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Veröffentlichung 23 Jun 2022 · Österreich

Schen­kungs­hin­zu­rech­nung – Bewertung der geschenkten Liegenschaft, wenn sich der Geschenkgeber eine Woh­nungs­ser­vi­tut vorbehalten hat

2 min. Lesezeit

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OGH 25.02.2021, 2 Ob 124/20d

Die Streitteile sind Schwestern. Beide Eltern starben innerhalb eines halben Jahres hintereinander. Beide Eltern setzten jeweils ein und dieselbe Tochter als Alleinerbin ein und enterbten bzw setzten die andere Tochter jeweils auf den Pflichtteil. Beide Nachlässe waren überschuldet.

Die Eltern schenkten der Alleinerbin zu Lebzeiten eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts (Wohnungsservitut) zu ihren Gunsten.

Die enterbte Tochter klagte ihre Schwester auf Zahlung des Schenkungspflichtteils aufgrund der ihr von den Eltern zu deren Lebzeiten gemachten Schenkung.

Der OGH hatte in dritter Instanz zu beurteilen, wie sich beschränkte dingliche Rechte an der geschenkten Liegenschaft – hier: des vorbehaltenen Wohnungsservitut – auf die Bemessung des Pflichtteils auswirken. 

Rechtliche Beurteilung des OGH:

Der OGH sprach aus, dass Nutzungsrechte des Erblassers – hier die Wohnungsservitute – bei der Bewertung einer hinzurechnungspflichtigen Schenkung nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie mit dem Tod des berechtigten Erblassers erlöschen.

Nutzungsrechte Dritter an der geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass ebenso nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch weiter bestehen. Erlöschen sie spätestens zu diesem Zeitpunkt, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Falls sie noch weiter bestehen, so ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert vom Wert der Liegenschaft in Abzug zu bringen.

Im gegenständlichen Fall war daher die geschenkte Liegenschaft für Zwecke des Schenkungspflichtteils ohne Abzug der Belastung mit der Wohnungsservitut zu bewerten.

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