Exportkontrolle neu: Welche Erleichterungen und Belastungen das Sicherheitsexportgesetz für heimische Unternehmen bringt
Die 7 wichtigsten Erleichterungen für Exporteure…
1. Ausweitung der elektronischen Antragstellung: Aktuell kann einen Onlineantrag nur stellen, wer auch einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Diese Pflicht soll künftig wegfallen. Damit sollen Onlineanträge für alle Antragsteller geöffnet werden. Genehmigungsbescheide werden jedoch wohl weiterhin nur physisch und nicht elektronisch ausgestellt.
2. Überführung von Voranfragen: Hat der Antragsteller noch keinen Vertrag über ein außenwirtschaftlich relevantes Geschäft geschlossen, so kann er mittels Voranfrage prüfen, ob der geplante Export genehmigungsfähig ist. Künftig soll das Voranfrageverfahren in ein reguläres Genehmigungsverfahren übergeleitet werden können. Der Wirtschaftsminister möchte so Exportverfahren beschleunigen. Tatsächlich dürfte diese Änderung jedoch nur wenige Sonderfälle betreffen.
3. Erleichterungen bei Allgemeingenehmigungen: Im Gegensatz zu Einzelgenehmigungen ermöglichen Allgemeingenehmigungen den Export bestimmter weniger sensibler Güter in einige Bestimmungsländer ohne Einzelfallprüfung. Der Entwurf sieht hier geringfügige Erleichterungen vor. Bei der Registrierung soll künftig die Angabe der Anschrift des verantwortlichen Beauftragten entfallen. Unternehmer, die ihre Allgemeingenehmigungen nicht mehr in Anspruch nehmen, sollen sich künftig aus dem Register der Allgemeingenehmigungen löschen lassen können, um keinen diesbezüglichen periodischen Meldepflichten mehr zu unterliegen.
4. Neue nationale Allgemeingenehmigung: Für die konzerninterne Ausfuhr von Technologie und Software in einige Bestimmungsländer (zB Chile, Israel, Singapur, Südkorea) sieht die Dual-Use-Verordnung 2021/821 eine Allgemeingenehmigung vor, sofern diese Güter in Anhang I gelistet sind. Für die von dieser EU-Allgemeingenehmigung ausgenommenen Güter plant Österreich, durch die Novelle der 1. Außenwirtschaftsverordnung 2011 eine nationale Allgemeingenehmigung. Davon erfasst sein sollen etwa Ausrüstungen, um Mobilfunkdienste zu stören, bestimmte Abhörausrüstungen und Technologie für die Herstellung von und bestimmte Systeme im Zusammenhang mit Intrusion Software. Der Export darf nur an hinreichend kontrollierte Tochter- und Schwestergesellschaften für die Produktentwicklung erfolgen. Anders als die EU möchte Österreich den Export auch in Westbalkanländer und die Ukraine erlauben.
5. Aufhebung von Waffenembargos: Die Waffenembargos für Armenien, Aserbaidschan, die Demokratische Republik Kongo, Somalia und die Zentralafrikanische Republik sollen aufgehoben werden, weil die unions- und völkerrechtlichen Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Dies ermöglicht den Export von Verteidigungsgütern in diese Länder.
6. Aussetzung statt Widerruf: Ist ein Export genehmigt, aber fällt auch nur eine Genehmigungsvoraussetzung nachträglich weg, so muss die Behörde den Genehmigungsbescheid widerrufen. Dies ist etwa der Fall, wenn im Bestimmungsland nach Erteilung der Exportgenehmigung ein Bürgerkrieg ausbricht. Geplant ist, dass die Behörde statt einem Widerruf die Geltung der Genehmigung auch vorübergehend aussetzen kann. Der Vorteil liegt darin, dass nicht das gesamte Exportverfahren erneut durchlaufen werden muss, wenn der Hinderungsgrund wieder wegfällt. Voraussetzung für die Aussetzung ist der erwartete Wegfall des Hinderungsgrundes spätestens in sechs Monaten.
7. Bloße Verwaltungsstrafen bei Meldepflichtverletzung: Im Genehmigungsbescheid werden Ausführern oftmals Meldepflichten vorgeschrieben. Aktuell ist die Verletzung derartiger Meldepflichten gerichtlich strafbar, weil Meldepflichten im Genehmigungsbescheid als Auflagen formuliert sind. Geht es nach dem Ministerialentwurf, sollen Meldepflichten nicht mehr als Auflage formuliert werden. Ihre Verletzung soll eine bloße Verwaltungsübertretung darstellen. Zu beachten ist, dass aufgrund des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht dann jeder Meldeverstoß mit bis zu EUR 40.000 bestraft werden kann.
… und die 4 größten Belastungen für Exporteure
1. Neue Hinweispflichten: Unternehmer sollen den Erwerber eines Dual-Use-Gutes künftig schriftlich darüber informieren müssen, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der EU einer Genehmigungspflicht unterliegen. Zwar sieht die Dual-Use-Verordnung 2021/821 bereits heute eine derartige Hinweispflicht vor, doch sollen in Österreich strengere Regeln gelten. Erstens soll die Hinweispflicht auch bei einem Verkauf an ein Unternehmen mit Sitz in Österreich gelten und zweitens auch für Dual-Use-Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind. Dies schafft Unsicherheit für Unternehmen, weil die Klassifikation als Dual-Use-Gut oft komplex ist. Für den Verkauf und die Weitergabe von Verteidigungsgütern an Drittstaatsangehörige, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten, ist eine ähnliche Hinweispflicht geplant.
