Autoren
Die Ausübung aller in der GewO geregelten Gewerbe durch Kapitalgesellschaften setzt voraus, dass bei den Personen mit maßgebendem Einfluss keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen, also „relative Unbescholtenheit“ gegeben ist. In bestimmten Fällen wird zusätzlich auch eine gewerbespezifische „Zuverlässigkeit“ verlangt. Ein Überblick.
Attachment
PDF
152,9 kB
„Disqualification“ – Ausschluss von der Gewerbeausübung