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Newsletter 18 May 2011 · Österreich

Aktuelle Rechtssprechung zum Verbot der Einlagenrückgewähr

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Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern (§ 82 GmbHG, § 52 AktG). Sie haben nur Anspruch auf Auszahlung ihres Bilanzgewinns sowie des anteiligen Liquidationserlöses. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist ein zentrales Instrument zum Schutz der Gläubiger.

In zwei aktuellen Entscheidungen (29.9.2010, 7 Ob 35/10p sowie 1.9.2010, 6 Ob 132/10w) setzt sich der OGH abermals mit der Reichweite dieses Verbots auseinander: Im ersten Fall hatte der Hauptgesellschafter einer GmbH veranlasst, dass diese eine Bürgschaft zugunsten einer Schwestergesellschaft, die von ihm kontrolliert wurde, übernahm. Der OGH sah darin einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, zumal die GmbH für ihre Haftungsübernahme keine Gegenleistung erhielt. Die Bürgschaft war deshalb nichtig.

Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob ein zwischen einem ehemaligen Mehrheitsgesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossener Mietvertrag, welcher einen unangemessen hohen Mietzins vorsah, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Der OGH bestätigte einen Verstoß, selbst wenn es sich um einen ehemaligen Gesellschafter handelt, sofern die Leistung in Hinblick auf die ehemalige Gesellschaftserstellung erbracht wird. Ob der gesamte Mietvertrag oder bloß die überhöhte Mietzinsvereinbarung nichtig ist, hängt nach Ansicht des Höchstgerichts vom hypothetischen Willen der Parteien ab.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist in der Praxis von wesentlicher Bedeutung. Darunter fallen sämtliche Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art an den Gesellschafter oder diesem nahestehende Dritte. Auch eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter mittelbar beteiligt ist, ist davon umfasst. Es kommt darauf an, ob das Rechtsgeschäft auch mit fremden Personen unter denselben Bedingungen zustande gekommen wäre (“Fremdvergleich”; Drittvergleich”).

Die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sind gravierend: Der Vertrag ist absolut oder relativ nichtig. Das bedeutet, dass entweder der gesamte Vertrag oder die relevante Vertragsbestimmung, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, rechtsunwirksam ist. Nach der Rechtsprechung hängt dies vom hypothetischen Willen der Parteien ab. In der Praxis ist demnach darauf zu achten, dass die Gegenleistung bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder ihm nahestehenden Dritten fremdüblich ist.