaltungen oder anderen wichtigen Rechtsentwicklungen per E-Mail.

Lernen Sie hier unser Expertenteam für den Fachbereich Gesellschaftsrecht/M&A kennen!


Feed

23/04/2024
Tagung Ge­sell­schafts­recht & Un­ter­neh­mens­recht | FlexKapG, VirtGesG & Dis­qua­li­fi­ka­ti­on...
FlexKapG, VirtGesG & Disqualifikation von Ge­schäfts­füh­rer:in­nen 
15/03/2024
CMS berät Sfakianakis Group bei Erwerb von Ajar Car Rental
Pressemitteilung - 15. März 2024 CMS Österreich hat die griechische Sfakianakis Group bei der Übernahme der Ajar Car Rental GmbH von der saudi-arabischen Al Jomaih Group mit umfassender Rechtsberatung unterstützt. Ajar Car Rental GmbH bietet als Mas­ter-Fran­chise­neh­mer von Enterprise, National und Alamo in Österreich landesweit Autovermietung an. Im Zuge der Übernahme leistete das Team von CMS Österreich wesentliche Unterstützung und Beratung zu allen Aspekten der Transaktion, einschließlich Due Diligence, Arbeitsrecht, Compliance, gewerblicher Rechtsschutz, Banken & Finanzen und Wett­be­werbs­recht. Alexander Rakosi (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A) leitete das Transaktionsteam von CMS, zu dem auch Christoph Birner (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A) und Thomas Liegl (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A) gehörten. Alexander Rakosi merkt an: „Wir freuen uns sehr, dass wir die Sfakianakis Group bei ihrem Markteintritt in Österreich erfolgreich unterstützen und zum weiteren Wachstum unserer Kundin im Automobilsektor beitragen konnten.“Das CMS Due Diligence Team umfasste Rebecca Herlitz (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A), Mariella Kapoun (Partnerin, Im­mo­bi­li­en­recht), Hans Lederer (Partner, Gewerblicher Rechtsschutz), Andreas Lichtenberger (Associate, Da­ten­schutz­recht), Caroline Pavitsits (Associate, Arbeitsrecht), Kai Ruckelshausen (Partner, Banken & Finanzen), Sheldon Sookdeo (Associate, Banken & Finanzen), Maximilian Uidl (Associate, Im­mo­bi­li­en­recht), Marlene Wim­mer-Nis­tel­ber­ger (Partnerin, Re­gu­lie­rungs­recht), Jens Winter (Partner, Arbeitsrecht) und Dieter Zandler (Partner, Wett­be­werbs­recht), sowie die juristischen Mitarbeiter Roman Namestek, Ferdinand Sima und Mattias Torggler. PHH Rechtsanwälte erbrachten unter Leitung von Rainer Kaspar und Philip Rosenauer die Rechtsberatung für Al Jomaih. Über die Sfakianakis Group Die 1958 gegründete Sfakianakis Group ist einer der führenden diversifizierten Konzerne in Griechenland, mit Schwerpunkt auf den Bereichen Automobil, Industrie und Einzelhandel. Sie hat ihre Zentrale in Athen, befindet sich vollständig in Familienbesitz und beschäftigt europaweit mehr als 1,500 Mit­ar­bei­ter:in­nen in 14 Ländern. Im Automobilsektor betreibt die Sfakianakis Group eines der größten Kfz-Ver­triebs­un­ter­neh­men der Region, das Ver­triebs­ge­schäft von BYD und Suzuki, ein führendes Lang­zeit-Lea­sing­un­ter­neh­men (Executive Lease) und eine rasch wachsende Autovermietung als Mas­ter-Fran­chise­neh­mer von En­ter­pri­se-Na­tio­nal-Ala­mo in 14 Ländern.
