FinTechs sind die Treiber von Financial Innovation schlechthin – doch sind die Geschäftsmodelle auch immer rechtskonform? Und wo bekommen all die neuen technologiebasierten Finanzunternehmen Antwort auf diese nicht unwesentliche Frage? Seit Oktober letzten Jahres bietet eine eigens eingerichtete Kontaktstelle der Finanzmarktaufsicht (FMA) Start-ups, die neue Technologien im Finanzdienstleistungsbereich entwickeln, Hilfestellung, um im Dschungel der Vorschriften den Durchblick zu bewahren. Konkret geht es darum, welche Gesetze und aufsichtsrechtlichen Regelungen Start-ups für das eigene Geschäftsmodell beachten müssen und ob bzw. inwieweit diese im konkreten Fall anwendbar sind. Denn gerade neue Finanztechnologien bringen in der Praxis schwierige regulatorische Abgrenzungsfragen mit sich, weshalb Gründer dabei häufig überfordert sind. Mittlerweile gibt es rege Nachfrage bei der FMA-Kontaktstelle und somit erste Erfahrungen.
Prinzipiell steht die Kontaktstelle noch nicht konzessionierten Personen bzw. Unternehmen bei konzessions- und aufsichtsrechtlichen Fragen zu ihrem FinTech Modell kostenlos zur Verfügung. Bereits konzessionierte Unternehmen werden hingegen gebeten, ihre Anfrage an ihren jeweiligen Single Point of Contact bei der FMA zu richten.Diesen noch relativ neuen Service können FinTechs ganz einfach und unbürokratisch in Anspruch nehmen, indem sie das dafür zur Verfügung stehende Online-Formular ausfüllen (abrufbar unter: https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/fintech/kontaktformular-fintech/).
Welche Informationen werden zur Prüfung des Geschäftsmodells benötigt?
Es genügt die Eingabe des Geschäftsfeldes, die Darstellung des konkret (!) geplanten Geschäftsmodells und die Formulierung des Anliegens. Des Weiteren sollten auch Kooperationspartner offengelegt und relevante Unterlagen wie Vertragsmuster, AGB, Informationsbroschüren udgl. der FMA-Kontaktstelle zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne eines aussagekräftigen Ergebnisses gilt das einfache Motto: Je mehr Informationen, desto besser.
Einfaches Auskunftsverfahren
Ein FMA-Mitarbeiter begleitet und koordiniert die Anfrage mit Experten aus verschiedenen Kompetenzbereichen. Diese prüfen das Geschäftsmodell auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen. Der neue Prozess stellt eine erhebliche Erleichterung für FinTech Start-ups dar und stößt daher auf reges Interesse. Die FMA-Kontaktstelle hat bereits in der Anfangsphase bis zu drei Anfragen pro Woche erhalten und bearbeitet.
Wichtige Auskünfte für die weitere Unternehmensentwicklung
Zu betonen ist, dass die Kontaktstelle keine Beratung zu den Geschäftsmodellen selbst und deren Ausgestaltung anbietet, sondern nur Feedback zu konkreten Vorhaben gibt. Sie gibt unter anderem Auskunft über rechtliche Fragen zum Geschäftsmodell und hilft etwa bei der Abgrenzung, ob es sich bei der geplanten Dienstleistung um ein rein technisches System (das keiner eigenen Konzession bedarf) oder um eine konzessionspflichtige Dienstleistung handelt. Eine Konzessionspflicht trifft z.B. Wertpapierdienstleister, Zahlungsdienstleister, Betreiber von Bankgeschäften oder Herausgeber von E-Geld. Darüber hinaus erhalten die Start-ups auch Erstauskunft zu einer möglichen Prospektpflicht, zu Compliance- und Geldwäschevorschriften sowie über Ablauf und Kosten eines möglicherweise notwendigen FMA-Verfahrens zur Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells.
Können sich FinTechs auf die FMA-Auskunft verlassen?
FinTechs, die vom neuen Service Gebrauch machen, erhalten abschließend eine schriftliche Stellungnahme der FMA. Grundsätzlich gilt, dass sie sich auf die rechtliche Einschätzung der Kontaktstelle verlassen können, sofern das später aufgenommene Geschäftsmodell exakt dem Sachverhalt entspricht, der im Zuge der Anfrage gegenüber der FMA angegeben wurde.
Allerdings: Schon bei geringfügiger Abweichung von den ursprünglich gemachten Angaben besteht jedoch das Risiko einer anderen rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells; dies macht die Stellungnahme der FMA obsolet. FinTechs sollten daher auch minimale Abänderungen unbedingt mit der FMA abklären!
Worüber kann die FMA nicht entscheiden?
Die FMA ist nicht letztbefugt zu entscheiden, ob eine konkrete Transaktion prospektpflichtig ist oder nicht. Diese Entscheidung ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Auch für den Vollzug des Alternativfinanzierungsgesetzes ist nicht die FMA, sondern sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Gleiches gilt für bestimmte Anforderungen nach der Gewerbeordnung im Bereich Versicherung und Vermögensberatung.
Besser heute als morgen
Start-ups sollten sich rechtzeitig vor Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit an die Kontaktstelle wenden, da aufsichtsrechtliche Verstöße erhebliche (auch strafrechtliche) Sanktionen und Folgen (z.B. Rücktrittsrechte der Anleger) nach sich ziehen können. Die Dauer vom Zeitpunkt der Anfrage bis hin zu einer abschließenden Stellungnahme der FMA hängt dabei natürlich von der Komplexität des Einzelfalls ab. Auch hier gilt: Je präziser und klarer die bereitgestellten Informationen an die FMA sind, desto rascher erfolgt die Auskunft. Alle bisherigen Anfragen konnte die Kontaktstelle laut eigener Auskunft innerhalb weniger Wochen abschließen. Start-ups nutzten das Service der FMA bei Fragen zu den Themen Konzessionspflicht von Geschäftsmodellen, Videoidentifizierung und Geldwäscheprävention, EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II sowie Crowdfunding und Outsourcing.
Summa summarum lässt sich ein positives Fazit ziehen. Denn die neu eingerichtete Kontaktstelle ist für FinTech Start-ups, die eine bereits konkret entwickelte Finanzdienstleistungstechnologie auf den Markt bringen wollen, definitiv eine wichtige Stütze. FinTechs erhalten dabei schnell und einfach Gewissheit, welche konzessions- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf ihr fertiges Konzept anwendbar sind.
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