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Unternehmerisches Auslandsengagement: Das neue Markengesetz Chinas

Exkurs

26/11/2019

Am 1. November 2019 ist die jüngste Novellierung des chinesischen Markengesetzes in Kraft getreten. Die begrüßenswerten Neuerungen stärken Markeninhaber im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraten den Rücken. Welche neuen Mittel gegen Markenrechtsverletzungen stehen nun zur Verfügung?  

Wer in China unternehmerisch tätig ist, für den spielt das geistige Eigentum, insbesondere das Markenrecht, eine große Rolle. Im April 2019 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses in China verlautbart, das Markengesetz zu novellieren, nachdem dieses zuletzt im Jahr 2013 umfassend überarbeitet wurde. Die Neuerungen des nunmehrigen chinesischen Markengesetzes 2019 (chinMG 2019) haben den Zweck, die Rechte von Markeninhabern zu stärken. Somit bietet das chinMG 2019 neue Mittel, um gegen Produkt- und Markenpiraterie vorzugehen.

Die wichtigsten Neuerungen:

•    Trademark Squatting: wichtige Maßnahmen gegen bösgläubige Markenanmeldung 

Häufig beabsichtigen Brand-Owner eine bisher in China noch nicht eingetragene Marke in China zu registrieren und stellen dabei fest, dass diese Marke in China bereits von Dritten angemeldet wurde („Trademark-Squatting“). 

Bisher konnten Inhaber nicht eingetragener Zeichen gegen Trademark-Squatters in China nur dann vorgehen, wenn Bösgläubigkeit vorliegt und diese bösgläubige Markenanmeldung eine Marke betrifft, die zuvor in China eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt hat (Art 9 iVm Art 32 chinMG 2013). Diese Regelung bietet jedoch insbesondere für ausländische Brand-Owner (vornehmlich aus dem europäischen und US-amerikanischen Raum) nur unzufriedenstellende Abhilfe gegen derartiges Trademark-Squatting. 

Nunmehr sieht Art 4 Abs 1 chinMG 2019 vor, dass die bösgläubige Anmeldung einer Marke, ohne Absicht diese Marke zu nutzen, abzuweisen ist. Das chinesische Markenamt kann daher von Amtswegen aufgrund von Bösgläubigkeit die Eintragung einer Marke verweigern. 

Darüber hinaus können Markeninhaber gegen eine vorläufig genehmigte und öffentlich bekannt gemachte bösgläubige Markenanmeldung im Sinne des Art 4 Abs 1 chinMG 2019 binnen 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erheben (Art 33 chinMG 2019). Sollte es dennoch zu einer Eintragung einer bösgläubig angemeldeten Marke gekommen sein, so steht jedermann die Möglichkeit offen, die Nichtigkeit dieser Marke zu begehren. Den Nichtigkeitsantrag kann daher jede Person und nicht bloß der betroffene Brand-Owner stellen. 

•    Etablierung des Vernichtungsanspruchs

In China ist die Durchsetzung des Markenrechts zweigleisig ausgestaltet. Markeninhaber haben daher die Möglichkeit auf verwaltungs- und zivilrechtlichem Weg ihr Markenrecht durchzusetzen. Zwischen den verwaltungs- und zivilrechtlichen Maßnahmen bestehen jedoch Unterschiede, die das chinMG 2019 nun ein Stück angleicht.

Bisher konnte die Beschlagnahme und Vernichtung der markenrechtsverletzenden Waren sowie der Werkzeuge zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren ex lege nur auf verwaltungsrechtlichem Weg angeordnet werden (Art 60 Abs 2 chinMG 2013). Nunmehr sieht Art 63 Abs 4 chinMG einen vergleichbaren Vernichtungsanspruch auch auf zivilgerichtlichem Weg vor. 

Ziel dieser Bestimmung ist zu gewährleisten, dass markenrechtsverletzende Waren unter keinen Umständen in den geschäftlichen Verkehr gelangen. So hält Art 63 Abs 5 chinMG 2019 ausdrücklich fest, dass Waren, die in rechtsverletzender Weise von einer fremden Marke Gebrauch machen, auch dann nicht in den geschäftlichen Verkehr gelangen dürfen, wenn bloß das rechtsverletzende Zeichen entfernt wird. 

•    Höherer Schadenersatzanspruch bei Markenrechtsverletzungen

Im Rahmen der zivilrechtlichen Durchsetzung des Markenrechts konnte bisher der Schadenersatzanspruch im Falle einer vorsätzlichen Markenrechtsverletzung auf das Ein- bis Dreifache erhöht werden. Nun wird der Strafschadenersatzanspruch verschärft, so dass im Falle einer vorsätzlichen Markenverletzung der Schadenersatzanspruch bis auf das Fünffache erhöht werden kann. 
Als Grundlage für den verschärften Strafschadenersatzanspruch ist der tatsächlich erlittene Schaden, der erlangte Vorteil des Rechtsverletzers oder die angemessene Lizenzgebühr heranzuziehen. 

Ebenfalls verschärft wurde der gesetzlich „pauschalierte“ Schadenersatz. Kann der tatsächlich erlittene Schaden, der erlangte Vorteil des Rechtsverletzers oder die angemessene Lizenzgebühr nicht bestimmt werden, so konnten die Volksgerichte bis dato einen Betrag bis zu 3 Mio RMB (rund EUR 385.000) zusprechen. Im Zuge der Novellierung des Markengesetzes wurde der pauschalierte Schadenersatz auf bis zu 5 Mio RMB (rund EUR 640.000) erhöht.  

Das neue chinesische Markenrecht: Was ist nun zu erwarten? 

Markeninhaber verfügen über durchschlagskräftigere Mittel gegen Produkt- und Markenpiraten. Allerdings bestehen noch Unklarheiten, insbesondere zur Frage, was unter Benutzungsabsicht im Sinne des Art 4 Abs 1 chinMG 2019 zu verstehen ist. 

In der Vergangenheit konnten ergänzende Durchführungsverordnungen zum Markengesetz mehr Klarheit über unbestimmte Begriffe schaffen. So zeigen Durchführungsverordnungen auf, wie eine Bestimmung in der Praxis gehandhabt wird. Bis jetzt hat der chinesische Gesetzgeber noch keine Durchführungsverordnung zum chinMG 2019 erlassen. Aller Voraussicht nach wird der Erlass einer ergänzenden Durchführungsverordnung aber in Kürze erfolgen.  
 

Autoren

Foto vonJia Schulz-Cao
Jia Schulz-Cao
Anwalt
Wien