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Unterstützung für e-Mobility und Solarenergie im Wohnungseigentumsgesetz

Ladeprivileg

Am 01.01.2022 trat eine e-mobility-freundliche Änderung des WEG in Kraft.

Die Installation einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge auf dem eigenen Garagenplatz oder Auto-Abstellplatz und die Zuleitung über allgemeine Teile eines Hauses mit Eigentumswohnungen entspricht ab sofort der Übung des Verkehrs und dient einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers. 

Rechtlich gesehen übt ein Wohnungseigentümer sein Änderungsrecht gemäß § 16 WEG aus, wenn er eine Ladevorrichtung auf seinem Garagen- oder Abstellplatz installiert, auch wenn er dafür auch allgemeine Teile nutzt, zB für die Verlegung von Leitungen. Solche Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Wenn die Zuleitung über bestehende Einrichtungen möglich ist, oder wegen der möglichen Implikationen des Betriebs einer solchen Ladevorrichtung auf die elektrische Versorgung der gesamten Liegenschaft können solche schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden und es ist eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer notwendig.

Eine nicht erteilte Zustimmung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 WEG gerichtlich ersetzt werden. Das ist ein sehr mühseliger Weg, vor allem bei großen Wohnungseigentumsanlagen mit vielen Eigentümern.

Doch hier kommt die Novelle dem klimafreundlichen Wohnungseigentümer, der eine Ladevorrichtung anbringen möchte, mit einer Zustimmungsfiktion zu Hilfe. Sie ist im neuen Abs 5 des § 16 WEG geregelt. Er muss nicht mehr von jedem der anderen Eigentümer eine Zustimmung einholen, vielmehr gilt die Zustimmung als erteilt, wenn diese nicht aktiv gegenüber dem Wohnungseigentümer widersprechen – und zwar binnen 2 Monaten ab ihrer Verständigung von der geplanten Änderung. Widersprechen einzelne Eigentümer doch, kann die Zustimmung wie bisher gerichtlich ersetzt werden.

Allerdings gibt es auch zwei schlechte Nachrichten

  1. Zum einen sind Schnelllade-Einrichtungen nicht begünstigt, sondern nur ein- oder dreiphasige Ladevorrichtungen bis zu 5,5 kW. 
  2. Zum anderen trägt der klimafreundliche Wohnungseigentümer, der eine Ladevorrichtung für seinen Parkplatz installiert, das Risiko, dass die anderen Eigentümer seinem Beispiel folgen und eine Gemeinschaftsanlage errichten. Sind seit Errichtung seiner Ladeeinrichtung fünf Jahre oder mehr verstrichen, muss er seinen Stellplatz bzw seine Garage an die Gemeinschaftsanlage anschließen, wenn dadurch die Versorgung der Gemeinschaftsanlage besser genutzt werden kann. Das wird wohl meistens der Fall sein, ist aber sachgerecht, weil Gemeinschaftsanlagen langfristig sinnvoller sind.

Weitere Erleichterungen

Ebenso wie Ladevorrichtungen für Elektroautos in der Garage werden auch andere begünstigungswürdigen Änderungen einzelner Wohnungseigentümer unterstützt, nämlich:

  • Einzel-PV-Anlagen oder Solarthermieanlagen. Normalerweise wird zwar eine Gemeinschaftsanlage auf dem gemeinsamen Dach eines Hauses errichtet. Die neue Begünstigung hat allerdings bei Reihenhäusern (oder Einzelhäusern im Wohnungseigentum) eine größere praktische Bedeutung.
  • Außerdem wird der Ein-/Umbau einer einbruchsicheren Eingangstüre zum Wohnungseigentumsobjekt auf gleiche Weise erleichtert, die barrierefreie Ausgestaltung des WE-Objekts oder die Anbringung von Beschattungsvorrichtungen, wenn sie sich harmonisch in das Gesamtbild des Hauses einfügen.
  • Wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer an die anderen Wohnungseigentümer wenden will oder muss (zB um sie von seinem Änderungswunsch zu informieren und die Zustimmungsfiktion auszulösen), steht er vor dem Problem, dass ihm die Zustellanschriften der nicht auf der Liegenschaft wohnhaften Wohnungseigentümer nicht bekannt sind. Die WEG-Novelle führt eine datenschutzkonforme Auskunftspflicht des Verwalters über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer ein.

Autor

Thomas Hamerl
Thomas Hamerl
Partner
Wien