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Crowdfunding - Wenn Private für Banken einspringen

2014-01

Die Freiheitsstatue in New York hat große Symbolkraft für die liberale Welt und auch für die Geschichte des Crowdfunding. Nur durch eine große Spendenaktion war ihre Errichtung möglich. Durch die Verbreitung der elektronischen Medien sind die Möglichkeiten, eine große Masse an potentiellen Geldgebern auf direktem Weg zu erreichen, scheinbar grenzenlos geworden. Diese Möglichkeiten wurde vor allem in den USA früh erkannt und konnten über diesem Weg vor allem zunächst kleinere Projekte finanziert werden. Die Ambitionen sind seitdem gestiegen und sollen nun auch große Projekte und Unternehmen von Finanzierungen im Wege des Crowdfunding profitieren.

1. Was ist Crowdfunding ?

Bei Crowdfunding werden Gelder von einer Vielzahl von Personen zum Zweck der Finanzierung von kleinen Projekten (e.g. Kunstausstellungen, Produktion von CDs, etc.) oder Produktentwicklungen (e.g. Apps, IPad Cases, Wohnwagen etc.) eingesammelt.

2. Ist Crowdfunding aber auch für Unternehmensfinanzierungen geeignet?

Diese Frage ist von hoher Relevanz, da alternative Finanzierungsformen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe im Lichte der Veränderungen bzw. Schrumpfens des Bankenfinanzierungsmarktes dringend gesucht werden. Um die Frage zu beantworten, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Grenzen des Crowdfundings.

3. Welche Regulatorische Schranken sind bei Crowdfunding zu beachten?

3.1. Einlagengeschäft im Sinne des BWG

Crowdfunding-Modelle laufen Gefahr, beim Geldnehmer als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert zu werden. Gemäß dem BWG ist die gewerbsmäßige „Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“ ein Bankgeschäft, das ausschließlich von beaufsichtigten Kreditinstituten durchgeführt werden darf. Zum Einlagengeschäft zählt die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch (dh mit fixer Verzinsung oder aber zumindest Garantie des Nominalbetrages) auf Grundlage standardisierter Verträge. Die Konzessionspflicht gilt unabhängig davon, ob das Einlagengeschäft der Finanzierung eines Kreditinstituts dient oder aber – wie im Fall Staudinger – den Zweck hat, eine realwirtschaftliche Tätigkeit zu unterstützen.

Der Fall Staudinger hat Crowdfunding in Österreich in das Scheinwerferlicht der medialen Aufmerksamkeit gebracht. Der Waldviertler Schuhproduzenten Heinrich Staudinger hat mit Hilfe seines umstrittenen Finanzierungsmodell, Darlehen in Höhe von rund drei Millionen Euro von 195 Kunden, Freunden und Sympathisanten entgegengenommen, um seinen Betrieb zu finanzieren. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat bei diesem Modell Verstöße gegen das Bankwesengesetz (BWG) festgestellt und Ende 2012 mit Bescheid die Unterlassung sowie die Rückabwicklung angeordnet und eine Verwaltungsstrafe verhängt. Sowohl der VwGH als auch der VfGH haben die Ansicht der FMA bestätigt.

Die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die Entgegennahme und Verwaltung von Eigenkapital – wie etwa durch Aktien, Genussrechte oder nachrangige Darlehen – durch diese Gesellschaft stellt demgegenüber kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft dar. Zu beachten ist in diesem Fall aber, dass die Beteiligung grundsätzlich die Teilnahme des Geldgebers an Gewinnen und Verlusten miteinschließt. Wird die Verlustteilnahme ausgeschlossen, so kann – zB bei der Stillen Gesellschaft – der Tatbestand des konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts dennoch erfüllt sein.

Auch stellt die Aufnahme einer Vielzahl von Darlehen mit „qualifizierter Nachrangklausel“ durch einen Unternehmer der FMA zufolge kein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft dar. Eine solche Nachrangvereinbarung hat für den Darlehensgeber zur Folge, dass er im Fall einer ernsten finanziellen Krise des Unternehmens (Darlehensnehmers) nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens oder der Zahlung von Zinsen rechnen kann. Im schlechtesten Fall bedeutet dies den Totalverlust des Darlehensbetrags.

Zur Vermeidung des Einlagegeschäftes kann auch die Begebung von Unternehmensanleihen führen.

3.2. Prospektpflicht nach dem KMG

Das konkrete Finanzierungsmodell ist darauf zu prüfen, ob ein öffentliches Angebot im Sinne des KMG vorliegt, das die Prospektpflicht auslöst. Diesfalls müsste der Unternehmer potenziellen Geldgebern bestimmte Informationen in Form eines Kapitalmarktprospektes zur Verfügung stellen. Um die erheblichen Kosten für die Erstellung eines Kapitalmarktprospekts zu vermeiden sollten Finanzierung über Crowdfunding die Ausnahmebestimmungen des KMG erfüllen.

Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen bei Angeboten,

  • bei einem Gesamtwert unter der, erst kürzlich angehobenen, Grenze von EUR 250.000, oder
  • die an weniger als 150 Personen gerichtet sind (sog. private placement), oder
  • mit bei einem Mindestbetrag (Mindestinvestition bzw -stückelung) von 100.000 Euro.

3.3. Konzessionspflicht nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

Das Spielfeld für Crowdfunding-Plattformen ist durch die Banden begrenzt, die das WAG aufstellt. Das WAG normiert für die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, eine Konzessionspflicht. Sollte die Tätigkeit dieser Plattformen von der FMA als konzessionspflichtig qualifiziert werden, würde dies eine derart hohe finanzielle und organisatorische Belastung für das Geschäftsmodell dieser Plattformen bedeuten, das deren wirtschaftliches Fortbestehen gefährdet ist.

3.4. Anlegerschutz

Die Crowd bilden zum großen Teil Privatanleger. Crowdfunding erfolgt wie dargestellt über nachrangige Forderungen, welche ohne Erstellung eines Prospekts, d.h. ohne gesetzliches Transparenzgebot, begeben werden. Die Vorteile der Einlagensicherung gelten nicht. Daraus sieht man, dass der Anlegerschutz beim Crowdfunding bislang nicht ausreichend beachtet worden ist. Sollte in Zukunft ein größeres Crowdfunding Projekt scheitern, und die Crowd ihr Geld verlieren, ist der Anlegerschutz mit Sicherheit wieder zentrales Thema.

4. Fazit

Crowdfunding ist gerade im derzeitigen Zins- und Finanzierungsumfeld für Anleger und Unternehmen eine verlockende Finanzierungsalternative. Im Zuge der Strukturierung des individuellen Crowdfunding-Modells muss schon im Vorfeld eine Prüfung der anwendbaren regulatorischen Schranken durchgeführt werden. Mögliche Sanktionen reichen von Unterlassungsbescheiden über Verwaltungsstrafen bis hin zu strafgerichtlichen Konsequenzen.

Dem Anlegerschutz wird sicherlich in Zukunft große Bedeutung zukommen und wird sich der Druck im Falle von erfolglosen Projekten erhöhen. Andererseits gibt es den politischen Willen Crowdfunding zu ermöglichen, sodass auf Klarstellungen beim Verständnis des Einlagengeschäftes und auch bei der Erweiterungen von Ausnahmen von der Prospektpflicht durch den Gesetzgeber und der Verwaltungspraxis zu hoffen ist. All das wird beeinflussen, ob Crowdfunding eine Alternative für die Unternehmensfinanzierung bieten kann.

Autoren

Foto vonAnna Wieser
Anna Wieser
Anwältin
Wien
Dr. Roman Hager, LL.M.