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Das 2. COVID-19-Gesetz und die FMA bringen Erleichterungen für Versicherungsunternehmen

25/03/2020

In Zeiten der COVID-19-Pandemie ist das physische Zusammentreffen von Personen häufig nicht mehr möglich. Das 2. COVID-19-Gesetz ermöglicht es, vorübergehend virtuelle Versammlungen von Gesellschaftern und Organen von Versicherungsunternehmen abzuhalten. Dadurch erleichtert es den Geschäftsbetrieb. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat weitere Maßnahmen in diesem Zusammenhang angekündigt.

2. COVID-19-Gesetz

Mit dem 2. COVID-19-Gesetzespaket tritt ebenfalls das COVID-19-GesG in Kraft. Insbesondere Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine erhalten für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit, virtuelle Versammlungen ihrer Gesellschafter und Organmitglieder abzuhalten.

Damit ist die physische Anwesenheit der Mitglieder bei den Sitzungen der Organe (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat) bzw. der Gesellschafter von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Österreich konzessioniert sind, für die Dauer der genannten Maßnahmen nicht mehr erforderlich.

Stattdessen sollen technische Hilfsmittel eine mit der Präsenzversammlung vergleichbare qualitätsvolle Willensbildung ermöglichen. Gedacht ist hier insbesondere an "qualifizierte Videokonferenzen" oder schriftliche Abstimmungen. Wie derartige virtuelle Versammlungen im Detail durchgeführt werden sollen, wird in einer künftigen Verordnung des Bundesministeriums für Justiz spezifiziert werden. Satzungsbestimmungen, die von dieser Möglichkeit abweichen, sind nicht anzuwenden. Ihnen geht das COVID-19-GesG als spezialgesetzliche Regelung vor.

Das COVID-19-GesG gilt seit dem 22.3.2020 und tritt am 31.12.2020 außer Kraft. 

Informationsschreiben der FMA zu COVID-19-Maßnahmen

Auch die FMA reagiert auf die immer stärker werdenden Auswirkungen von COVID-19 auf die Versicherungsbranche. In einem

Informationsschreiben hat sie folgende Maßnahmen angekündigt: 

  • Die FMA wird Fristen in Situationen, in denen keine besondere Dringlichkeit besteht, anlassbezogen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verlängern.

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Thomas Böhm
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Wien