Home / Veröffentlichungen / EuGH: Betreiber eines WLAN (Wifi) Netzwerks sind für...

EuGH: Betreiber eines WLAN (Wifi) Netzwerks sind für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer nicht schadenersatzpflichtig

22/11/2016

In seiner Entscheidung vom 15.09.2016 stellte der EuGH klar, dass ein Geschäftsinhaber, der in seinem Geschäftslokal ein offenes, unentgeltlich zugängliches Internet über WLAN (Wifi) anbietet, nicht auf Schadenersatz aufgrund von Urheberrechtsverstößen durch Nutzer des Netzwerks in Anspruch genommen werden kann (EuGH vom 15.09.2016, C-484/14).

Im Falle von Urheberrechtsverletzungen kann der Betreiber des WLAN Netzwerks allerdings auf Unterlassung der Rechtsverletzung oder auf Beendigung der Möglichkeit zur rechtswidrigen Nutzung – etwa mittels Passwortschutz – in Anspruch genommen werden.

Im Einzelnen:

Der Betreiber des Geschäftslokals hat das kostenlos und öffentlich zugängliche WLAN Netzwerk zur Verfügung gestellt. Er verfolgte damit die Absicht, nicht nur die Kunden in seinem Geschäftslokal sondern auch Passanten oder Kunden benachbarter Geschäftslokale anzusprechen und anzuwerben. Im Anlassfall hat ein Kunde bzw. Nutzer dieses öffentlich zugänglichen Netzwerks ein Musikwerk heruntergeladen und damit Urheberrechte Dritter verletzt.

Im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens wurde dem EuGH insbesondere die Frage vorgelegt, ob ein Betreiber eines solchen WLAN Netzwerks für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann und ob er folglich verpflichtet ist, sein Netzwerk gegen derartige Urheberrechtsverletzungen zu sichern. Der EuGH hatte dabei auch zu entscheiden, inwiefern die Haftungserleichterungen der E-Commerce-Richtlinie  (RL 2000/31/EG) Anwendung finden.

In concreto hatte sich der EuGH mit der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL zu beschäftigen, wonach Dienstanbieter, die insbesondere nur den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, nicht für die übermittelte Information verantwortlich gemacht werden können („Access Provider“), sofern sie a) die Übermittlung nicht veranlasst haben, b) den Empfänger der übermittelten Information nicht ausgewählt haben sowie c) die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert haben. Anm.: Diese Regelung wurde in Österreich in § 13 ECG ("reine Durchleitung") umgesetzt.

Der EuGH erkannte nun, dass auch Betreiber von WLAN Netzwerken bzw. sogenannter „Hotspots“, die der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden, als Access Provider anzusehen sind. Somit kommt diesen Artikel 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL zugute. In seiner Entscheidung schränkt der EuGH diese Qualifikation allerdings insofern ein, als das öffentlich zugängliche Netzwerk zu Werbezwecken durch den Geschäftsinhaber eingerichtet werden sein muss. Durch den Werbezweck kann nach Ansicht des EuGH das gegenständlich unentgeltliche Anbieten des WLAN Netzwerks als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie subsumiert werden. Daraus folgt, dass private, rein unentgeltliche, öffentlich zugängliche Hotspots, die auch keinerlei Werbezweck haben, nicht unter die Privilegierung der E-Commerce-RL fallen.

Im Ausgangsfall entschied der EuGH, dass der Betreiber des WLAN Netzwerks nicht für die Rechtsverletzungen durch Dritte in Anspruch genommen werden kann. Ansprüche auf Schadenersatz sowie entsprechende Abmahn- und Gerichtskosten können vom Netzwerkbetreiber daher nicht verlangt werden.

Sehr wohl gestand der EuGH allerdings die Möglichkeit zu, den Betreiber des Hotspots im Falle einer erfolgten Rechtsverletzung zur Unterlassung bzw. zur Beendigung der Möglichkeit zur Fortsetzung dieser Rechtsverletzung in Anspruch nehmen zu können. Eine gänzliche Schließung des Internetzugangs stellt nach Ansicht des EuGH einen zu erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betroffenen dar. Vielmehr erscheint es für den Gerichtshof gerechtfertigt, vom Betreiber eine Sicherung seines Internethotspots mittels Passwort zu verlangen, sofern er sicherstellt, dass die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um den erforderlichen Zugangscode zu erhalten ("Registrierung"). Damit soll sichergestellt werden, dass die Nutzer nicht mehr anonym handeln können und zudem auch zuverlässig davon abgehalten werden können, entsprechende Rechtsverletzungen zu begehen. 

Autoren

Foto vonChristian Stögerer
Christian Stögerer