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CMS Guide to Anti-bribery and Corruption Laws in 3. Auflage erschienen

12/08/2013

Fazit der globalen Studie zu Antikorruptionsgesetzen: In Europa und den BRIC-Ländern wurden die Rechtsvorschriften durch höhere Strafen und einen erweiterten Geltungsbereich stark verschärft.

CMS, eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten, veröffentlichte die dritte Auflage des CMS Guide to Anti-bribery and Corruption Laws, einer vergleichenden Studie zu den in 26 Ländern in Europa und in den BRIC-Staaten geltenden Antikorruptionsgesetzen.* Demnach wurden die Gesetze zum Schutz vor Bestechung und Korruption seit der letzten Studie im Jahr 2011 in über 40 Prozent dieser Länder verschärft – sei es durch Ausdehnung ihres Geltungsbereichs oder durch eine Heraufsetzung des Strafmaßes. Von den 22 Ländern, die in beiden Stu-dien (2013 und 2011) berücksichtigt wurden, haben neun (41 Prozent) ihre Antikorruptionsgesetze in den letzten zwei Jahren verschärft (Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Russland, Schweiz, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn).

„Auch wenn es keine international gültigen Antikorruptionsgesetze oder -standards gibt, so lässt der Umfang, in dem etliche der in unserer Studie erfassten Länder ihre nationalen Maßnahmen zum Schutz vor Korruption verschärft haben, darauf schließen, dass sich die Gesetzgebung verstärkt auf die Bekämpfung von Korruption konzentriert und sich die Einstellung gegenüber Korruption und Bestechung im öffentlichen wie im privaten Sektor verhärtet hat“, kommentiert Daniela Karollus-Bruner, Partnerin und Expertin für Antikorruptionsrecht bei CMS in Wien.

Mit am stärksten überarbeitet wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung in Österreich. Dort wurden die Vorschriften des österreichischen Strafgesetzbuchs zu Korruptionsdelikten angepasst, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auszuweiten und den Amtsträgerbegriff breiter zu definieren. In der Tschechischen Republik wurde die Haftung für Korruptionsdelikte erstmalig auf juristische Personen ausgedehnt. In Ausnahmefällen ist so-gar die Auflösung der betroffenen Körperschaft vorgesehen.

Weitere wichtige Ergebnisse:

  • In den meisten Ländern (95 Prozent) werden die von ausländischen Bürgern begangenen Korruptionsstraftaten nun auch über die Staatsgrenzen hinaus verfolgt. In 2011 galt dies nur bei 15 von 22 Ländern (68 Prozent).
  • In mehr als der Hälfte der untersuchten Länder ist die Verfolgung von dort ansässigen Unternehmen und Organisationen wegen Korruptionsstraftaten, die deren ausländische Tochtergesellschaften begangen haben, möglich.
  • Großbritannien, Italien und bis zu einem gewissen Umfang auch Portugal bieten Unternehmen einen Schutz vor Strafverfolgung, wenn sie geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Korruption getroffen haben. Russische Unternehmen sind inzwischen zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Von den 26 von der Studie im Jahr 2013 erfassten Ländern ist Russland das einzige Land, in dem Unternehmen interne Kontrollmechanismen einrichten müssen.
  • In allen erfassten Ländern ist Korruption im öffentlichen Sektor gesetzeswidrig. Nur in zwei Ländern (Indien und Bosnien-Herzegowina) stellt Bestechung im Privatsektor keinen Straftatbestand dar.

„Die überwiegende Mehrheit der von dieser Studie erfassten Länder praktiziert bei Korruptionsdelikten eine gewisse extraterritoriale Zuständigkeit“, erklärt Daniela Karollus-Bruner,. „Ein solcher über die Staatsgrenzen hinausgehender Geltungsbereich ist zwar im Hinblick auf den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act und den britischen Bribery Act mittlerweile gut dokumentiert, Unternehmen, die in anderen von unserer Studie erfassten Ländern geschäftlich aktiv sind, wären jedoch gut beraten, auch die in diesen Ländern geltenden Landesgesetze sehr sorgfältig zu studieren und zu beachten.“

„Beschleunigungszahlungen“ sind in allen Ländern, die von der Studie erfasst werden, mehr oder weniger gesetzeswidrig, gelten jedoch in der Schweiz nur dann als Bestechungsdelikt, wenn sie an Schweizer Amtsträger und nicht an ausländische Amtsträger geleistet werden. International besteht jedoch kein allgemeiner Konsens darüber, wer bei Bestechungen im öffentlichen Sektor deliktfähig ist. In einigen Ländern kann nur der Amtsträger strafverfolgt werden, in anderen ist die Verfolgung entweder des Bestechers oder aber von Bestecher und Amtsträger möglich.

„Es gibt zwar keinen allgemeinen Antikorruptionsstandard, anhand dessen das Verhalten als ungesetzlich eingestuft werden kann, die verschärfte Haltung gegenüber Korruption hat jedoch zunehmend zu einer Annäherung hinsichtlich der Arten von Verhalten, die ein Korruptionsdelikt darstellen, geführt. Bei der Frage nach Umfang und Art der Strafverfolgung bestehen allerdings weiterhin erhebliche Unterschiede“, sagt Daniela Karollus-Bruner. „Überdies haben wir festgestellt, dass Länder zunehmend versuchen, ihre Antikorruptionsgesetze auch über die eigenen Staatsgrenzen hinaus durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es für Unternehmen wichtiger denn je, sich der rechtlichen Auswirkungen ihrer Aktivitäten im In- und Ausland voll bewusst zu sein und aktiv Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruptionshandlungen zu treffen.“

Kontaktieren Sie uns, um ein Exemplar des Leitfadens zu bestellen oder mit einem unserer Experten zu sprechen.

*Albanien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, China, Deutschland, Frankreich, Großbritanni-en, Indien, Italien, Kroatien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.

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Daniela Karollus-Bruner
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