2. Längere Fristen für die Behörde: Für den Export nicht-gelisteter Dual-Use-Güter ist in der Regel keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Hat die Behörde jedoch Kenntnis oder Hinweise, dass diese Güter einem militärischen Zweck im weitesten Sinn dienen könnten, hat sie diesen Vorgang im Einzelfall einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Das gilt ebenso für Güter für digitale Überwachung, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit internen Repressionen oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bestimmt sein könnten. Aktuell muss die Behörde dem Ausführer binnen drei Arbeitstagen mitteilen, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Künftig soll diese Frist auf zwei Monate verlängert werden. Deutlich längere Entscheidungsfristen als bislang sollen auch dann gelten, wenn die Behörde eine Meldepflicht mit Verordnung vorschreibt. Es stellt sich die Frage, ob dies mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung in Einklang zu bringen ist.
3. Rücksendepflicht für alte Bescheide: Exportgenehmigungen und Importzertifikate dürfen nur zeitlich befristet erteilt werden. Der Ministerialentwurf möchte eine gesetzliche Pflicht einführen, dass abgelaufene Genehmigungen und Importzertifikate an das Ministerium zurückzuschicken sind. Dies soll sicherstellen, dass niemand ungültige Genehmigungen verwenden kann. Für widerrufene Bescheide sieht das Gesetz bereits heute eine Rücksendepflicht vor. Da eine derartige Rücksendepflicht ihren Zweck nur erfüllen kann, wenn Bescheide weiterhin physisch ausgefertigt werden, steht die Rücksendepflicht der Erlassung rein digitaler Bescheide entgegen. Bei Verstoß gegen die Rücksendepflicht droht eine Verwaltungsstrafe. Ist die Rücksendepflicht jedoch als Auflage im Genehmigungsbescheid formuliert, ist eine gerichtliche Strafe denkbar.
4. Längere Aufbewahrungsfristen: Exporteure trifft eine Aufzeichnungspflicht. Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungspapiere und andere Geschäftspapiere sind aktuell fünf Jahre aufzubewahren. Der Ministerialentwurf möchte die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre verlängern.
Fazit: Keine großen Erleichterungen für österreichische Exporteure
Der Ministerialentwurf sieht punktuelle Anpassungen vor. Große Erleichterungen für die heimische Exportwirtschaft bringt er jedoch nicht. Dies ist problematisch, weil heimische Unternehmen unter den strengen Exportvorschriften leiden.
Eine Zusammenführung der Exportkontrollregime für Verteidigungsgüter, Dual-Use-Güter und Kriegsmaterial ist durch das Sicherheitsexportgesetz nicht geplant. Ein einheitliches Exportrecht hätte jedoch die Komplexität wesentlich reduziert. Auch ein One-Stop-Shop anstelle der derzeitigen Zuständigkeiten von BMWET, BMI, BMLVS und BMEIA ist nicht geplant. Beides war bereits im Regierungsprogramm 2017 vorgesehen. Umgesetzt werden soll es auch diesmal nicht.
Eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ist im Ministerialentwurf nicht vorgesehen. Diese soll erst in einem nächsten Schritt folgen. Auch eine Entschärfung des § 320 StGB ist im Entwurf nicht enthalten. Nicht geändert werden sollen auch die Genehmigungskriterien des Außenwirtschaftsgesetzes. Diesbezüglich besteht kaum ein Spielraum, weil die Kriterien weitgehend unionsrechtlich vorgegeben sind.
Im Hinblick auf das fünfte Omnibuspaket („Defense Readiness“), das die EU derzeit vorbereitet, wird bald eine weitere Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes anstehen. Denn das Paket beinhaltet eine Anpassung der Verteidigungsgüterrichtlinie 2009/43/EG. Diese gilt es dann in das Außenwirtschaftsgesetz zu übernehmen.
Im Ergebnis erscheinen der Ministerialentwurf des Sicherheitsexportgesetzes sowie die Novelle der beiden Außenwirtschaftsverordnungen wenig ambitioniert. Viele Änderungen sind rein sprachlicher Natur und die versprochenen „massiven Entbürokratisierungsschritte“ sind derzeit nur ansatzweise erkennbar. Inhaltlich holt das Sicherheitsexportgesetz primär die längst erforderliche Anpassung des Außenwirtschaftsgesetzes an die Dual-Use-Verordnung 2021/821 nach. Zwar sind die genannten Erleichterungen und diverse textliche Klarstellungen zu begrüßen, die versprochene massive Beschleunigung des Exportverfahrens wird durch die geplanten Änderungen jedoch nicht eintreten. Weitergehende Änderungen könnten noch in der Regierungsvorlage und im parlamentarischen Verfahren erfolgen.