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Thomas Hamerl

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CMS Reich-Rohrwig Hainz
Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2
1010 Wien
Österreich
Sprachen Englisch, Deutsch
Infrastruktur & Projekte

Thomas Hamerl ist Rechtsanwalt und Spezialist für Infrastrukturprojekte einschließlich Public Private Partnerships (PPP) und Konzessionen und ein führender Experte im Energierecht, Vergaberecht sowie in bau- und infrastrukturorientierter Streitbeilegung (einschließlich Gerichts- und Schiedsverfahren). Er leitet die Energy & Climate Change Sector Group von CMS.
Hamerl hat über 25 Jahre Berufserfahrung. Bevor er 2009 zu CMS kam, leitete er die Rechtsabteilung in Wien und die PPP-Taskforce der STRABAG. Zuvor war er für namhafte Wiener Anwaltskanzleien in Österreich und Mittel- und Osteuropa sowie für die Europäische Kommission in Brüssel tätig.
Hamerl hat Erfahrung mit Infrastrukturprojekten zu Telekommunikationsnetzen, mit sozialer Infrastruktur (Schulen, Spitäler, Sportanlagen), Verkehr (Autobahnen, Mautsysteme, Straßen, Eisenbahn, Flughäfen), Abfallsammlung und -entsorgung sowie Kraftwerken (PV, Wind, Biomasse, Wasser).

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"Thomas Hamerl is calm, solution-oriented and knowledgeable."

The Legal 500, 2022

‘Thomas Hamerl and Bernt Elsner are outstanding both in legal competence but also in their behaviour towards clients, other advisors and even counterparts. This is true competence!’

The Legal 500 EMEA, 2024

Ausgewählte Referenzen

Österreich
  • PPP Umfahrung Zwettl | Beratung eines erfolgreichen Sponsorenkonsortiums und eines Subunternehmers im Vergabeverfahren, Verhandlungen mit Auftraggeber und Banken einschließlich EIB; EUR 157 Millionen PPP-Vertrag; Bauvertrag und Subverträge, Betriebs- und Erhaltungsvertrag, Projektfinanzierung und Sicherheiten, SPV-Gründung, Zusammenschlusskontrolle. Auch tätig als Transaction Counsel für die Fremdkapitalgeber (inkl. EIB) bis zum LAFO. Zuvor Beratung von Bietern im gleichartigen PPP Umfahrung Mistelbach.
  • PPP Ostregion | Beratung eines deutsch-englischen Bieterkonsortiums in Bauvertragsrecht, Vergaberecht und Projektfinanzierungsfragen betreffend das Autobahn PPP auf der A5.
  • Vertretung eines Lieferanten für Straßenbahnzüge im EUR 570 Mio. Vergabeverfahren zur Lieferung und Wartung von 150 Niederflurstraßenbahnen; Begutachtung von Altverträgen und Optionen.
  • Österreichisches Bauunternehmen – Windpark | Beratung zu Bauvertragsrecht, Finanzierung und Sicherheiten betreffend einen Bauvertrag über Windkraftanlagen in Österreich.
  • Internationales Finanzierungsinstitut | Beratung im Zusammenhang mit Finanzierung und Sicherheiten für die Errichtung einer neuen Hauptkläranlage in Wien (verbunden mit Energiegewinnung aus Klärschlamm).
  • Österreichisches Bauunternehmen – PPP Schule und Kindergarten | Beratung eines österreichischen Bauunternehmens als Unternehmensjurist zu PPP-Vertrag, Planungs- und Errichtungsvertrag, Immobilienrecht, Facility-Management für die Neuerrichtung einer Schule und eines Kindergartens in Wien.
Bulgarien
  • Bulgarischer Generalunternehmer – Biomassekraftwerk BARO | Beratung des GU zu einem FIDIC Silver Book basierten EPC-Vertrag und den Technologie-Zulieferverträgen, Betrieb und Wartung, Sicherheiten gegenüber dem tschechischen Investor CEZ. Gemeinsames Projekt mit CMS Sofia. 
Finnland
  • Autobahn PPP E18, Finnland | Beratung eines österreichisch-finnischen Sponsorenkonsortiums in einem wettbewerblichen Dialog über ein DBFO PPP-Modell zur Erweiterung und Neubau eines Abschnitts der finnischen E18 über EUR 650 Mio. (Auftraggeber: Liikennevirasto) – mit CMS London und einem finnischen Partner.
Kosovo
  • Auftraggeber im Kosovo – Autobahn Nr. 6 | Auftraggeberberatung zum EUR 660 Mio. EBRD-finanzierten Vertrag über Planung und Errichtung des Abschnitts Pristina – I Hani der Autobahn Nr. 6; FIDIC Silver Book-Vertrag, Vergabeunterlagen und -verfahren; gemeinsam mit CMS Tirana und CMS Köln.
Kroatien
  • Biomasse-Kraftwerk Koprivnici | Beratung eines deutsch-israelischen Investors zum EPC-Vertrag nach österreichischem Recht über Planung und Errichtung eines EUR 62 Mio. EBRD-finanzierten Biomassekraftwerks durch österreichischen Generalunternehmer.
  • Monetarisierung des kroatischen Autobahnnetzes | Beratung eines kanadisch-italienischen Konsortiums im Verfahren zur Vergabe einer 30- bis 50-jährigen Konzession im Wert von rd. EUR 3 Mrd. für Betrieb und Erhaltung sowie Erweiterung des kroatischen Autobahnnetzes (ausgen. 2 PPP-Abschnitte): Vergaberecht, Due-Diligence Prüfung, Konzessionsvertrag, Bau- und Erhaltungsverträge, Immobilienrecht – zusammen mit CMS Zagreb.
Serbien
  • Autobahn E 75 | Beratung der serbischen Autobahngesellschaft zu drei EBRD-finanzierten Baulosen für die Beška-Brücke über die Donau: ICC-Schiedsverfahren, Beratung zu Claim Management, Sicherheiten und anderen Aspekten der Bauverträge (FIDIC Yellow Book und Red Book Verträge), Insolvenzrecht, Projektvolumen: ~ EUR 100 Mio., ein gemeinsames Projekt von CMS Wien, Belgrad und München.
  • Serbische Regierung & EBRD | Internationaler Rechtsberater bei der Neufassung von Serbiens Konzessions- und PPP-Gesetz; Sicherstellung voller Konformität mit EU-Recht und internationalen Standards; Erarbeitung der Gesetzesmaterialien und von Ausführungsgesetzgebung. Gemeinsames Projekt von CMS Wien, Belgrad und London.
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Mitglied einer Expert:innengruppe für alternative Bauvertragsmodelle der Österreichischen Bautechnik Vereinigung (öbv), 2020
  • Mitglied einer ÖGEBAU-Arbeitsgruppe zu Anforderungen an bauwirtschaftliche Gutachten, 2019
  • Mitglied des Arbeitsgruppenausschusses für das EBRD/UNECE Model Law for People-First-PPPs, 2018
  • Mitglied des Expert:innenengremiums für den UNCITRAL Legislative Guide on Privately Financed Infrastructure Projects, 2017
  • ArbAut (Österreichische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit)
  • Management Club
  • Club Cuvée
  • Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU)
  • Rechtsanwaltskammer Österreich
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Auszeichnungen und Rankings

