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Privatstiftung: Begünstigte können ihren Aus­kunfts­an­spruch gerichtlich durchsetzen

21/09/2011

Erstmals nimmt der OGH zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunfts- und Bucheinsichtsrechts von Begünstigten Stellung (OGH 16.6.2011, 6 Ob 82/11v):

Begünstigte einer Privatstiftung hatten mehrfach versucht, Einsicht in die Unterlagen der Stiftung zu nehmen, um Auskunft über Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens zu erlangen. Der Stiftungsvorstand verweigerte die Einsicht. Die Gerichte bejahten in allen Instanzen das Einsichtsbegehren.

Zudem stellt der OGH erstmals klar, dass Beschlüsse des Firmenbuchgerichtes, in denen ein Auskunftsanspruch bejaht wird, im Rechtsmittelweg nicht mehr anfechtbar sind. Der OGH trägt damit der Sonderstellung von Begünstigten einer Privatstiftung Rechnung, die meist von Gestion und Kontrolle des Stiftungs-vermögens abgeschnitten sind. Dieser Unterschied zur Rechts-stellung eines Gesellschafters oder Aktionärs rechtfertigt auch eine erleichterte prozessuale Durchsetzung der Auskunfts- und Einsichts-begehren. Gegen den gerichtlichen Beschluss, mit welchem dem Vorstand die Gewährung der Bucheinsicht aufgetragen wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. In der Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsbegehrens sah das Höchstgericht darüber hinaus einen wichtigen Grund, der die Abberufung des Stiftungsvorstandes rechtfertigen kann.

Auswirkungen für die Praxis

Die gegenständliche Entscheidung beseitigt letzte Rechtsunsicherheiten. Beschlüsse, mit denen ein Anspruch auf Auskunft und Bucheinsicht bejaht wird, sind nicht anfechtbar. Verweigert der Stiftungsvorstand zu Unrecht und ohne vertretbare Gründe die Auskunft und Bucheinsicht, kann dies zu seiner Abberufung führen.

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Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien