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Verpflichtende Bail-in Klausel in Bankverträgen gemäß BaSAG

26/09/2016

BaSAG und die Befugnisse der Abwicklungsbehörden

Eine der unpopulären Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise war, dass der Steuerzahler für die Rettung krisengeschüttelter Banken herhalten musste (Bail-out). Um dies in Zukunft möglichst zu vermeiden, ist die EU unter anderem mit der Richtlinie 2014/59/EU zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf den Plan getreten.

Ziel des umfassenden Regelwerks für das Krisenmanagement im Finanzsektor ist, dass jede Bank unabhängig von ihrer Größe und Komplexität (einschließlich sogenannte "systemrelevante Banken") abgewickelt werden kann, ohne die Stabilität des Finanzmarktes zu gefährden. In Österreich wurde die Richtlinie durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) umgesetzt. Die nationalen Abwicklungsbehörden, in Österreich die FMA, haben umfassende Befugnisse erhalten, die zum Teil massive Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger darstellen können. Unter gewissen Voraussetzungen ist die zuständige Abwicklungsbehörde sogar berechtigt, die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber ihren Kunden herabzusetzen oder in Eigenkapital umzuwandeln (Gläubigerbeteiligung). Anstelle des Steuerzahlers kommen nun zuerst die Anteilseigner und Gläubiger der Bank zum Handkuss (Bail-in).

Verträge, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen

Unterliegt ein vertragliches Schuldverhältnis eines Kreditinstituts mit Sitz im EWR dem Recht eines Drittstaates, verpflichtet § 98 BaSAG (in Umsetzung des Art 55 der Richtlinie) das Kreditinstitut, in die Vereinbarung mit dem Kunden eine Klausel aufzunehmen, nach der der Kunde anerkennt, dass seine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut unter die Herabsetzungs- oder Umwandlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde fallen kann. Der Kunde muss außerdem erklären, dass er die Herabsetzung oder Umwandlung akzeptiert. Vereinbarungen, die dem Recht eines EWR-Staates unterliegen, müssen eine derartige Klausel nicht enthalten. In diesem Fall gelten die Eingriffsbefugnisse ohnehin aufgrund des anwendbaren Rechts. Hinter der Regelung steckt der Gedanke, dass ein Gläubiger, der die Herabsetzungs- und Umwandlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat, sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, die Befugnisse nach BaSAG würden nicht anwendbar sein, weil der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterliegt. Grundsätzlich gilt diese Verpflichtung für alle vertraglichen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Erfasst sind somit auch Kreditverträge und Sicherheitenverträge. Bei diesen Verträgen können die Eingriffsbefugnisse hinsichtlich Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber dem Kreditnehmer bzw. Sicherheitengeber relevant sein (zB Auszahlungsverpflichtungen, Schadenersatzpflichten, Kostenersatzpflichten). Die wichtigsten Ausnahmen stellen gesicherte Einlagen und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern des Kreditinstituts dar. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Aufnahme der Klausel führt faktisch dazu, dass das Kreditinstitut seinem Kunden die Klausel aufzwingen muss. Tut es dies nicht (aufgrund von Verabsäumung oder weil sich der Kunde nicht darauf einlässt), hindert dies die Abwicklungsbehörde gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedoch nicht, im Krisenfall trotzdem von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen. Die Abwicklungsbehörde kann wegen der Verletzung der Verpflichtung Zwangsstrafen gegen das Kreditinstitut verhängen und im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.

Handlungsbedarf für österreichische Kreditinstitute

Kreditinstitute mit Sitz in Österreich müssen darauf achten, dass Verträge, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, eine Klausel enthalten, die den Anforderungen des § 98 BaSAG gerecht wird. Solche Verträge sind zwar nicht alltäglich, kommen in der Praxis aber durchaus vor. Man denke zB an einen Vertrag über die Verpfändung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Sitz in Jersey oder Guernsey, der aufgrund Rechtswahl oder objektiver Anknüpfung lokalem Recht unterliegt.

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Andreas Göller