OGH 28.01.2021, 2 Ob 174/20g
Im hier entschiedenen Fall hinterließ der Erblasser kein Testament. Die Witwe – die als gesetzliche Erbin ohnehin 1/3 des Nachlasses erben würde – erstellte ein falsches Testament, auf Grund dessen sie Alleinerbin wäre, um die Tochter des Erblassers aus erster Ehe um 2/3 des Nachlasses zu bringen, nicht um einen allfälligen Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen.
Später erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige wegen ihrer Testamentsfälschung. Das Strafverfahren gegen die Witwe wurde mit Diversion erledigt.
Die Tochter des Erblassers behauptete daraufhin die Erbunwürdigkeit der Witwe, welche sich bereits aus ihren eigenen Angaben im Strafverfahren ergebe. Die Witwe hingegen meinte, es hätte dem wahren Willen des Erblassers entsprochen, dass seine Tochter nichts erben soll und sie selbst Universalerbin werde. Außerdem habe sie mangels Testaments keine gewillkürte Erbfolgeordnung gefährdet.
Die Gerichte 1. und 2. Instanz gaben der Tochter des Erblassers recht und sahen die Witwe als erbunwürdig iSd § 539 und § 540 ABGB an.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach zwar aus, dass eine derartige Testamentsfälschung die Witwe grundsätzlich erbunwürdig macht; der OGH verneinte allerdings die Erbunwürdigkeit der Witwe im konkreten Fall, weil sie von der Testamentsfälschung als versuchte Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist.