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Das neue Korruptionsstrafrecht

2013-01

Nur drei Jahre nach der letzten Änderung des Korruptionsstrafrechts1 verschärft der Gesetzgeber die Gangart gegen Korruption. Die Neuerungen gelten seit 1.1.2013.

Bestandsaufnahme

Die korruptionsstrafrechtlichen Regelungen pönalisierten bislang

  • das Fordern, Annehmen oder sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Organe eines Unternehmens oder Amtes2 ;
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht bloß geringfügigen Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung im geschäftlichen Verkehr durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Organe eines Unternehmens3 ;
  • das Annehmen oder sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils sowohl zur pflichtwidrigen als auch zur pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts durch Amtsträger (ausgenommen inländische Abgeordnete) oder Schiedsrichter4 ;
  • die Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme durch einen Amtsträger (im Rahmen der Vorteilsannahme sind erneut inländische Abgeordnete ausgenommen) oder einen Schiedsrichter mit dem Ziel der pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts5 .

Durch die Novelle kommt es nun zu weitreichenden Änderungen, die zur Vorsicht bei der „Beziehungspflege“ mit Amtsträgern gemahnen:

Geschenkannahme und Bestechung

Für die Geschenkannahme (bzw. die Bestechung) durch Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens oder Amtes zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung wird nunmehr die Strafdrohung erhöht. Das Vergehen ist nunmehr ein Offizialdelikt, d. h. es bedarf zur Verfolgung keiner Privatanklage mehr6.

Vorteilsannahme

Die Strafbarkeit der Vorteilsannahme (bzw. Vorteilszuwendung) durch Amtsträger gilt nunmehr unbeschränkt für alle Amtsträger, somit auch für inländische Abgeordnete. Nach neuer Rechtslage ist das Fordern eines Vorteils uneingeschränkt strafbar, das Annehmen und sich-Versprechen-Lassen nur im Fall von „ungebührlichen“ Vorteilen7.

Anfütterung von Amtsträgern

Zu einer wesentlichen Verschärfung kommt es bei der Vorbereitung von Bestechungen bzw. Vorteilszuwendungen: Die wohlwollende Behandlung eines Amtsträgers – das Anfüttern – ist nun wieder strafbar. Abgestellt wird nun wieder auf die allgemeine Beeinflussung der Tätigkeit des Amts-trägers und nicht, wie in den letzten Jahren, nur auf die Anbahnung eines konkreten künftigen Amtsgeschäfts. Ein konkretes Amtsgeschäft muss nicht in Sicht sein, der Vorsatz bei der Gewährung oder Annahme des Vorteils muss lediglich allgemein auf die Beeinflussung der Tätigkeit gerichtet sein.

Amtsträger dürfen zwar „geringfügige Vorteile“ annehmen, sofern keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Wo allerdings die Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist nicht geregelt. Laut Gesetzesmaterialien liegt sie bei etwa EUR 100.

Neuer Amtsträger-Begriff

Viele der korruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen stellen auf den Begriff des „Amtsträgers“ ab. Hier kommt es zu einer wesentlichen Ausweitung:

Zunächst wird die Sonderstellung inländischer Abgeordneter aufgegeben, was bedeutet, dass sie nun vollständig unter den Anwendungsbereich des Korruptionsstrafrechts fallen8.

Weitreichende Änderungen gibt es außerdem bei staatsnahen Unternehmen: Hier wird nicht mehr ausschließlich auf die Prüfung durch den Rechnungshof abgestellt. Ausschlaggebend ist vielmehr das Überwiegen des staatlichen Einflusses, und zwar unabhängig davon, ob diese Unternehmen weit überwiegend Tätigkeiten der Verwaltung übernehmen oder nicht. Betroffen von dieser Neuregelung sind beispielsweise öffentliche Energieversorgungsunternehmen oder öffentliche Verkehrs-betriebe, aber auch staatliche Universitäten. Sämtliche Mitarbeiter derartiger Unternehmen – und nicht wie bisher nur Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (!) – fallen nun unter das Korruptionsstrafrecht (ausgenommen sind nur die Erbringer reiner Hilfstätigkeiten)9.

Strafbare Handlungen in Bezug auf ausländische Amtsträger

Vorsicht ist nun auch für Österreicher im Umgang mit ausländischen Amtsträgern geboten: Korruption und verwandte strafbare Handlungen durch einen Österreicher werden nun, auch wenn sie im Ausland begangen werden, in Österreich strafrechtlich verfolgt. Dasselbe gilt auch für Ausländer, die entsprechende Handlungen zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder eines österreichischen Schiedsrichters setzen10.

Die Strafvorschriften der Untreue (§ 153 StGB) und der Geschenkannahme von Machthabern (§ 153a StGB) wurden unverändert beibehalten.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Novelle bringt im Ergebnis eine deutliche Ausweitung der Korruptionsbestimmungen des StGB. Neben der Aufgabe der Sonderstellung von Abgeordneten müssen nun auch Bedienstete von staatsnahen Unternehmen sowie allgemein Bedienstete von Personen des öffentlichen Rechts (etwa Universitäten), und zwar unabhängig von ihrer Stellung, vorsichtig bei Geschenkannahmen bzw. -vergaben sein. Schwierige Abgrenzungsfragen dürften sich mitunter zwischen „gebührlichen“ und „ungebührlichen“ Vorteilen stellen, sodass an dieser Stelle jedenfalls erhöhte Vorsicht geboten ist. Ebenso sollte man sich möglicher Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Anfütterung bewusst sein und darauf achten, dass tatsächliche Freundschaftsgefälligkeiten nicht plötzlich in Verbindung mit der Tätigkeit als Amtsträger gesehen werden. Für exportorientierte Unternehmen sei darauf hinge-wiesen, dass die korruptionsrechtliche Verantwortlichkeit für österreichische Staatsbürger nicht an der Staatsgrenze endet.

Soweit ein erster Überblick, der naturgemäß nicht jedes Detail erfasst und somit mit Unschärfen und Unvollständigkeiten behaftet ist. Diese Übersicht kann nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.


1) KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98
2) § 168c StGB.
3) § 168d StGB.
4) § 305 StGB.
5) §§ 306 und 307b StGB.
6) § 309 StGB neu.
7) § 306 StGB neu.
8) § 74 Abs 1 Z4a StGB neu.
9) § 74 Abs 1 Z4a lit d StGB neu.
10) § 64 Abs 1 Z2 und 2a StGB neu.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
Paul Rizzi