  • IFLR stufte Thomas Hamerl von 2018–2024 ununterbrochen als Marktführer für Projektentwicklung ein. 
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Veröffentlichungen

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Ausbildung

  • 1995 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Vergaberecht

Thomas Hamerl ist Rechtsanwalt für Vergaberecht einschließlich Konzessionen, Public Private Partnerships (PPP), nationale und internationale Bauprojekte sowie Energierecht. Er hat Bieter:innen und Auftraggeber:innen in zahlreichen Vergabeverfahren beraten und in weit mehr als hundert Nachprüfungsverfahren vertreten. Dazu gehören Infrastrukturvergaben (Straße, Eisenbahn, Flughäfen, Spitäler, Abfallsammlung und -entsorgung, Altlastensanierung, Energie) sowie IT- und Medizinproduktevergaben.
Thomas Hamerl vertritt die Interessen seiner Mandant:innen vor nationalen und internationalen Gerichten und Schiedsgerichten. Er ist seit rund 20 Jahren rechtsberatend tätig, seit 2009 bei CMS. Er bringt in die Beratungspraxis seine Erfahrung als In-House-Counsel eines internationalen Baukonzerns ein, wo er als Leiter der Rechtsabteilung in Wien und Head der konzernweiten Legal Practice Group PPP tätig war. Zuvor war er für namhafte Wiener Anwaltskanzleien in Österreich und Mittel- und Osteuropa sowie für die Europäische Kommission in Brüssel tätig. Er publiziert regelmäßig im Vergabe- und Bauvertragsrecht.

„Optimale Vergabeberatung darf nicht erst mit dem Vergabeverfahren beginnen und noch weniger mit dem Zuschlag enden. Deshalb bieten wir unseren Mandant:innen regulatorische Beratung (insbesondere Bewilligungen und Gewerberecht), Begleitung bei der Auftragsdurchführung (z. B. Bauvertragsrecht) aus einer Hand. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder sogar Streitigkeiten, reichen wir Mandant:innen nicht an andere Departments weiter, sondern betreuen auch vor Schlichtern, Gerichten und Schiedsgerichten.“
 

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"Thomas Hamerl is calm, solution-oriented and knowledgeable."

The Legal 500, 2022

‘Thomas Hamerl and Bernt Elsner are outstanding both in legal competence but also in their behaviour towards clients, other advisors and even counterparts. This is true competence!’

The Legal 500 EMEA, 2024

Ausgewählte Referenzen

Österreich

  • Vertretung eines Lieferanten für Straßenbahnzüge in einem EUR 570 Mio. Vergabeverfahren zur Lieferung und Wartung von 150 Niederflurstraßenbahnen; Begutachtung von Altverträgen und Optionen.
  • PPP Umfahrung Zwettl | Beratung eines erfolgreichen Sponsorenkonsortiums und eines Subunternehmers im Vergabeverfahren, Verhandlungen mit Auftraggeber und Banken einschließlich EIB; EUR 157 Millionen PPP-Vertrag; Bauvertrag und Subverträge, Betriebs- und Erhaltungsvertrag, Projektfinanzierung und Sicherheiten, SPV-Gründung, Zusammenschlusskontrolle. Auch tätig als Transaction Counsel für die Fremdkapitalgeber (inkl. EIB) bis zum LAFO. Zuvor Beratung von Bietern im gleichartigen PPP Umfahrung Mistelbach.
  • Österreichischer Bauunternehmer | Beratung und Vertretung in vier Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für die Sanierung von Altlasten in Wien und Niederösterreich.
  • Österreichs führender Spezialist für Tunnelsicherheit | Berater in zahlreichen Vergabeverfahren, z. B. in einem Tunnelsicherheitsprojekt und Beratung zu Autobahntunneln auf der S10 und A23 im Projekt „Verkehrskontrolle Ardning“, Pfändertunnel und S 6 „Niklasdorftunnel“. Weiters Beratung in bauvertraglichen und anderen Aspekten des PPP A5 „Nordautobahn“.
  • Konsortium aus Zivilingenieuren | Erfolgreiche Vertretung im Nachprüfungsverfahren über den Auftrag „Örtliche Bauaufsicht A9 Tunnelkette Klaus“. 
  • Semmering-Basistunnel – Beratung des erfolgreichen Schweiz-österreichischen Konsortiums im Vergabeverfahren | Beratung u. a. zu vergaberechtlichen und bauvertraglichen Aspekten zu einem von Österreichs größten Eisenbahntunnelprojekten (EUR 2.8 Mrd.). Zuvor vergabe- und umweltrechtliche Beratung enteigneter Grundeigentümer im Zusammenhang mit der 5,3 Mio. m3 Deponie für das Tunnelausbruchmaterial des Semmering-Basistunnels.
  • Außerdem: Sanierung Parlament; Wien Hauptbahnhof; Flussbaggerung via Donau; Uniklinik Innsbruck; Wien Westbahnhof; Verlängerung der Wiener U-Bahn U2; Flughafen Wien – Skylink Terminal; Schulen und Kindergärten in Wien und Steiermark; Auftraggeberberatung SV-Chipkarte; Beratung von Glasern, Spenglern und Elektrikern in Vergabeverfahren der Stadt Wien.

Serbien

  • Serbische Regierung & EBRD | Internationaler Rechtsberater bei der Neufassung von Serbiens Konzessions- und PPP-Gesetz; Sicherstellung voller Konformität mit EU-Recht und internationalen Standards; Erarbeitung der Gesetzesmaterialien und von Ausführungsgesetzgebung. Gemeinsames Projekt von CMS Wien, Belgrad und London.

Kroatien

  • Monetarisierung des Kroatischen Autobahnnetzes | Bieterberatung für Kanadisch/Italienisches Konsortium im Verfahren zur Vergabe einer 30-50-jährigen Konzession im Wert von rd. 3 Milliarden EUR für Betrieb und Erhaltung sowie Erweiterung des Kroatischen Autobahn-Netzes (ausgen. 2 PPP Abschnitte): Vergaberecht, Due Diligence Prüfung, Konzessionsvertrag, Bau- und Erhaltungsverträge, Immobilienrecht– zusammen mit CMS Zagreb.