11/03/2024
FAQs zur Flexiblen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (FlexKapG)
1. Was ist die Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (FlexKapG) bzw. FlexCo? Die Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, auch FlexKapG oder FlexCo genannt, ist eine neue Rechtsform für österreichische Unternehmen, die ab 01.01.2024 gegründet werden kann. Als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft haften Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt für die Aufbringung des Stammkapitals und für die Einhaltung der Gläu­bi­ger­schutz­be­stim­mun­gen. Die Rechtsform wurde speziell entwickelt, um den Bedürfnissen von Start-ups und Neu­grün­der:in­nen, aber auch von etablierten KMU und Großunternehmen gerecht zu werden.2. Wie unterscheidet sich das Stammkapital der FlexKapG von dem einer herkömmlichen GmbH? Die Ka­pi­tal­erfor­der­nis­se einer FlexKapG und einer GmbH sind gleichhoch. Das Kapital hat mindestens EUR 10.000.- zu betragen. Davon sind mindestens EUR 5.000,- bei der Gründung bar einzuzahlen, sofern nicht Sacheinlagen eingebracht werden. Der kleinste Ge­sell­schafts­an­teil bei einer FlexKapG hat mindestens EUR 1,-, bei einer GmbH mindestens EUR 70,- zu betragen.3. Welche Erleichterungen gibt es bei schriftlichen Beschlüssen in der FlexKapG? Die Möglichkeit, schriftliche Um­lauf­be­schlüs­se zu fassen, wurde wesentlich vereinfacht. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann nun vorsehen, dass eine schriftliche Stimmabgabe auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist, einschließlich der schriftlichen Beschlussfassung per E-Mail.4. Welche Besonderheiten gibt es bei den Ge­schäfts­an­tei­len in der FlexKapG im Vergleich zu herkömmlichen GmbHs? Die gesetzlichen Be­schluss­ein­hei­ten sind bei GmbH und FlexKapG gleich. Virtuelle Ge­ne­ral­ver­samm­lun­gen als Videokonferenzen sind zu­läs­sig. Ge­sell­schaf­ter:in­nen der FlexKapG können bei der Ausübung ihres Stimmrechts ihre Stimmen uneinheitlich abgeben; dies ist vor allem für Treuhänder wichtig.5. Was sind Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le und wie unterscheiden sie sich von klassischen Ge­schäfts­an­tei­len? Das FlexKapGG ermöglicht die Ausgabe von Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­len in Höhe von bis zu 24,999% des Stammkapitals. Diese Anteile gewähren einen Anspruch auf den Bilanzgewinn und den Li­qui­da­ti­ons­er­lös, jedoch kein Stimmrecht und kein Bezugsrecht bei Ka­pi­tal­erhö­hun­gen. Dafür gewähren sie beim Exit, wenn die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter ihre Anteile mehrheitlich verkaufen, ein Mitverkaufsrecht zu gleichen Konditionen. Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le sind leicht übertragbar und insbesondere für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen und Finanzinvestoren attraktiv.6. Welche Vorteile bietet das FlexKapGG beim Rückkauf von Un­ter­neh­mens­an­tei­len? Das FlexKapGG ermöglicht den Rückerwerb von Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­len. Diese können für zukünftige Übertragungen zeitlich beschränkt vorgehalten werden. Es können auch vertragliche Rück­ver­kaufs­rech­te für Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le vereinbart werden.7. Wie unterscheidet sich die Kapitalerhöhung bei der FlexKapG von der bei der herkömmlichen GmbH? Die FlexKapG gibt es nicht nur die „ordentliche Ka­pi­tal­erhö­hung“ (wie bei der GmbH). Bei der FlexKapG können der Ge­sell­schafts­ver­trag und die Ge­ne­ral­ver­samm­lung die Ge­schäfts­füh­rung ermächtigen, innerhalb von 5 Jahren eine Kapitalerhöhung durchzuführen (sogenanntes genehmigtes Kapital“). Daneben kann auch Vorsorge für Options- und Wandlungsrecht auf Ge­schäfts­an­tei­le und un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le durch eine „bedingte Ka­pi­tal­erhö­hung“ getroffen werden, und für Anteils- und Wand­lungs­op­tio­nen können beide Formen kombiniert werden („genehmigtes bedingtes Kapital“). Dies alles gibt der Ge­schäfts­füh­rung mehr Hand­lungs­spiel­raum und Flexibilität.8. Welche Fi­nan­zie­rungs­in­stru­men­te kann die FlexKapG ausgeben? Das FlexKapGG ermöglicht die Ausgabe von Fi­nan­zie­rungs­in­stru­men­ten wie Wandel- und Ge­winn­schuld­ver­schrei­bun­gen, Op­ti­ons­schuld­ver­schrei­bun­gen, Wandeldarlehen und Genussrechte, die bisher in der GmbH etabliert waren.9. Welche Möglichkeiten der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung sieht das FlexKapGG vor? Wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag dies regelt, können flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ihr Kapital durch Einziehung von Ge­schäfts­an­tei­len herabsetzen, ohne dass es eines vorherigen Erwerbs durch die Gesellschaft bedarf. Dies bietet die rechtliche Grundlage für ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Austritts- und Aus­schluss­rech­te. Vor­aus­set­zung ist allerdings, dass der Erwerb aus freien Rücklagen möglich ist, sonst nur, wenn eine ordentliche Ka­pi­tal­her­ab­set­zung mit Gläubigeraufruf erfolgt.10. Wer profitiert am meisten vom FlexKapGG? Das FlexKapGG richtet sich nicht nur an Neu­grün­der:in­nen und Start-ups, sondern bietet auch bestehenden Unternehmen attraktive Vorteile, insbesondere bei der Gründung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und der Umwandlung bestehender GmbHs in eine flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.
