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Urteil zum Einsatz des Facebook „Gefällt mir“-Button auf Firmenwebsites: Firmen müssen über Da­ten­über­mitt­lung aufklären:

25/04/2016

Aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfallen hat das LG Düsseldorf ein Urteil gefällt, mit dem Unternehmer verpflichtet werden, den „Gefällt mir“-Button von Facebook nicht einzusetzen, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass in einem solchen Fall Daten an Dritte weitergegeben werden.

Ohne eine solche Aufklärung verletzen solche Plug-Ins das Datenschutzrecht, wenn zuvor nicht die Zustimmung des Users für eine solche Datenübermittlung eingeholt wurde.

Wenngleich der Einsatz solcher Social Plug-Ins einfach erscheint, ist der technische Hintergrund wohl komplex. Bei der Nutzung solcher Plug-Ins wird die IP-Adresse des Users an Facebook übermittelt. Dieser Vorgang erfolgt automatisch und bislang ohne Zustimmung des Users. Im konkreten Fall richtete sich die Klage gegen Peek & Cloppenburg. Die Beklagte übermittelte Daten über das Surfverhalten des Kunden schon beim einfachen Aufrufen der Webseite an Facebook weiter. Dies war auch dann der Fall, wenn die Seite ansonsten gar nichts mit Facebook zu tun hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Datenübermittlung im Sinne des § 15 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) unzulässig war. Diese Bestimmung erlaubt die Weitergabe von Daten nur dann, wenn dies notwendig ist, um die Funktion der Website zu ermöglichen. Das Gericht war der Ansicht, dass dies für den „Gefällt mir“-Button von Facebook nicht der Fall gewesen ist, da dieser für Marketingzwecke eingesetzt wurde. Da das Gericht urteilte, dass die IP-Adresse ein persönliches Datum darstellte, ging es von der Rechtsverletzung aus. Festzuhalten ist, dass der EuGH allerdings noch nicht über dieses Thema entschieden hat.

Das Gericht war weiters der Ansicht, dass § 13 Abs. 2 TMG verletzt war, welcher die "bewusste und eindeutige" Zustimmung des Users bei der Übermittlung seiner Daten verlangt. Die Tatsache, dass User ein Facebook Account haben, reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Dazu kommt, dass im Sinne einer informierten Zustimmung weder Peek & Cloppenburg noch Facebook die User darüber informiert haben, welche konkreten Daten und für welchen konkreten Zweck an Facebook übermittelt wurden.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil auch auf die österreichische Rechtsprechung Einfluss haben wird, zumal die österreichische Datenschutzbehörde traditionell eine strikte Ansicht verfolgt.

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Johannes Juranek
Managing Partner
Wien