Finnland

  • Autobahn PPP E18, Finnland | Beratung eines österreichisch/finnischen Sponsorenkonsortiums in einem wettbewerblichen Dialog über ein DBFO PPP-Modell über Erweiterung und Neubau eines Abschnitts der Finnischen E18 über 650 Mio. EUR (Auftraggeber Liikenne Virasto).

Kosovo

  • Autobahn Nr. 6 | Auftraggeberberatung zum EBRD-finanzierten 660 Mio. EUR Vertrag über Planung und Errichtung des Abschnitts Pristina – I Hani der Autobahn Nr. 6; FIDIC Silver Book-Vertrag, Vergabeunterlagen und -verfahren; gemeinsam mit CMS Tirana und CMS Köln.

Slowenien

  • Österreichs führender Tunnelsicherheitsanbieter | Beratung im slowenischen Verfahren Tunnel Markowetz zusammen mit CMS Ljubljana.
  • Basketballstadion Novo Mesto, Slowenien | Beratung / Vertretung eines österreichischen Bauunternehmens im Verfahren zur Vergabe eines PPP-Projektes (wettbewerblicher Dialog inkl. funktionaler Leistungsbeschreibung – Totalunternehmer-Vergabe) über Errichtung, Finanzierung und Betrieb bzw Facility-Management einer Sporthalle für die Veranstaltung der Basketball-Europameisterschaft 2012. Der Auftraggeber überließ die Gestaltung der Leistungen und der Verträge fast vollständig den Bietern.

Slowakei

  • Elektronische Autobahnmaut | Beratung eines italianisch/österreichischen Bieterkonsortiums betreffend PPP-Vertrag, Vergaberecht einschließlich Nachprüfungsverfahren, Errichtung / Erhaltung / Betrieb; Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht.
  • Bieterberatung bei der Vergabe eines Bauloses zur S1-Schnellstraße.
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU)
  • ArbAut (Österreichische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit)
  • Management Club
  • Club Cuvée
  • Rechtsanwaltskammer Österreich
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Auszeichnungen und Rankings

  • IFLR stufte Thomas Hamerl von 2018–2024 ununterbrochen als Marktführer für Projektentwicklung ein. 
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Veröffentlichungen

  • Austria Chapter, in ICLG The International Comparative Legal Guide to: Construction & Engineering Law 2016 (GLG 2016), 22.
  • Different Demand and New Legal Framework for Infrastructure PPPs in Austria, CEE Legal Matters, October 2015.
  • Ist wirklich jeder Wettbewerbsverstoß schon ein Ausschlussgrund?, EuGH C 470/13, Generali-Providencia Biztosító Zrt, ZVB 6/2015, 254.
  • Wirkungen der GesbR-Reform auf Bau-ARGEn, RechtamBau.at, 23.2.2015.
  • Chapter Austria, in Mattei/Rivera Jacobo (Hrsg), Getting The Deal Through – Public-Private Partnerships 2015 (2015), 3.
  • Weselik/Hamerl (Hrsg), Handbuch des internationalen Bauvertrags (Linde 2014).
  • Hamerl/Elsner, Kein nationaler Mindestlohn für Dienstleistungen im Ausland, EuGH C-549/13, Bundesdruckerei gegen Stadt Dortmund, ZVB 12/2014, 491.
  • Rechtssicherheit und Kundeninteresse sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer Konzessionsvergabe ohne Ausschreibung, EuGH C-221/12, Belgacom, ZVB 2014/49, 163.
  • Verlängerung der Leistungsfrist in internationalen Bauverträgen. Der Wettlauf um die Zeit und wie man sich dafür dopt, ZVB 2014/10, 35.
  • Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft, CMS Law, 4/2013.
  • Akteneinsicht im Vergabe(nachprüfungs)verfahren, CMS Law, 13.6.2013.
  • Änderungen im Stand der Technik – Wer Trägt die Risiken des Fortschritts?, RechtamBau.at, 14.5.2013.
  • Akteneinsicht im Vergabe(nachprüfungs)verfahren, RechtamBau.at, 6.5.2013.
  • In-house-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle über den Auftragnehmer, EuGH C-182/11 und C-183/11, ZVB 2013, 122.
  • Umfang und Grenzen von Aufklärungsersuchen öffentlicher Auftraggeber bei der Angebotsprüfung, CMS Law 3/2013.
  • Die Qual mit der Wahl – Zulässigkeit mehrerer Haupt-, Abänderungs- und Alternativangebote im Vergabeverfahren, RechtamBau.at, 19.12.2012.
  • Umweltkriterien und soziale Aspekte in technischen Spezifikationen oder als Kriterium, Glosse zu EuGH C-368/10, ZVB 9/2012, 338.
  • „Irrtümlicher“ Hinweis auf AGB’s des Bieters am Briefpapier – Ausscheidensgrund oder harmloses Versehen?, RechtamBau.at, 17.7.2012.
  • Oft gehört, doch kaum probiert: FIDIC-Bauverträge, CMS Law, 10.4.2012.
  • Oft gehört, doch kaum probiert: FIDIC-Bauverträge, Immobilienmagazin, 10.4.2012.
  • Das neue Vergaberecht – Die neue horizontale Richtlinie, RechtamBau.at, 15.3.2012.
  • Neue vergaberechtliche Schwellenwerte ab 1.1.2012, RechtamBau.at, 19.12.2011.
  • Rechtsnavigator: Neues Konzessionsgesetz in Serbien, Wirtschaftsblatt, 19.12.2011.
  • Keine BIEGE zwischen Ziviltechnikern und Baumeistern. Aber was dann?, RechtamBau.at, 14.11.2011.
  • Das geheime Abgasrohr, rechtambau.at, 30.9.2011.
  • Aktuelles zur Vergabe von Konzessionen, RechtamBau.at, 30.9.2011.
  • Hamerl/Famira, Going Private: Privatisation of Infrastructure Companies in Croatia, January 2011.
  • Hamerl/Elsner, „Eigenerklärung“ führt zu Problemen, Der Standard, 18.5.2010.
  • Immobiliendevelopment und Grundstücksverkauf im Griff des Vergaberechts, ZVB 5/2010, 181.
  • Mehrfachbeteiligung in Bieterverfahren, Wirtschaftsblatt, 30.6.2010.
  • Unternehmenspacht statt Geschäftsraummiete, Immobilienmagazin 4/2010.
  • Strenger Arbeitnehmerschutz in Österreich, Immobilienmagazin 4/2010.
  • Vergessliche Grundstückskäufer leben besser, Immobilienmagazin 3/2010.
  • Poloma/Hamerl, Austria Chapter, in: ICLG The International Comparative Legal Guide to: Cartels and Leniency 2008 (GLG 2008). 
  • Widerruf im Sektorenbereich, ZVB 6/2007, 172.
  • Poloma/Hamerl, A Real Contender, Investors are setting their sights on Slovakia, IFLR Guide to Real Estate 2007.
  • Hamerl/Siska, Sicherheit mit Lücken, Der Standard, 12.9.2007.
  • BVA: Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift, „Räumung des Recycling Point Blumau“, RPA 2006, 39.
  • Hamerl/Taborsky, BVA: Zur Zulässigkeit von technischen Ausschreibungsbestimmungen „KfZ Großeinkauf 2004“, RPA 2005, 117.
  • BVA: Prüfung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit „Steinmetzarbeiten Forschungslaborgebäude“, RPA 2004/378.
  • Hamerl/Lansky, Grenzen der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes. Chip-Karte II, ecolex 2002/156.
  • Rechtsschutz des Spenders von Blut und Knochenmark gegen bestimmungswidrigen Gebrauch, in Plöchl (Hrsg), Ware Mensch (Linde 1996), 41.
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Ausbildung