11/03/2024
Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schafts-Ge­setz - Überblick
Überblick
05/03/2024
Die CSRD - Was müssen Unternehmen tun und welche Haftungsrisiken bestehen?
 
28/02/2024
GmbH umgründen? Antworten auf die wichtigsten Fragen zur FlexCo
brutkasten. com | 26.02.2024 
23/02/2024
„Um zum Gründerland zu werden, ist die FlexCo kein Allheilmittel“
trendingtopics. eu | 23.02.2024
01/02/2024
CMS Partner Univ.-Prof. Johannes Reich-Rohrwig hält Vorlesung über „Flexible...
Im Sommersemester 2024 findet eine Block­lehr­ver­an­stal­tung zur neuen Flexiblen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (FlexCo) von Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig am Juridicum der Universität Wien statt. Die Vorlesung startet am 11. März 2024 mit den Unterschieden und Gemeinsamkeiten der FlexCo mit der GmbH und wird mit einer Klausurarbeit am 13. Mai 2024 abgeschlossen. Termine 11. März 2024, 17:00-19:00 Die neue Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (FlexCo): Unterschiede und Gemeinsamkeiten mit der GmbH18. März 2024, 17:00-19:00 Ein­satz­be­rei­che von GmbH und FlexCo: Der „Le­bens­zy­klus“ von GmbH und FlexCo8. April 2024, 17:00-19:00 Grün­dung der GmbH und FlexCo: Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung (Un­ter­neh­mens­wert­an­tei­le)15. April 2024, 17:00-19:00           Wil­lens­bil­dung, Finanzierung, Ka­pi­tal­be­schaf­fung6. Mai 2024, 17:00-19:00     Erwerb eigener Anteile, Einziehung von Anteilen, Ausschluss von Ge­sell­schaf­tern13. Mai 2024, 17:00-18:30 Uhr      Klau­sur­ar­beit Weitere Informationen zur Lehr­ver­an­stal­tung finden Sie unter univie. ac. at.  
24/01/2024
Energiewende trifft auf Ge­sell­schafts­rechts­re­form: Ist die FlexCo ideal...
Von den gesetzlich normierten Modellen für En­er­gie­ge­mein­schaf­ten (EGs) zum Zweck der gemeinsamen Erzeugung, des Verkaufs und Verbrauchs von im Wesentlichen erneuerbarer Energie, sind gemäß Elek­tri­zi­täts­wirt­schafts-...
17/01/2024
equIP deep dive & Business Breakfast: Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft
equIP deep dive & Business Breakfast
04/01/2024
Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft
Veröffentlicht am 04. Januar 2024„Gut Ding braucht Weile.“ In diesem sprich­wört­li­chen Sinn hat es drei Jahre gedauert, bis die im Re­gie­rungs­pro­gramm der türkis-grünen Koalition angekündigte neue Rechtsform einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die durch mehr Flexibilität gekennzeichnet ist, auf den Weg gebracht wurde. Rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2024 wurde das Gesetz im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht.1BG­Bl I 2023/179. footnoteDie neue Rechtsform der Flexiblen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist für Start-ups und internationale Investor:innen besser geeignet als die bisherigen Rechtsformen der Ak­ti­en­ge­sell­schaft und der GmbH. Mit dem neuen Gesetz rezipiert der Gesetzgeber bewährte, flexible Ka­pi­tal­maß­nah­men und Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten aus dem Aktienrecht, vermeidet aber den ständigen Formalismus und die Weisungsfreiheit des Vorstands, wie sie im Aktienrecht bestehen und als nachteilig empfunden werden. Der Gesetzgeber führt eine neue, stimmrechtslose Anteilsklasse der so bezeichneten „Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le“ ein, die vor allem für die Beteiligung von Mit­ar­bei­ter:in­nen sehr gut geeignet ist und ihnen beim Exit der Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter:in­nen ein Mitverkaufsrecht zusichert. Der Gesetzgeber schafft weitere Regelungen, die die Beteiligung von Mit­ar­bei­ter:in­nen am Unternehmen begünstigen. In diesem Zusammenhang nicht zu vergessen sind die steuerlichen Be­gleit­maß­nah­men des Start-Up-För­de­rungs­ge­set­zes: Dieses macht die Beteiligung von Mit­ar­bei­ter:in­nen am Unternehmen steuerlich