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Müssen Banken Negativzinsen zahlen?

Erste Entscheidung zu Zinsgleitklauseln bei negativem Referenzzinssatz

21/04/2017

Aufgrund der bestehenden Niedrigzins-Politik der Zentralbanken und negativer Referenzzinssätze herrschte lange Zeit Unklarheit, wie variable Zinsen, die sich aus einem Referenzzinssatz zuzüglich eines Aufschlages zusammensetzen (Zinsgleitklauseln), zu berechnen sind. Strittig war, ob Banken bei negativen Referenzzinssätzen womöglich Zinsen an Kreditnehmer  zahlen müssen, oder ob diesfalls der Referenzzinssatz 0 ist und Kreditnehmer lediglich den Aufschlag zahlen müssen. Vor wenigen Tagen hat der OGH diese Frage geklärt (10 Ob 13/17k).

Im Anlassfall hat eine österreichische Großbank im Februar 2015 ein Schreiben an ihre Kreditnehmer verschickt, das die Berechnung von Zinsen im Falle von Negativzinsen darlegte. Demnach werden den Kreditnehmern 0,00001% an Zinsenverrechnet, wenn der rechnerisch ermittelte Zinssatz (Referenzzinssatz plus vereinbarter Aufschlag) negativ werden sollte. Daher müssen Kreditnehmer auch dann Zinsen bezahlen, wenn der rechnerisch ermittelte Zinssatz (Referenzzinssatz plus vereinbarter Aufschlag) negativ sein sollte, sodass der Kreditnehmer keinen Anspruch auf Zinszahlung durch die kreditgebende Bank hat.

Der VKI brachte gegen diese Vorgangsweise eine Verbandsklage (vorbeugende Unterlassungsklage) ein. Nach Ansicht des VKI (und jener der Kreditnehmer) müsste es möglich sein, dass bei negativen Zinssätzen die Banken ihrerseits Zinszahlungen an Kreditnehmer zu leisten haben. Die heimischen Banken vertreten hingegen die Ansicht, dass der Aufschlag auf den Referenzzinssatz (also die Gewinnmarge der Bank) jedenfalls vom Kreditnehmer bezahlt werden müsse.

Das Gericht erster Instanz stufte das Vorgehen der Bank als gesetzwidrig ein, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und nahm eine vermittelnde Position ein:

  1. Zunächst weist der OGH darauf hin, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung einer einzelnen Vertragsklausel gehe, sondern um eine Geschäftspraxis. Bei der Auslegung eines Einzelvertrages könne es durchaus der Fall sein, dass der Geschäftswille der Vertragsparteien Negativzinsen nicht ausschließt. Demnach wäre es bei Einzelverträgen denkbar, dass die Bank Zinsen an den Kreditnehmer zahlen muss.
  2. Für die Beurteilung von Geschäftspraktiken bei der Vergabe von Krediten ist für den OGH wesentlich, dass sich die Kreditvertragsparteien eines typischen Falles einig seien, dass der Kreditnehmer – als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta – laufend Zinszahlungen zu leisten habe. Ein Kreditnehmer rechne typischerweise nicht damit, während der Kreditlaufzeit selbst von der Bank Zinszahlungen zu erhalten. Dieser übereinstimmende Parteiwille gehe als natürlicher Konsens jeder Wortinterpretation des Vertragstextes vor. Ein redlicher Kreditnehmer könne nämlich nicht damit rechnen, dass die Bank einer Zahlungspflicht von Negativzinsen zustimmen würde und die Bank damit möglicherweise weniger zurückerhält, als die Bank als Kredit ursprünglich zur Verfügung gestellt hat.
    Sollte der nach dem Formularvertragstext rechnerisch ermittelte Zinssatz (Referenzzinssatz plus vereinbarter Aufschlag) negativ werden, muss demnach die Bank dem Kunden keine Zinsen zahlen.
  3. Der OGH stellt auch fest, dass das Gebot der Anpassungssymmetrie gem § 6 Abs1 Z 5 KSchG durch die Vorgangsweise der Bank nicht verletzt sei. Demnach sei die Entwicklung von Referenzzinssätzen bei Zinsgleitklauseln  bei Null begrenzt. So würde auch nicht das Refinanzierungsrisiko der Bank auf den Kreditnehmer überwälzt werden.
  4. Dezidiert offen lässt der OGH hingegen die Frage, ob Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag auf den Referenzzinssatz zahlen müssen, da hier im klagsgegenständlichen Fall die Bank ihren Kreditnehmern den Aufschlag (Marge) nicht gesondert verrechnete.

Daher ist die Frage von Negativzinsen bei Zinsgleitklauseln höchstgerichtlich nicht abschließend beantwortet. Es bleibt daher abzuwarten, wie der OGH diese Frage entschieden wird.

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien
Constantin Call