Ist die Entscheidung gefallen, für sein Startup-Unternehmen die GmbH als Gesellchaftsform zu wählen, kommt dem Gesellschaftsvertrag eine wichtige Rolle zu. Denn dieser regelt die künftigen Beziehungen der GmbH-Gesellschafter untereinander. Wir haben für Sie einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zusammengestellt, damit Sie bei der Erstellung Ihres eigenen Gesellschaftsvertrages bereits abschätzen können, welche Regelungen für Sie besonders sinnvoll sein können.
Mindestinhalt
Zwingender Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages sind Name, Sitz und Stammkapital der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand sowie die einzelnen Beteiligungen der Gesellschafter. Da die gesetzlichen Mindestanforderungen relativ gering sind, können auch sehr einfache Gesellschaftsverträge rechtlich gesehen vollkommen gültig sein. Die Gesellschafter haben jedoch die Möglichkeit, weitere Vertragsbestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, um diesen zu individualisieren. Gerade für Start-ups bieten sich maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge an, da nur mit derartig gut strukturierten Verträgen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gesellschaftsgründer und potentiellen Investoren eingegangen werden kann.
Informations- und Mitbestimmungsrechte, Vinkulierung
Grundsätzlich gilt, dass die Geschäfte einer GmbH von ihren Geschäftsführern getätigt werden. Da jedoch nicht immer alle (Gründungs-)Gesellschafter Geschäftsführer werden können, stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass sie dennoch bei grundlegenden Entscheidungen involviert werden.
Dazu kann im Gesellschaftsvertrag ein Informationsrecht zugunsten der nicht-geschäftsführenden Gesellschafter vorgesehen werden. Dieses Recht kann so ausgestaltet werden, dass die Geschäftsführer entweder bei Vorliegen bestimmter Umstände (etwa bei Abschluss bestimmter Verträge, die eine Wertgrenze übersteigen) und/oder in regelmäßigen Abständen einen Bericht an alle Gesellschafter erstatten müssen. So kann sichergestellt werden, dass alle Gesellschafter stets am Laufenden gehalten werden.
Für den Fall, dass das Informationsrecht alleine nicht ausreicht, kann zusätzlich ein Mitbestimmungsrecht der Generalversammlung oder eines Beirates eingeführt werden. Bei der Generalversammlung handelt es sich um ein zwingend einzurichtendes Gesellschaftsorgan, in dem alle Gesellschafter vertreten sind. Gewisse Entscheidungen, die die GmbH betreffen, etwa Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder Kapitalerhöhungen, bedürfen laut GmbH-Gesetz jedenfalls der Zustimmung der Generalversammlung. Dieser gesetzliche Katalog an Zustimmungskompetenzen kann im Gesellschaftsvertrag jedoch beliebig erweitert werden. Bei einem Beirat handelt es sich hingegen um ein freiwillig gebildetes Organ, das dementsprechend auch unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Unter anderem kann dadurch einem Investor oder einer kleineren Gruppe von Gesellschaftern ein Mitspracherecht, z.B. für zukünftige Investitionen, eingeräumt werden.
Ein in der Praxis häufig anzutreffendes Mitbestimmungsrecht sieht vor, dass Geschäftsanteile nur noch mit Zustimmung einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit der Gesellschafter übertragen werden können. Obwohl diese Regelung unter Umständen den Verkauf von Geschäftsanteilen erschweren kann, bietet sie den verbleibenden Gesellschaftern die Möglichkeit zu bestimmen, ob sie die Gesellschaft auch mit einer anderen Person fortführen wollen. Aufgrund dieser sog. Vinkulierungsklausel kann nämlich gegen ihren Willen kein Geschäftsanteil übertragen werden.
Aufgriffsrecht, Vorkaufsrecht
Durch die Regelung eines Aufgriffsrechts im Gesellschaftsvertrag haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die Anteile ihrer Mitgesellschafter bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor gesellschaftsfremden Personen zu erwerben. Typischerweise besteht diese Möglichkeit, wenn ein Mitgesellschafter verstirbt oder insolvent wird, im Gesellschaftsvertrag können jedoch auch andere Aufgriffsfälle definiert werden.
