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Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­bühr: Zulässig oder nicht?

22/07/2016

Die Kreditbearbeitungsgebühr zählt zur Hauptleistung des Kreditvertrages und unterliegt als solche nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Sie ist auch nicht gröblich benachteiligend.

Erstmals hatte sich der österreichische Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die in einem Kreditvertrag von der Bank zahlmäßig (nicht nur als Prozentsatz, sondern mit einem Absolutbetrag) angeführte Kreditvertragsgebühr der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte unterliegt, also ob sie für den Kreditnehmer gröblich benachteiligend (iSd § 879 Abs 3 ABGB) ist.

Zur deutschen, allerdings inhaltlich abweichenden Rechtslage wurde entschieden, dass AGB-Bestimmungen, mit welchen der Unternehmer Aufwendungen, die ihm gesetzlich obliegen, oder die aus einem ohnedies entgeltlichen Vertrag resultieren, auf den Vertragspartner abwälzt, „kontrollfähig“ seien (BGHZ 137, 27-34; BGHZ 137, 43-48).

Da sich die österreichische Rechtslage von der deutschen unterscheidet, sah der OGH auch Nebenkosten, wie eine Kreditverarbeitungsgebühr, als zur Hauptleistung gehörend und als kontrollfrei iSd § 879 Abs 3 ABGB und somit als zulässig an. Wesentlich war, dass die Kreditbearbeitungsgebühr ziffernmäßig festgesetzt war (OGH 30.3.2016, 6 Ob 13/16d; RIS-Justiz RS0016908 [T 5]).

Der OGH sah auch die wertabhängige Gebührengestaltung als zulässig an und führte ferner aus, dass es für die Zulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr nicht erforderlich ist, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert. Denn ein derartiges Erfordernis würde letztlich jede Pauschalierung unmöglich machen. Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ wurde auch nicht als „intransparent“ angesehen.

Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen (RIS-Justiz RS0016908 [T 17]).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien