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Entspricht E-Mail dem Schrift­lich­keits­ge­bot?

2011/07/01

Bestimmte gesetzliche Regelungen sehen vor, dass Vereinbarungen nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich zustande gekommen sind. So auch § 16 Ab 1 Z 5 MRG, nach dem eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der OGH musste klären, ob eine einfache E-Mail diesem Erfordernis genügt. In seiner Entscheidung (OGH 23.9.2010, 5 Ob 133/10k) führte er aus, dass ein Vertrag, für den das Gesetz oder der Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, nach § 886 ABGB durch Unterschrift der Parteien zustande kommt. Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. Das Schriftformerfordernis des § 16 Abs 1 Z 5 MRG dient vorranging dem Übereilungsschutz. Der Erklärende soll daher vor vorschnellen Entscheidungen geschützt werden.
Einfache E-Mails entsprechen mangels Unterschrift daher nicht der Schriftform. Das Verfassen und Versenden einer einfachen E-Mail bietet - im Gegensatz zu mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 Signaturgesetz versehenen E-Mails - eben gerade keinen Schutz vor vorschnellen Entscheidungen, weil es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht. Eine elektronische Signatur hingegen entspricht einer eigenhändigen Unterschrift.