  • 1995 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Immobilien- & Bauwirtschaft

Thomas Hamerl ist Spezialist für nationale und internationale Bauprojekte, Infrastruktur und Public Private Partnerships (PPP) sowie Energieprojekte. Er besitzt besondere Expertise im nationalen und internationalen Bauvertragsrecht, Vergaberecht einschließlich Konzessionen, infrastrukturorientierter Streitbeilegung einschließlich Gerichts- und Schiedsverfahren, Immobilien- und Energierecht.
Er hat Erfahrung in Infrastrukturprojekten – Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, Spitäler, Schulen, Abfallsammlung und -entsorgung, Altlastensanierung, Kraftwerke (PV, Wind, Biomasse, Wasser).
Hamerl ist seit rund 20 Jahren rechtsberatend tätig, seit 2009 bei CMS. Er bringt in die Beratungspraxis seine Erfahrung als In-House-Counsel eines internationalen Baukonzerns ein, wo er als Leiter der Rechtsabteilung in Wien und Head der konzernweiten Legal Practice Group PPP tätig war. Zuvor war er für namhafte Wiener Anwaltskanzleien sowohl in Österreich als auch Mittel- und Osteuropa sowie für die Europäische Kommission in Brüssel tätig. Er publiziert regelmäßig zum Bauvertrags- und Vergaberecht. 

„Optimale juristische Projektbetreuung ist Teil des Risikomanagements und pragmatisch. Wir versuchen, uns in das Team unserer Mandant:innen nahtlos zu integrieren und die je nach Projekt sinnvollste Beratungsintensität zu bieten. Dazu gehört auch regulatorische Beratung (insbesondere Bewilligungen und Gewerberecht) und Begleitung bei der Auftragsdurchführung (z. B. Claim Management) aus einer Hand. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder sogar Streitigkeiten, reichen wir Mandant:innen nicht an andere Departments weiter, sondern betreuen auch vor Schlichtern, Gerichten und Schiedsgerichten.“

Mehr Weniger

"Thomas Hamerl is calm, solution-oriented and knowledgeable."

The Legal 500, 2022

‘Thomas Hamerl and Bernt Elsner are outstanding both in legal competence but also in their behaviour towards clients, other advisors and even counterparts. This is true competence!’

The Legal 500 EMEA, 2024

Ausgewählte Referenzen

Österreich

  • PPP Schulcampus Wien | Beratung eines Bieterkonsortiums zur Vergabe von Planung, Errichtung, Finanzierung und Facility-Management einer Neuen Mittelschule in Wien (Capex ca. EUR 25 Mio.), Subverträge, Mezzanine-Investor. 
  • PPP Umfahrung Zwettl | Beratung eines erfolgreichen Sponsorenkonsortiums und eines Subunternehmers im Vergabeverfahren, Verhandlungen mit Auftraggeber und Banken einschließlich EIB; EUR 157 Millionen PPP-Vertrag; Bauvertrag und Subverträge, Betriebs- und Erhaltungsvertrag, Projektfinanzierung und Sicherheiten, SPV-Gründung, Zusammenschlusskontrolle. Auch tätig als Transaction Counsel für die Fremdkapitalgeber (inkl. EIB) bis zum LAFO. Zuvor Beratung von Bietern im gleichartigen PPP Umfahrung Mistelbach.
  • PPP Ostregion | Beratung eines deutsch-englischen Bieterkonsortiums in Bauvertragsrecht, Vergaberecht und Projektfinanzierungsfragen betreffend das Autobahn PPP auf der A5.
  • Semmering-Basistunnel – Beratung des erfolgreichen Schweiz-österreichischen Konsortiums im Vergabeverfahren | Beratung u. a. zu vergaberechtlichen und bauvertraglichen Aspekten zu einem von Österreichs größten Eisenbahntunnelprojekten (EUR 2.8 Mrd.). Zuvor vergabe- und umweltrechtliche Beratung enteigneter Grundeigentümer im Zusammenhang mit der 5,3 Mio. m3 Deponie für das Tunnelausbruchmaterial des Semmering-Basistunnels.
  • Ständige Vertretung einer internationalen Einzelhandelskette in allen mietvertraglichen Angelegenheiten.
  • Internationale Einzelhandelskette – Standardbauvertrag | Überarbeitung des auf der ÖNORM B 2110 basierten Standardvertrags für Bau- und Werkleistungen, der später für einen CEE-weiten Roll-out verwendet wurde.
  • Öffentliche Bäder | Vertretung eines deutschen Entwicklers und Generalunternehmers in zahlreichen Streitigkeiten aus zwei gekündigten Projekten: Gewährleistung, Schadenersatz, Kündigungsentschädigung, Abrechnungsfragen.
  • Biomassekraftwerk Italien | Vertretung eines österreichischen Generalunternehmers in einem Schiedsverfahren nach Wiener Regeln betreffend Installationsarbeiten aus einem italienischen Kraftwerksprojekt.
  • Standardwerkvertrag für Klein-PV-Anlagen | Beratung eines österreichischen Entwicklers beim Entwurf von internationalen Standardbedingungen für Werkverträge zu Klein-PV-Anlagen.
  • Due-Diligence-Prüfungen, z. B. zu Immobilien- und Bauverträgen betreffend einen Hersteller von Wasseraufbereitungsanlagen oder zu Bauverträgen im Verkaufsprozess eines Windparks oder betreffend ein PV-Anlagen-Portfolio.

Bulgarien

  • Bulgarischer Generalunternehmer – Biomassekraftwerk BARO | Beratung des GU zu einem FIDIC Silver Book basierten EPC-Vertrag und den Technologie-Zulieferverträgen, Betrieb und Wartung, Sicherheiten gegenüber dem tschechischen Investor CEZ. Gemeinsames Projekt mit CMS Sofia.

Kosovo

  • Auftraggeber im Kosovo – Autobahn Nr. 6 | Auftraggeberberatung zum EUR 660 Mio. EBRD-finanzierten Vertrag über Planung und Errichtung des Abschnitts Pristina – I Hani der Autobahn Nr. 6; FIDIC Silver Book-Vertrag, Vergabeunterlagen und -verfahren; gemeinsam mit CMS Tirana und CMS Köln.

Kroatien

  • Biomasse-Kraftwerk Koprivnici | Beratung eines deutsch-israelischen Investors zum EPC-Vertrag nach österreichischem Recht über Planung und Errichtung eines EUR 62 Mio. EBRD-finanzierten Biomassekraftwerks durch österreichischen Generalunternehmer.

Polen

  • Polnisches Bergbauunternehmen | Beratung zu Lieferung und Montage-Verträgen bzw. EPC-Verträgen, Sicherheiten, Claim Management betreffend drei Aufträge eine polnischen börsenotierten Unternehmens nach österreichischem Recht

Rumänien

  • Rumäniens größte PV-Anlage |  Beratung des österreichischen Entwicklers und eines Bauunternehmens zu Entwicklung, Errichtung (FIDIC Silver Book Vertrag), Netzanschluss & Betrieb eines PV-Kraftwerks in Rumänien. Die Projektdokumentation richtet sich nach österreichischem Recht. Verwaltungsrechtliche und liegenschaftsrechtliche Aspekte gemeinsam mit CMS Bukarest betreut.

Serbien

  • Autobahnbau E 75 | Beratung der serbischen Autobahngesellschaft zu drei EBRD-finanzierten Baulosen für die Beška-Brücke über die Donau: ICC-Schiedsverfahren, Beratung zu Claim Management, Sicherheiten und anderen Aspekten der Bauverträge (FIDIC Yellow Book und Red Book Verträge), Insolvenzrecht, Projektvolumen: ~ EUR 100 Mio., ein gemeinsames Projekt von CMS Wien, Belgrad und München.

Slowenien

  • Beratung und due Diligence-Prüfung zum Einstieg in eine Projektgesellschaft und Entwicklung und Errichtung eines gemischt genutzten Immobilienobjektes in der Innenstadt von Ljubljana mit Wohnungen, Büros und Einkaufszentrum sowie Parkdecks.
  • Fachmarktzentrum | Beratung eines österreichischen Bauunternehmens und Entwicklers bei Erwerb, Entwicklung, Errichtung, Finanzierung, Vermietung eines Baumarktzentrums in der Nähe von Ljubljana, laufende Beratung und schließlich Neuverwertung.

Turkiye

  • Türkisches Bauunternehmen – Kayas-Kirikkale Arasi (Kesim I) Hochgeschwindigkeits-Bahnstrecke | Beratung eines auf komplexen Stahlbetonbau spezialisierten Subunternehmers zu Lieferung, Montage, Inbetriebnahme mobiler Schalungsbaumaschinen durch einen portugiesischen Lieferanten.

Ukraine

  • Beratung eines österreichischen Professionisten für Hotel- und Restaurant-Design gegenüber dem Ukrainischen Entwickler betreffend einen Bauvertrag nach österreichischem Recht für ein Hotel in der Ukraine.
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU)
  • ArbAut (Österreichische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit)
  • Management Club
  • Club Cuvée
  • Rechtsanwaltskammer Österreich
Mehr Weniger

Auszeichnungen und Rankings

  • IFLR stufte Thomas Hamerl von 2018–2024 ununterbrochen als Marktführer für Projektentwicklung ein. 
Mehr Weniger

Veröffentlichungen

  • Austria Chapter, in ICLG The International Comparative Legal Guide to: Construction & Engineering Law 2016 (GLG 2016), 22.
  • Different Demand and New Legal Framework for Infrastructure PPPs in Austria, CEE Legal Matters, October 2015.
  • Ist wirklich jeder Wettbewerbsverstoß schon ein Ausschlussgrund?, EuGH C 470/13, Generali-Providencia Biztosító Zrt, ZVB 6/2015, 254.
  • Wirkungen der GesbR-Reform auf Bau-ARGEn, RechtamBau.at, 23.2.2015.
  • Chapter Austria, in Mattei/Rivera Jacobo (Hrsg), Getting The Deal Through – Public-Private Partnerships 2015 (2015), 3.
  • Weselik/Hamerl (Hrsg), Handbuch des internationalen Bauvertrags (Linde 2014).
  • Hamerl/Elsner, Kein nationaler Mindestlohn für Dienstleistungen im Ausland, EuGH C-549/13, Bundesdruckerei gegen Stadt Dortmund, ZVB 12/2014, 491.
  • Rechtssicherheit und Kundeninteresse sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer Konzessionsvergabe ohne Ausschreibung, EuGH C-221/12, Belgacom, ZVB 2014/49, 163.
  • Verlängerung der Leistungsfrist in internationalen Bauverträgen. Der Wettlauf um die Zeit und wie man sich dafür dopt, ZVB 2014/10, 35.
  • Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft, CMS Law, 4/2013.
  • Akteneinsicht im Vergabe(nachprüfungs)verfahren, CMS Law, 13.6.2013.
  • Änderungen im Stand der Technik – Wer Trägt die Risiken des Fortschritts?, RechtamBau.at, 14.5.2013.
  • Akteneinsicht im Vergabe(nachprüfungs)verfahren, RechtamBau.at, 6.5.2013.
  • In-house-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle über den Auftragnehmer, EuGH C-182/11 und C-183/11, ZVB 2013, 122.
  • Umfang und Grenzen von Aufklärungsersuchen öffentlicher Auftraggeber bei der Angebotsprüfung, CMS Law 3/2013.
  • Die Qual mit der Wahl – Zulässigkeit mehrerer Haupt-, Abänderungs- und Alternativangebote im Vergabeverfahren, RechtamBau.at, 19.12.2012.
  • Umweltkriterien und soziale Aspekte in technischen Spezifikationen oder als Kriterium, Glosse zu EuGH C-368/10, ZVB 9/2012, 338.
  • „Irrtümlicher“ Hinweis auf AGB’s des Bieters am Briefpapier – Ausscheidensgrund oder harmloses Versehen?, RechtamBau.at, 17.7.2012.
  • Oft gehört, doch kaum probiert: FIDIC-Bauverträge, CMS Law, 10.4.2012.
  • Oft gehört, doch kaum probiert: FIDIC-Bauverträge, Immobilienmagazin, 10.4.2012.
  • Das neue Vergaberecht – Die neue horizontale Richtlinie, RechtamBau.at, 15.3.2012.
  • Neue vergaberechtliche Schwellenwerte ab 1.1.2012, RechtamBau.at, 19.12.2011.
  • Rechtsnavigator: Neues Konzessionsgesetz in Serbien, Wirtschaftsblatt, 19.12.2011.
  • Keine BIEGE zwischen Ziviltechnikern und Baumeistern. Aber was dann?, RechtamBau.at, 14.11.2011.
  • Das geheime Abgasrohr, rechtambau.at, 30.9.2011.
  • Aktuelles zur Vergabe von Konzessionen, RechtamBau.at, 30.9.2011.
  • Hamerl/Famira, Going Private: Privatisation of Infrastructure Companies in Croatia, January 2011.
  • Hamerl/Elsner, „Eigenerklärung“ führt zu Problemen, Der Standard, 18.5.2010.
  • Immobiliendevelopment und Grundstücksverkauf im Griff des Vergaberechts, ZVB 5/2010, 181.
  • Mehrfachbeteiligung in Bieterverfahren, Wirtschaftsblatt, 30.6.2010.
  • Unternehmenspacht statt Geschäftsraummiete, Immobilienmagazin 4/2010.
  • Strenger Arbeitnehmerschutz in Österreich, Immobilienmagazin 4/2010.
  • Vergessliche Grundstückskäufer leben besser, Immobilienmagazin 3/2010.
  • Poloma/Hamerl, Austria Chapter, in: ICLG The International Comparative Legal Guide to: Cartels and Leniency 2008 (GLG 2008). 
  • Widerruf im Sektorenbereich, ZVB 6/2007, 172.
  • Poloma/Hamerl, A Real Contender, Investors are setting their sights on Slovakia, IFLR Guide to Real Estate 2007.
  • Hamerl/Siska, Sicherheit mit Lücken, Der Standard, 12.9.2007.
  • BVA: Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift, „Räumung des Recycling Point Blumau“, RPA 2006, 39.
  • Hamerl/Taborsky, BVA: Zur Zulässigkeit von technischen Ausschreibungsbestimmungen „KfZ Großeinkauf 2004“, RPA 2005, 117.
  • BVA: Prüfung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit „Steinmetzarbeiten Forschungslaborgebäude“, RPA 2004/378.
  • Hamerl/Lansky, Grenzen der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes. Chip-Karte II, ecolex 2002/156.
  • Rechtsschutz des Spenders von Blut und Knochenmark gegen bestimmungswidrigen Gebrauch, in Plöchl (Hrsg), Ware Mensch (Linde 1996), 41.
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Ausbildung

  • 1995 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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07/11/2024
Prosumer im Energierecht | Was können die neuen Player der Energiewende...
Business Circle
02/07/2024
Erneuerbare Energien und dezentrale En­er­gie­ver­sor­gung
CMS #Recht. spannend | Folge 3
18/06/2024
Neues Gesetz zur Was­ser­stoff­för­de­rung
Am 12. Juni passierte der Entwurf für ein Was­ser­stoff­för­de­rungs­ge­setz (WFöG) den Nationalrat. Um die Erzeugung von grünem Wasserstoff zu erhöhen, werden Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in RFNBO-Was­ser­stoff gefördert. Gute Nachrichten für den Klimaschutz. Aber wer eigentlich kann für welche Anlagen Förderungen erhalten?  Die erfolgreichen Bieter:innen erhalten den beeindruckenden Gesamtbetrag von 400 Mio. EUR und zwar in Form eines fixen Zuschlags pro kg erzeugtem Wasserstoff während zehn Jahren ab In­be­trieb­nah­me. Der Zeitplan erscheint extrem knapp: Förderungen vergibt das austria wirt­schafts­ser­vice (aws) im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion, höchst­wahr­schein­lich gemeinsam mit der Was­ser­stoff-Auk­ti­on des EU-In­no­va­ti­ons­fonds für die Europäische Wasserstoffbank. Die Kommission bietet dafür „Auc­tions-as-a-Ser­vice“-Leis­tun­gen. In diesem Fall sind die Teil­nah­me­be­din­gun­gen des EU-In­no­va­ti­ons­fonds zu erfüllen (§§ 5 und 8 Abs 2). Anderenfalls führt aws (wahrscheinlich) eine eigene Auktion durch. Die Pilotauktion im letzten Jahr brachte EU-weit sieben Zuschläge aus 132 Angeboten, die insgesamt 720 Mio. EUR für 1,5 GWe Elek­tro­ly­se­ka­pa­zi­tät erhalten. Noch 2024 wird die aktuelle Auktion beginnen, die wieder Pro­duk­ti­ons­an­la­gen für RFNBO-Was­ser­stoff im EWR mit 10-jährigen Prämien fördert, aber niedrigere Preise/kg H2 als zuletzt anpeilt. Wer an der WFöG-Auktion teilnehmen möchte, muss also eine Anlage in Österreich neu errichten. Die Anlage darf ausschließlich durch erneuerbare Elektrizität betrieben werden und muss die Voraussetzungen der delegierten Verordnungen 2023/1184 und 2023/1185 erfüllen. Das sind vor allem die geografische und zeitliche Korrelation sowie bei Inbetriebnahme ab 2028 die Zu­sätz­lich­keit. Die Anforderungen für eine Teilnahme sind also hoch. Zum Zeitdruck (Auktionsbeginn 2024) kommt hinzu, dass schon bekannt sein muss, woher der Strom kommen wird, um die geografische Korrelation zu schaffen. Ist eine Inbetriebnahme des Elektrolyseurs erst ab 1.1.2028 möglich, muss die dazugehörende Strom­erzeu­gungs­an­la­ge nach dem 1.1.2025 in Betrieb gehen, um ab 2038 (!) die Zusätzlichkeit noch zu erfüllen. Alternativ können die Bedingungen für Di­rekt­an­schlüs­se oder für Netzstrom eingeplant werden. Bei Teilnahme an der WFöG-Auktion ist der späteste Pro­duk­ti­ons­be­ginn Ende 2029 (Aus­zah­lungs­zeit­raum von zehn Jahren in der Zeitspanne von 2027-2039). Zwar sind die Be­griffs­be­stim­mun­gen des Er­neu­er­ba­ren-Aus­bau-Ge­setz (EAG) mit Ausnahme jener für RFNBO-Was­ser­stoff anwendbar, doch wird die Förderung nicht im Rahmen des EAG vergeben, auch nicht durch die EAG-Ab­wick­lungs­stel­le, sondern durch das aws.  Erfahren Sie mehr zum Theme Energie und Klimaschutz.
17/04/2024
EPCON | 29. Ös­ter­rei­chi­scher Energie Kongress
EPCON | 29. Ös­ter­rei­chi­scher Energie Kongress 
04/04/2024
Kommunale Infrastruktur neu gedacht: Be­schaf­fungs­mo­del­le und rechtliche...
Teil 1 der Seminarreihe "Nachhaltige Infrastruktur, grüne Transformation und Stadtentwicklung für Städte und Gemeinden"
20/09/2023
Strom aus erneuerbaren Quellen: Wie werden Projekte "bankable"?
CMS Business Breakfast
10/07/2023
Stromspeicher in Österreich
Rechtlicher und regulatorischer Rahmen
06/06/2023
Neu bei MANZ: „Ver­ga­be­recht“
Erschienen auf presseforum. at | 06. Mai 2023
16/12/2022
Erneuerbare Wärme – das Wichtigste auf einen Blick
Mit dem Er­neu­er­ba­re-Wär­me-Ge­setz (EWG) beabsichtigt die Bundesregierung, einen Beitrag zur Kli­ma­neu­tra­li­tät Österreichs zu leisten. Die Re­gie­rungs­vor­la­ge für das EWG sieht vor, die Wär­me­ver­sor­gung...
14/12/2022
Erneuerbare Wärme – das Wichtigste auf einen Blick
Mit dem Er­neu­er­ba­re-Wär­me-Ge­setz (EWG) beabsichtigt die Bundesregierung, einen Beitrag zur Kli­ma­neu­tra­li­tät Österreichs zu leisten. Die Re­gie­rungs­vor­la­ge für das EWG sieht vor, die Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2040 auf erneuerbare Energieträger sowie qua­li­täts­ge­si­cher­te (d. h. dekarbonisierte) Fernwärme umzustellen und die Verbrennung fossiler Energieträger schrittweise zu untersagen. Das EWG soll einerseits den Einbau von Heizsystemen in Neubauten, andererseits die Umstellung von Heizsystemen in Be­stands­ge­bäu­den regeln. Ob der Entwurf tatsächlich noch vor Jänner beschlossen wird, ist zum Stand der Ver­öf­fent­li­chung dieses Beitrags allerdings noch un­ge­wiss. Ach­tung Pro­jekt­ent­wick­ler!Die in der Vorlage zum EWG vorgesehenen Ein-, Um- und Aus­bau­ver­pflich­tun­gen bei Heizanlagen erfassen sowohl bestehende als auch neu zu errichtende Wohn- als auch Nicht-Wohn­ge­bäu­de. Ver­bot fossiler Wärmeträger im Neu­bau­We­sent­li­che Neuerung der Re­gie­rungs­vor­la­ge ist das umfassende Verbot von Errichtung, Einbau und Aufstellung von Öl-, Kohle- und Gasheizungen in Neubauten ab (vor­aus­sicht­lich) 2023. Für zentrale Öl- und Kohleanlagen gilt dies schon seit dem Öl­kes­se­l­ein­bau­ver­bots­ge­setz 2019 (ÖKEVG). Ab 01.01.2023 sind laut Entwurf auch bestehende dezentrale Wär­me­be­reit­stel­lungs­an­la­gen auf Basis von Öl und Kohle sowie Gasheizungen erfasst. Das ÖKEVG soll durch das EWG ersetzt werden. Still­le­gungs­ge­bot für zentrale fossile Heizanlagen im BestandKern des Gesetzes ist das Still­le­gungs­ge­bot für zentrale Heizanlagen in bestehenden Baulichkeiten. Erdgasheizungen sind bis 2040 stillzulegen, Öl-, Kohle- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen schon bis 2035. Baulichkeiten mit zentralen mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betriebenen Heizanlagen sind darüber hinaus besonders betroffen: Abhängig vom Baujahr der Anlage, trifft den Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer die Still­le­gungs­pflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Laut aktuellem Entwurf sind zentrale Ölheizungen mit einem Baujahr älter als 1980 bereits bis 2025 einzustellen, jüngere Anlagen schrittweise bis 2035 (sukzessives Still­le­gungs­ge­bot). Das bedeutet nicht unbeträchtliche Mehrkosten für die Deinstallation von fossilen Bestandsanlagen und für den Umbau auf andere Anlagen, die sowohl für den laufenden Betrieb als auch in der Projektplanung und Ver­trags­ge­stal­tung, insb bei der Kauf­preis­be­mes­sung, zu berücksichtigen sind. Er­neu­er­ba­ren­ge­bot für zentrale Heizanlagen im BestandWird in Be­stands­ge­bäu­den eine bestehende zentrale Heizanlage saniert, verbessert oder erneuert, muss die Anlage nach dem Umbau mit erneuerbaren Energieträgern oder qua­li­täts­ge­si­cher­ter Fernwärme betrieben werden. Ab (vor­aus­sicht­lich) 01.01.2023 dürfen darüber hinaus zentrale Heizanlagen, die mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betrieben werden, nicht durch eine fossile Heizanlage getauscht werden. Die zu ersetzende Heizanlage ist stillzulegen. Das EWG lässt Spielraum: Es wird nicht zwingend einen Austausch alter Anlagen verlangen, ein Umstieg auf Fernwärme udgl (siehe unten) ist auch möglich. Das Er­neu­er­ba­ren­ge­bot ist bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen sowohl in der Planung als auch in der konkreten Ver­trags­ge­stal­tung entsprechend zu be­rück­sich­ti­gen. Für Reparaturen, Sanierungen und Ausbesserungen an fossilen Heizanlagen sind die Kosten für die Entfernung und Entsorgung alter sowie den Einbau neuer Anlagen mit einem möglichen Umstieg auf Fernwärme zu vergleichen (wobei die Re­gie­rungs­vor­la­ge einige technische Ausnahmen vorsieht).  Um­stel­lungs­ge­bot für dezentrale An­la­gen­De­zen­tra­le, mit Öl, Kohle oder Gas betriebene Bestandsanlagen werden strenger behandelt: Sie müssen bis 2035 bzw 2040 (Erdgas) auf zentrale nicht-fossile Anlagen umgestellt werden. Nur der Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern oder qua­li­täts­ge­si­cher­ter Fernwärme werden zulässig sein. Für dezentrale Erdgasheizungen gilt dies nach einer Sonderregel nur, wenn sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qua­li­täts­ge­si­cher­te Fernwärme entweder vorhanden ist oder bis 2035 ausgebaut werden soll. Daraufhin sind die einzelnen Wohnungen innerhalb von fünf Jahren an diese zentrale Anlage anzuschließen. Steht in Baulichkeiten diese Umstellung noch aus, ist dies in der Projekt- und vor allem der Kostenplanung zu be­rück­sich­ti­gen. Genauer zu prüfen ist im Einzelfall ua, was „qua­li­täts­ge­si­cher­te Fernwärme“ exakt bedeutet und wie der Im­mo­bi­li­en­in­ves­tor dies feststellen kann bzw prüfen kann, ob „bis 2035 ausgebaut werden soll“. Ob Mieter einen bestimmten Umstieg erzwingen oder sich umgekehrt dagegen wehren können, ist ebenfalls noch nicht vollständig klar. Laut Re­gie­rungs­vor­la­ge ist mit weiteren Regelungen für jene erdgasbasierten Anlagen zu rechnen, die nicht vom Er­neu­er­ba­ren­ge­bot, vom sukzessiven Still­le­gungs­ge­bot und vom Umstellungsgebot dezentraler Anlagen umfasst sind. Daher soll es für den Ausstieg aus fossilen Gasheizungen in Be­stands­ge­bäu­den zeitnah einen weiteren Entwurf geben. Auch diese Erdgasanlagen werden allerdings bis 2040 stillzulegen sein. Energy Outlook – ist grünes Gas die Zu­kunft?Er­klär­te Ziele des EWG sind laut Vorlage (unter anderem) der Ausbau der Fernwärme und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energieträger oder qua­li­täts­ge­si­cher­te (dh dekarbonisierte) Fernwärme. Energie aus erneuerbarem Gas fällt laut Entwurf unter Energie aus erneuerbaren Energieträgern und ist deshalb ein Mittel zur Dekarbonisierung der Fernwärme. Die Erläuterungen zur Re­gie­rungs­vor­la­ge verweisen für Letzteres (neben Abwärmenutzung, Wärmepumpen, Geothermie und Biomasse) auf die Nutzung von grünem Gas. Dementsprechend sind Heizungsanlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, vom Still­le­gungs­ge­bot für zentrale Heizanlagen (s. oben) ausgenommen. Auch die noch ausstehenden Regelungen zu vom EWG nicht erfassten Erdgasanlagen werden nichts daran ändern: Grüngasanlagen dürfen jedenfalls über 2040 hinaus betrieben wer­den. Au­toren: Tho­mas Hamerl, Johannes Hysek, Karl We­ber-Woi­set­schlä­ger 
