Home / Informationen / UPDATE: COVID-19 (Coronavirus) und Vertragserfüllung...

UPDATE: COVID-19 (Coronavirus) und Vertragserfüllung – Was gilt, wenn Verträge nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können?

14/04/2020

Wir freuen uns, Ihnen anlässlich der großen Resonanz auf unseren Newsletter vom 23.3.2020 ein diesbezügliches Update bereitstellen zu dürfen. 

Die häufigsten Fragen betrafen die rechtlichen Möglichkeiten bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, wer die Mehrkosten des Verkäufers im Falle der Nichtannahme der Ware durch den Käufer tragen muss und ob der Verkäufer die durch die Pandemie bedingte Steigerung der Material- oder Lieferkosten auf den Käufer abwälzen kann.

Folgende Darstellung bezieht sich auf die gesetzlichen Regelungen für den Fall, dass die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben. 

1.    Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Ein Ereignis höherer Gewalt, wie die aktuelle COVID-19-Pandemie, kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 901 ABGB führen. Dies ist der Fall, wenn durch eine plötzliche und unvorhersehbare Änderung der bei Vertragsabschluss von den Parteien gewöhnlich vorausgesetzten Umstände das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wird.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt – dem Grundsatz der Vertragstreue folgend (OGH 27.11.2001, 1 Ob 257/01b) – primär zur Anpassung oder sekundär zur Aufhebung des Vertrages. 

2.    Ist eine Vertragsanpassung auch im Hinblick auf Leistungszeit oder Entgelt möglich?

Eine Anpassung des Vertrags im Hinblick auf Leistungszeit oder Preis ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn durch ein unvorhergesehenes Ereignis (außerhalb der Sphäre beider Parteien) ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommenes Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil einer Partei geändert wird. 

So wurde von der Rechtsprechung die Überwälzung der bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht zu entrichtenden Umsatzsteuer auf den Mieter für zulässig erachtet (OGH 21.5.1990, 1 Ob 573/90).

3.    Wie kann der Vertrag bei Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst bzw. aufgehoben werden? 

Die Vertragsanpassung bzw. -aufhebung bedarf grundsätzlich der gerichtlichen Geltendmachung mittels Klage (Rechtsgestaltungs- und Rückforderungsbegehren) oder Einrede (Perner in Schwimann/Kodek, ABGB4§ 901 ABGB Rz 16). 

4.    Muss der Käufer, die durch eine Nichtabnahme der Ware bedingten Mehrkosten tragen?

Die Nichtannahme der Kaufsache führt zum Annahmeverzug nach § 1419 ABGB (Gläubigerverzug). Beim Annahmeverzug handelt es sich aber „nur“ um eine reine Obliegenheitsverletzung, eine Verpflichtung des Gläubigers zur Abnahme der Leistung besteht grundsätzlich nicht. 

Gemäß § 1425 ABGB bzw. § 373 UGB kann die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert oder nach vorheriger Androhung auch versteigert werden. 

Dem Verkäufer steht ein auf §§ 1036 ABGB iVm § 1419 ABGB gestützter verschuldensunabhängiger Anspruch auf Aufwandsersatz für alle annahmeverzugsbedingten Mehraufwendungen, insbesondere Verwahrungskosten, gegen den Käufer zu.

Schadenersatzansprüche stehen dem Verkäufer grundsätzlich nicht gegen den Käufer zu, es sei denn, den Käufer trifft eine Abnahmepflicht aufgrund eines besonderen rechtlichen Interesses des Verkäufers (siehe OGH 13.1.1970, 8 Ob 259/69 und OGH 14.11.1984, 1 Ob 666/84 ua) und der Käufer befindet sich verschuldet in Annahmeverzug (Fahrlässigkeit genügt).

Kann der Käufer die Ware wegen einer durch COVID-19 bedingten Schließung seines Betriebes unverschuldet nicht annehmen, hat er dennoch die dem Verkäufer entstehenden Mehrkosten, zB für eine längere Einlagerung der Ware, zu ersetzen.

5.    Hat der Verkäufer die durch COVID-19 bedingten Mehrkosten selbst zu tragen oder kann er diese auf den Käufer „abwälzen“?

Die durch COVID-19 bedingten Ausfälle von Transportmöglichkeiten oder gestiegene Einkaufspreise bei Zulieferern können zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Ware – vor allem bei nicht auf Lager produzierten Gütern – beim Verkäufer zu Mehrkosten für die Herstellung oder Lieferung der Ware führen. 

Gemäß dem Grundsatz pacta sunt servanda hat der Verkäufer den Vertrag wie vereinbart zu erfüllen und kann kein höheres Entgelt vom Käufer fordern, wenn sich die Rahmenbedingungen für die Herstellung oder Lieferung der Ware verändern. Dies gilt selbst für Ereignisse höherer Gewalt wie die aktuelle COVID-19-Pandemie. 

Der Verkäufer könnte sich aber bei aufgrund der COVID-19-Pandemie gestiegenen Material- oder Lieferkosten auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, um eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrags zu erreichen. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist jedoch sehr restriktiv und es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall (siehe oben Punkt 2). 

In besonders gravierenden Fällen ist auch an eine nachträgliche Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB zu denken. Diese könnte der Fall sein, wenn die durch COVID-19 bedingte Steigerung der Material- oder Lieferkosten ein Ausmaß erreicht, sodass die Lieferung der Ware das „wirtschaftliche Verderben“ des Verkäufers herbeiführen würde (Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1447 ABGB Rz 11). In Abweichung von den Rechtsfolgen des § 1447 ABGB fällt der Vertrag aber nach hA nicht weg, sondern wird „bloß“ undurchsetzbar. Leistet also der Verkäufer dennoch, kann er weder die Ware zurückfordern noch ein höheres Entgelt verlangen.

Grundsätzlich hat also der Verkäufer die durch COVID-19 gestiegenen Material- oder Lieferkosten zu tragen. Im Ausnahmefall kann er sich allerdings auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und in besonders gravierenden Fällen auf eine nachträgliche Unmöglichkeit berufen, um die Kostensteigerung zumindest teilweise auf den Käufer überwälzen zu können bzw. nicht zu den ungünstigen Konditionen die Ware liefern zu müssen.
Zusammengefasst muss also der Käufer die Mehrkosten des Verkäufers tragen, auch wenn der Käufer wegen der COVID-19-Pandemie unverschuldet die Ware nicht annehmen kann. 

Umgekehrt trägt der Verkäufer grundsätzlich das Risiko aufgrund von COVID-19 gestiegener Material- oder Lieferkosten für die Ware und kann diese nicht auf den Käufer abwälzen. Im Einzelfall könnte sich der Verkäufer allerdings auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, um die Mehrkosten zumindest teilweise auf den Käufer abzuwälzen oder von seiner Leistungspflicht befreit zu werden. 

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und zur Prüfung Ihres Anliegens zur Verfügung, sollte Ihr Unternehmen von einer solchen Situation aktuell betroffen sein. 

COVID-19 Kontakt

Personen

Foto vonAndreas Lichtenberger
Andreas Lichtenberger
Anwalt
Wien
Johannes Scharf
Martin Rainer