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Lärm­be­läs­ti­gung durch Flugzeuge

07/03/2012

Hat ein in 14 km Entfernung zu einem Zivilflughafen wohnender Eigentümer Unterlassungsanspruch? 

1997 erwarb der Kläger in einem 14 km von einem Stadtflughafen entfernten Ort eine Liegenschaft. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Flughafen bereits als Zivilflughafen mit regelmäßigen Flugbewegungen betrieben. 2008 wurde die Abflugroute verändert, wodurch es zu einer Erhöhung der Flugzeugfrequenz u.a. über der Liegenschaft des Klägers kam. Der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft begehrte offenbar vom Flughafenbetreiber die Unterlassung gestiegener Lärmemissionen. Der OGH (14.9.2011, 6 Ob 113/11b) stellte dazu allerdings fest, dass sich neu hinzukommende Nachbarn mit vorherrschenden Immissionen abfinden müssen, zumal auch die Grundstückspreise in den immissionsbelasteten Gebieten entsprechend niedriger sind. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes eine Zunahme der Immission objektiv bereits voraussehbar war. Für einen durchschnittlich sorgfältigen Erwerber einer im Abstand von 14 km zu einem Stadtflughafen entfernten Liegenschaft wäre es durchaus vorhersehbar gewesen, dass dessen Immissionen nicht nur üblich (normal) zunehmen, sondern sich auch plötzlich verändern können, etwa durch die Änderung von Flugrouten. Der Unterlassungsanspruch besteht daher nicht und der Liegenschaftseigentümer muss sich mit den Lärmimmissionen abfinden.

Der Artikel ist am 07.03.2012 in der Fachzeitschrift "Immobilienmagazin" erschienen.

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Lärmbelästigung durch Flugzeuge
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Johannes Hysek
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Wien