Eine Bank gewährte mit einem von ihr vorformulierten Kreditvertrag einem Unternehmen einen mit einer Laufzeit von 18 Jahren befristeten Kredit. Der Kreditvertrag sah vor, dass die Bank berechtigt ist, das Kreditverhältnis ohne Vorliegen und Angabe eines Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Quartalsende aufzukündigen. Diese Bestimmung ist unwirksam.
Klar, könnte man meinen: Eine Vereinbarung, die einem Kreditgeber das Recht auf vorzeitige Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne sachlich gerechtfertigten Grund einräumt, ist ja gemäß § 990 ABGB unwirksam. § 990 ABGB ist aber im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil der Kreditvertrag vor dem 10.6.2010 geschlossen wurde und § 990 ABGB nur auf Kreditverträge anzuwenden ist, die nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden.
Unwirksam ist die Bestimmung vielmehr, weil sie gröblich benachteiligend ist (§ 879 Abs 3 ABGB). Zu diesem Ergebnis gelangt der OGH unter folgender Interessenabwägung:
i. Der Kreditgeber ist derjenige, der den maßgeblichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Kreditverhältnisses hat. Der Kreditnehmer ist also in der Position des Schwachen, den § 879 Abs 3 ABGB gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch einen überlegenen Vertragspartner schützen will/muss. Der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB nicht entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in der durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern.
ii. Das Interesse des Kreditgebers, eine grundlose Kündigung einfacher und schneller durchsetzen zu können als eine außerordentliche, wird vom OGH als nicht „besonders gewichtig“ beurteilt. Dieses Interesse des Kreditgebers ist jedenfalls – so der OGH – wesentlich geringer zu bewerten als das Interesse des Kreditnehmers, den Kredit über die gesamte vereinbarte Dauer zu behalten, wenn er keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung setzt.
- Der Kreditnehmer, der das Geld ja benötigt, stellt sich gerade bei einem befristeten Kreditverhältnis von vornherein auf dessen vereinbarte Dauer ein und trifft seine wirtschaftlichen Dispositionen danach. Entzieht der Kreditgeber die für das Unternehmen erforderlichen Geldmittel, führt dies in der Regel zu schweren Beeinträchtigungen des Kreditnehmers. Daran kann auch die Gewährung einer angemessenen Frist zur Umschuldung nichts ändern, weil eine mittlerweile geänderte Marktlage dazu führen kann, dass der Kreditnehmer die Umschuldung zu weitaus schlechteren Bedingungen vornehmen müsste.
- Die vorzeitige – grundlose – Kündigung bringt auch die Gefahr mit sich, dass der Kreditnehmer in einen zweifelhaften Ruf gerät. Denn die anderen Kreditinstitute könnten hinter der grundlosen Kündigung einen nicht genannten wichtigen Grund vermuten, was eine Umschuldung erschweren wenn nicht sogar unmöglich machen könnte.
- Die dem Kreditgeber eingeräumte Möglichkeit, ohne Grund zu kündigen, bietet diesem auch die Gelegenheit, Druck auf den Kreditnehmer auszuüben. Unter der Androhung der Kündigung könnte der Kreditgeber nachträglich günstigere Konditionen (etwa höhere als die ursprünglichen Kreditzinsen) erzielen.
An dieser unterschiedlichen Interessenslage ändert auch die vereinbarte Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung durch den Kreditnehmer nichts. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses durch den Kreditnehmer verliert der Kreditgeber schlimmstenfalls die Zinsen bis zur neuerlichen Ausleihung des Geldes. Dies kommt aber nicht der – durch die ordentliche Kündigung bewirkten – Beeinträchtigung der Interessen des Kreditnehmers gleich. Zu beachten ist auch, dass der Kreditnehmer oftmals – wie hier – bei einer vorzeitigen Beendigung durch Umschuldung eine nicht unbeachtliche Pönale zu leisten hat.
Zur Beurteilung ob eine Klausel gröblich benachteiligend ist, muss man sich auch am dispositiven Recht als Leitbild des ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die bloße Abweichung vom dispositiven Recht – für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt – gröblich benachteiligend sein. Die Einräumung einer ordentlichen Kündigung bei einem befristeten Kreditverhältnis stellt jedenfalls ein Abweichen vom dispositiven Recht dar, wonach der Abschluss eines befristeten Kreditverhältnisses gerade den Verzicht auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts beinhaltet. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür liegt nicht vor.
Dass eine ordentliche Kündigung des Kreditgebers bei einem befristeten Kreditverhältnis unwirksam ist, steht auch im Einklang mit der Wertung, die dem neu eingeführten – hier noch nicht unmittelbar anzuwendenden - § 990 ABGB vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wurde.
(OGH 16.10.2013, 7 Ob 154/13t)
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