Ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zum Teil verfassungswidrig? Diese Frage hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einem Bündel aktueller Entscheidungen aufgeworfen. Das Gericht bezweifelt, dass die Gemeinden betreffenden Verfahrensregeln verfassungskonform sind. Eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmung im IFG durch den Verfassungsgerichtshof hätte weitreichende Folgen.
Was ist passiert? Im ersten und hier analysierten Fall (LVwG Steiermark 17. Februar 2026, LVwG 90.25-632/2026) beantragte die Informationswerberin die Übermittlung von Informationen zu Stromkosten einer steirischen Gemeinde. Die Bürgermeisterin antwortete, dass diese Information nicht in der begehrten Form vorhanden und verfügbar sei, aber die Stromkosten in den öffentlich einsehbaren Rechnungsabschlüssen der Gemeinde ausgewiesen seien. Die Informationswerberin beantragte daraufhin einen Bescheid über die Informationsverweigerung, gegen den sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob. Im Zuge dieses Verfahrens entstanden beim Gericht Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des IFG.
Worum geht es? Im Kern geht es um die Frage, ob der sogenannte „innergemeindliche Instanzenzug“ durch das IFG wirksam ausgeschlossen wurde. Erlässt der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einen Bescheid, dann kann gegen diesen Bescheid nicht sofort Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden, sondern muss zuerst eine Berufung an ein übergeordnetes Gemeindeorgan (meist den Gemeinderat) erhoben werden. Erst gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
Der Gesetzgeber kann den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließen, doch muss er dies ausdrücklich tun. In der Literatur und erstgerichtlichen Rechtsprechung ist man sich bis dato nicht einig, ob im Zusammenhang mit dem IFG ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs durch § 11 IFG erfolgt ist. Die Befürworter argumentieren, dass die vom IFG intendierte Verfahrensbeschleunigung nur möglich ist, wenn der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist. Die Gegner wenden ein, dass ein Ausschluss nur ausdrücklich erfolgen kann und eben diese Ausdrücklichkeit im IFG fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang zu dieser Frage – sowie zum IFG überhaupt – noch nicht geäußert.
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken hegt das Gericht? Für das Landesverwaltungsgericht ist unstrittig, dass die begehrte Information (Stromkosten und Stromverbrauch der Gemeinde) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Folglich stellt sich die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug durch das IFG erfolgreich ausgeschlossen wurde, denn nur diesfalls ist das Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Wurde der innergemeindliche Instanzenzug hingegen nicht ausgeschlossen, hätte die Beschwerdeführerin zuerst Berufung an den Gemeinderat erheben müssen. Die Beschwerde wäre zurückzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht erachtet es als verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber im IFG keine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit des innergemeindlichen Instanzenzugs getroffen hat. Insbesondere hegt das Verwaltungsgericht Bedenken, ob § 11 IFG mit dem in Artikel 118 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verankerten Gebot, dass der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs nur ausdrücklich erfolgen kann, vereinbar ist. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass das Bestimmtheitsgebot (Artikel 18 B-VG) durch die Unklarheit über den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs verletzt wird. Ebenso soll § 11 IFG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83 Abs 2 B-VG) verstoßen, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt. Das Verwaltungsgericht beantragte daher die Aufhebung von § 11 Abs 2 IFG (bzw. in eventu auch von Abs 1 bzw. 3).
Bemerkenswerterweise legt sich das Landesverwaltungsgericht nicht fest, ob es den innergemeindlichen Instanzenzug für ausgeschlossen erachtet. Vielmehr erachtet es die rechtliche Unklarheit über die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist oder nicht, als verfassungswidrig. Es bleibt abzuwarten, ob der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken teilt.
Was bedeutet eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof? Die angefochtene Bestimmung des § 11 Abs 2 IFG enthält Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Regelung als verfassungswidrig aufheben, sind längere Verfahren die Folge. Die Behörde hätte diesfalls zwei Monate – anstatt wie aktuell drei Wochen – für die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung und die Verwaltungsgerichte sechs Monate – anstatt wie aktuell zwei Monate. Auch im Fall einer Säumnisbeschwerde würde sich die zulässige Verfahrensdauer um bis zu drei Monate verlängern. Kurzum: Die Aufhebung des § 11 Abs 2 IFG würde die Informationsfreiheit um das für sie wesentliche Element eines raschen Informationszugangs berauben.
Neben dem hier analysierten Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht in zumindest 14 weiteren gleichartig begründeten Entscheidungen ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung von § 11 Abs 2 IFG (bzw. in eventu auch Abs 1 bzw. 3) an den Verfassungsgerichtshof gestellt.