wesentlich attraktiver und vermeidet die sofortige Besteuerung von Mit­ar­bei­ter­an­tei­len schon anlässlich ihrer Ausgabe. Im Übrigen ist die neue Rechtsform der Flexiblen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein Hybrid – eine Mischung aus eigenen Regelungen und dem subsidiär anwendbaren GmbH-Recht. Insofern baut der Gesetzgeber auf bestehenden und bewährten Regelungen auf und erspart dem Rechtsanwender in vielen Bereichen Aus­le­gungs­un­si­cher­hei­ten, wie sie sonst mit einem neuen Gesetz verbunden wären. Wir erwarten daher eine hohe Akzeptanz und Beliebtheit der neuen Rechtsform bei Jung­un­ter­neh­mer:in­nen und wachs­tums­ori­en­tier­ten Start-ups. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die neue Rechtsform: A. Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (FlexKapG, FlexCo) Die Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (im Folgenden kurz „FlexCo“) kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Auch die Ein-Per­so­nen-Grün­dung ist zulässig. Die Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft muss in ihrer Firma die Rechtsform angeben. Die Angabe der Rechtsform kann mit der Bezeichnung „Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaft“, „flexible company“ oder abgekürzt als „FlexKapG“ oder als „FlexCo“ erfolgen. B. Min­dest­stamm­ka­pi­tal, Stammeinlagen Das Min­dest­stamm­ka­pi­tal der FlexCo beträgt EUR 10.000,-. Das Kapital kann durch Bareinlagen und/oder Sacheinlagen aufgebracht werden. Bareinlagen müssen mit mindestens EUR 5.000,- einbezahlt werden, sonst aber nur zu einem Viertel. Das geringste Nominale für einen Geschäftsanteil beträgt EUR 1,- (bei der GmbH: EUR 70,-). Für Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le ist die kleinste Einheit sogar noch geringer, nämlich nur ein Cent (EUR 0,01). Die FlexCo und ihre Ge­sell­schaf­ter:in­nen sind in das Firmenbuch einzutragen. Un­ter­neh­mens­wert-Be­tei­lig­te sind zwar nicht namentlich in das Firmenbuch einzutragen, doch ist jährlich eine Liste (Namensliste) zum Firmenbuch einzureichen, die für jedermann aus der Urkundensammlung ersichtlich ist. Darüber hinaus ist beim Fir­men­buch­ge­richt eine (nicht öffentliche) Anteilsliste der Un­ter­neh­mens­wert-Be­tei­lig­ten einzureichen, die auch die Höhe der An­teils­nenn­be­trä­ge für die Un­ter­neh­mens­wert-Be­tei­lig­ten auszuweisen hat. C. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung: Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le Das Gesetz schafft eine neue Kategorie von Anteilen, nämlich die Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le. Diese unterscheiden sich von „normalen Ge­schäfts­an­tei­len“, die Ge­sell­schaf­ter:in­nen haben, in mehreren Aspekten: Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le sind stimmrechtslos. Mit Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­len ist – im Gegensatz zu „normalen Ge­schäfts­an­tei­len“ – keine Haftung für ausständige Stammeinlagen anderer Ge­sell­schaf­ter:in­nen und keine Haftung im Fall unzulässiger Ein­la­gen­rück­ge­währ an einzelne Ge­sell­schaf­ter:in­nen verbunden. Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le haben beim „Exit“ ein gesetzliches Mit­ver­kaufs­recht, wenn die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter:in­nen die Mehrheit ihrer Anteile verkaufen. Bei Ka­pi­tal­erhö­hun­gen haben Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­le allerdings kein gesetzliches Bezugsrecht. Dieses könnte aber im Ge­sell­schafts­ver­trag vereinbart werden. D. Flexible Ka­pi­tal­maß­nah­men Die aus dem Aktienrecht bekannten Möglichkeiten flexiblerer Kapital- und Fi­nan­zie­rungs­maß­nah­men sind nun auch bei der FlexCo zulässig: Zu nennen ist hier das „genehmigte Kapital“, bei welchem die Ge­schäfts­füh­rung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren ermächtigt wird, das Kapital durch Ausgabe neuer Anteile in bestimmtem