Mit dem Aufgriffsrecht verwandt ist das sog. Vorkaufsrecht. Dieses Recht wird schlagend, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte. In diesem Fall muss der verkaufswillige Gesellschafter nämlich seine Mitgesellschafter fragen, ob sie die Anteile zu den gleichen Konditionen, die er zuvor mit einem Dritten ausverhandelt hat, kaufen wollen. Nur, wenn seine Mitgesellschafter dieses Angebot ablehnen, darf er seine Anteile an den Dritten verkaufen.
Das Vorkaufsrecht bietet den Gesellschaftern somit ebenfalls die Möglichkeit, mitzubestimmen, wer Teil der Gesellschaft sein kann. Daher kann das Bestehen dieses Rechts unter Umständen ebenfalls potentielle Käufer abschrecken. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sie trotz langwieriger Vertragsverhandlungen schlussendlich gar nicht zum Zug gelangen, wenn die bestehenden Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht ausüben.
Mitverkaufsrecht, Mitverkaufspflicht
Durch die Einräumung eines Mitverkaufsrechts haben Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit, ihre Anteile mit zu veräußern, wenn ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile an einen Dritten verkauft. Das Mitverkaufsrecht dient damit vor allem dem Schutz kleinerer Gesellschafter. Sie erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre Anteile zu verkaufen, obwohl der Erwerber möglichweise gar nicht 100 % der Gesellschaft übernehmen wollte (da ihm etwa eine kontrollierende Mehrheit von 75 % genügen würde). Dementsprechend sind Investoren auch über bestehende Mitverkaufsrecht zumeist nicht sehr erfreut.
Demgegenüber dient die Regelung einer Mitverkaufspflicht vor allem den Interessen eines künftigen Investors. Sie verpflichtet Minderheitsgesellschafter dazu, ihre Anteile mitzuverkaufen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligung an der Gesellschaft verkauft wird und der Investor die gesamte Gesellschaft übernehmen möchte. Zum einen kann sich der Investor damit die Kontrolle über die gesamte Gesellschaft sichern und zum anderen kann dadurch die Bildung von Zwerganteilen verhindert werden.
Mitarbeitsverpflichtung, Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
Die Hauptverpflichtung eines GmbH Gesellschafters besteht grundsätzlich in der Bereitstellung finanzieller Mittel. Häufig spielt neben diesem finanziellen Beitrag allerdings auch das Know-How des Gesellschafters eine entscheidende Rolle. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch grundsätzlich nicht die Pflicht, dieses Know-How der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Daher muss in Fällen, in denen die Mitarbeit eines Gesellschafters benötigt wird, eine Mitarbeitsverpflichtung ausdrücklich vorgesehen werden.
Gleichzeitig werden in Gesellschaftsverträgen häufig sog. Wettbewerbsverbote geregelt. Diese Klauseln verbieten es den Gesellschaftern bestimmten Beschäftigungen nachzugehen bzw. in Gesellschaften zu investieren, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Gesellschafter seine Energie und Arbeitskraft ausschließlich in die gemeinsame Gesellschaft investiert.
Das Wettbewerbsverbot wird häufig durch ein sog. Abwerbeverbot ergänzt. Dieses untersagt es den Gesellschaftern, Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben. Auch damit wird das Know-How der Gesellschaft zu einem gewissen Grad vor externen Beeinträchtigungen geschützt.
Obwohl es sich bei den Wettbewerbs- und Abwerbeverboten häufig um Standardbestimmungen handelt, sollte der Einsatz und Umfang dieser Klauseln sehr gut durchdacht sein. Zu strenge Formulierungen werden von Gerichten regelmäßig aufgehoben und entfalten dementsprechend überhaupt keine Schutzwirkung zugunsten jener Gesellschafter, die durch die Verletzung dieser Verbote geschädigt wurden.
Neben den genannten Bestimmungen gibt es dutzende weitere Regelungsbereiche, die in einen Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können. Das Gesellschaftsrecht bietet zu diesem Zweck eine Fülle von Möglichkeiten, mit Hilfe derer ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Bedürfnissen von Start-up Gründern und Investoren geschaffen werden kann. Häufig wird im Gründungsstadium jedoch der Fehler gemacht, auf eine hundertprozentig konfliktfreie Zukunft zu vertrauen. Unsere Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es sich dabei meistens um einen Wunschtraum handelt und es sich daher lohnt, bereits von Anfang an klare Regelungen festzulegen. Wer bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages keine Beratung in Anspruch nimmt, sieht das im Nachhinein nämlich oftmals als verpasste Chance.
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