28/01/2022
Unterstützung für e-Mobility und Solarenergie im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz
Ladeprivileg Am 01.01.2022 trat eine e-mo­bi­li­ty-freund­li­che Änderung des WEG in Kraft. Die Installation einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge auf dem eigenen Garagenplatz oder Au­to-Ab­stell­platz und die Zuleitung über allgemeine Teile eines Hauses mit Ei­gen­tums­woh­nun­gen entspricht ab sofort der Übung des Verkehrs und dient einem wichtigen Interesse des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers.  Recht­lich gesehen übt ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sein Änderungsrecht gemäß § 16 WEG aus, wenn er eine Ladevorrichtung auf seinem Garagen- oder Abstellplatz installiert, auch wenn er dafür auch allgemeine Teile nutzt, zB für die Verlegung von Leitungen. Solche Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, sofern die Be­ein­träch­ti­gung schutzwürdiger Interessen anderer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer möglich ist. Wenn die Zuleitung über bestehende Einrichtungen möglich ist, oder wegen der möglichen Implikationen des Betriebs einer solchen Ladevorrichtung auf die elektrische Versorgung der gesamten Liegenschaft können solche schutzwürdige Interessen anderer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beeinträchtigt werden und es ist eine Zustimmung der anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer notwendig. Eine nicht erteilte Zustimmung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 WEG gerichtlich ersetzt werden. Das ist ein sehr mühseliger Weg, vor allem bei großen Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­gen mit vielen Ei­gen­tü­mern. Doch hier kommt die Novelle dem kli­ma­freund­li­chen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, der eine Ladevorrichtung anbringen möchte, mit einer Zu­stim­mungs­fik­ti­on zu Hilfe. Sie ist im neuen Abs 5 des § 16 WEG geregelt. Er muss nicht mehr von jedem der anderen Eigentümer eine Zustimmung einholen, vielmehr gilt die Zustimmung als erteilt, wenn diese nicht aktiv gegenüber dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer widersprechen – und zwar binnen 2 Monaten ab ihrer Verständigung von der geplanten Änderung. Widersprechen einzelne Eigentümer doch, kann die Zustimmung wie bisher gerichtlich ersetzt wer­den. Al­ler­dings gibt es auch zwei schlechte Nach­rich­ten: Zum einen sind Schnell­la­de-Ein­rich­tun­gen nicht begünstigt, sondern nur ein- oder dreiphasige La­de­vor­rich­tun­gen bis zu 5,5 kW. Zum anderen trägt der klimafreundliche Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, der eine Ladevorrichtung für seinen Parkplatz installiert, das Risiko, dass die anderen Eigentümer seinem Beispiel folgen und eine Ge­mein­schafts­an­la­ge errichten. Sind seit Errichtung seiner Ladeeinrichtung fünf Jahre oder mehr verstrichen, muss er seinen Stellplatz bzw seine Garage an die Ge­mein­schafts­an­la­ge anschließen, wenn dadurch die Versorgung der Ge­mein­schafts­an­la­ge besser genutzt werden kann. Das wird wohl meistens der Fall sein, ist aber sachgerecht, weil Ge­mein­schafts­an­la­gen langfristig sinnvoller sind. Weitere Erleichterungen Ebenso wie La­de­vor­rich­tun­gen für Elektroautos in der Garage werden auch andere be­güns­ti­gungs­wür­di­gen Änderungen einzelner Woh­nungs­ei­gen­tü­mer unterstützt, näm­lich:Ein­zel-PV-An­la­gen oder So­lar­ther­mie­an­la­gen. Normalerweise wird zwar eine Ge­mein­schafts­an­la­ge auf dem gemeinsamen Dach eines Hauses errichtet. Die neue Begünstigung hat allerdings bei Reihenhäusern (oder Einzelhäusern im Woh­nungs­ei­gen­tum) eine größere praktische Bedeutung. Außerdem wird der Ein-/Umbau einer einbruchsicheren Eingangstüre zum Woh­nungs­ei­gen­tums­ob­jekt auf gleiche Weise erleichtert, die barrierefreie Ausgestaltung des WE-Objekts oder die Anbringung von Be­schat­tungs­vor­rich­tun­gen, wenn sie sich harmonisch in das Gesamtbild des Hauses einfügen. Wenn sich ein einzelner Woh­nungs­ei­gen­tü­mer an die anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer wenden will oder muss (zB um sie von seinem Änderungswunsch zu informieren und die Zu­stim­mungs­fik­ti­on auszulösen), steht er vor dem Problem, dass ihm die Zu­stell­an­schrif­ten der nicht auf der Liegenschaft wohnhaften Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nicht bekannt sind. Die WEG-Novelle führt eine da­ten­schutz­kon­for­me Auskunftspflicht des Verwalters über die Namen und die Zu­stell­an­schrif­ten der anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ein.
13/01/2021
Erneuerbare Energien: Mit CMS behalten Sie den Überblick – in Österreich...
2020 hat die Welt stark verändert – die Notwendigkeit eines Wandels hin zu einem nachhaltigeren Energiesektor und zu kohlenstoffarmen Systemen ist noch weiter in den Vordergrund gerückt. Sinkende...