Umfang zu erhöhen. Auf diese Weise erhält die Ge­schäfts­füh­rung mehr Spielraum, mit Investor:innen nicht nur zu verhandeln, sondern auch die Kapitalerhöhung direkt abschließen zu können. Mit der Einführung des „bedingten Kapitals“ wird für die FlexCo die Möglichkeit eröffnet, für die Ausgabe von Anteils-Optionen und für Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­se vorzusorgen, um jederzeit in der Lage zu sein, die durch die Anteils-Optionen versprochenen Anteile auch tatsächlich ausgeben zu können. Das Gegenstück, der Erwerb eigener Anteile (indem die FlexCo Anteile an sich selbst erwirbt), die Einziehung und die Zwangseinziehung von Anteilen, wie sie schon im Aktienrecht bekannt sind, wird nun auch für die FlexCo erlaubt (alles im Gegensatz zur GmbH, wo diese Instrumente gesetzlich nicht geregelt sind). E. Umwandlung in eine FlexCo Man kann die Rechtsform der FlexCo nicht nur durch Neugründung wählen, sondern auch durch Umwandlung einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft oder einer GmbH in eine FlexCo. Gleichermaßen ist die Umwandlung auch in umgekehrter Richtung möglich. F. Er­leich­te­run­gen bei der Formpflicht Heftig umstritten war im Ge­setz­wer­dungs­pro­zess die verlangte Erleichterung der Formpflicht. Denn für die GmbH ist nicht nur bei der Gründung2Wenn man von der vereinfachten Gründung einer Ein-Per­so­nen-Ge­sell­schaft unter Mitwirkung eines Kreditinstitutes absieht. footnote ein Notariatsakt erforderlich, sondern auch bei jeder Kapitalerhöhung und bei An­teils­über­tra­gun­gen. Dies ist nicht nur zeitaufwändig, sondern auch kostspielig und kann bei kleinen Formalfehlern sogar zur Nichtigkeit des Notariatsaktes führen. Schließlich hat hier der Gesetzgeber einen Mittelweg eingeschlagen: So werden nun anlässlich der Kapitalerhöhung für Über­nah­me­er­klä­run­gen ebenso wie für An­teils­über­tra­gun­gen auch Privaturkunden, an denen ein Rechtsanwalt oder Notar mitwirkt, zugelassen.Für den Ab­tre­tungs­ver­trag zur Übertragung von Un­ter­neh­mens­wert-An­tei­len genügt sogar die Einhaltung der Schriftform. G. Poison Pill – Auf­sichts­rats­pflicht In einem Punkt hat der Gesetzgeber allerdings – unnötigerweise – die FlexCo schlechter gestellt als die GmbH: Bei der FlexCo kann die Auf­sichts­rats­pflicht früher eintreten als in vergleichbaren Fällen bei einer GmbH. So bestimmt das Gesetz für Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, dass bei diesen die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats bereits dann eintritt, wenn die FlexCo als „mittelgroße Ka­pi­tal­ge­sell­schaft“ einzustufen ist und zwei der drei folgenden Merkmale mehr als zwei Jahre hindurch überschreitet: nämlich, wenn ihre Bilanzsumme mehr als € 5 Mio. beträgt, ihre Umsatzerlöse mehr als € 10 Mio. betragen bzw. die durch­schnitt­li­che Zahl der Ar­beit­neh­mer:in­nen 50 übersteigt. Die in den Ge­set­zes­ma­te­ria­li­en für diese bei der FlexCo früher eintretende Auf­sichts­rats­pflicht gegebene Begründung, dass die Instrumente des genehmigten und des bedingten Kapitals wie bei der Ak­ti­en­ge­sell­schaft eine Auf­sichts­rats­pflicht nahelegen, überzeugt nicht, da die Auf­sichts­rats­pflicht nicht davon abhängig gemacht ist, dass sich die FlexCo überhaupt der Instrumente des „genehmigten Kapitals“ und des „bedingten Kapitals“ bedient. H. Prognose Wir sind überzeugt, dass sich die FlexCo über kurz oder lang im Wirtschaftsleben sehr gut etablieren wird. Wer als Gründer: in von den zusätzlichen Ge­stal­tungs­frei­hei­ten Gebrauch machen will, insbesondere bei der Ka­pi­tal­auf­brin­gung, bei neuen Fi­nan­zie­rungs­for­men und auch im Zusammenhang mit Optionen oder Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­ter:in­nen, ist in der neuen Rechtsform der FlexCo bestens aufgehoben.
12/12/2023
CMS berät Ramboll bei Gründung eines Joint Venture, das Wien Energie bis...
Pres­se­infor­ma­ti­on - 12. Dezember2023