Home / Veröffentlichungen / Zur Bescheinigungslast bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens...

Zur Bescheinigungslast bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Nicht jeder Insolvenzantrag führt zum Insolvenzverfahren

22/02/2017

Stellt ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so muss er glaubhaft machen, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Wie ist aber zu entscheiden, wenn die Forderung dem Gläubiger zwar in einem erstinstanzlichen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil zugesprochen wurde, der Schuldner aber Zweifel am Bestand der Forderung weckt?

Die Antragsteller begehrten im gegenständlichen Fall (8 Ob 57/16i) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die ihnen für einen Liegenschaftskomplex mit Schlossgebäude rückständigen und fortlaufenden Bestandzins bzw Leasingentgelt schulde. Über einen Betrag von € 341.761 zuzüglich Zinsen und Kosten liege bereits ein erstinstanzliches Urteil vor. Darüber hinaus schulde die Gegnerin rechtskräftig zuerkannte Kosten aus einem weiteren Verfahren. Die Verwirklichung des von der Schuldnerin auf der geleasten Liegenschaft geplanten Betriebs stieß auf Hindernisse, weshalb sie eine Anpassung des Entgelts forderte und nur einen Bruchteil des vereinbarten Entgelts an die Erstantragstellerin und später auf ein Treuhandkonto ihres Rechtsvertreters einzahlte. Die Schuldnerin kündigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an, das Verfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Das Erstgericht eröffnete zunächst mit Beschluss antragsgemäß das Insolvenzverfahren, das Rekursgericht (und letztlich der OGH) gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel Folge und wies den Eröffnungsantrag ab. Der OGH (8 Ob 57/16i) sprach aus, dass an die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen (also ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils), ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund von Behauptungen oder Handlungen, mit denen in Wahrheit sachfremde Anliegen verfolgt werden, in den Konkurs getrieben wird (vgl 8 Ob 282/01f; 8 Ob 118/15h).

Gelingt es dem Antragsgegner im Laufe des Eröffnungsverfahrens, durch seine Bestreitung und durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderungen zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen. Angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage konnte die Erstantragstellerin daher mit dem erstinstanzlichen, nicht rechtskräftigen Urteil ihre Forderung nicht ausreichend bescheinigen. Die Klärung dieser komplexen Fragen ist Aufgabe des Zivil- und nicht des Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus verneinte der OGH die zweite Voraussetzung für den Gläubigerantrag und nahm die Zahlungsunfähigkeit nicht als bescheinigt an: Auch wenn diesbezüglich kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, reicht das Bestehen mehrerer Forderungen in der Regel noch nicht aus, um Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Gewichtige Indizien dafür, dass der Schuldner in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu regeln, sodass nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt, sind zB erhebliche, über mehrere Monate rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Steuern oder wiederholte Exekutionsvollzüge, die am Fehlen pfändbarer Vermögensobjekte gescheitert sind.

Zwar hat die Antragsgegnerin nach den eingetroffenen Forderungsanmeldungen hohe Verbindlichkeiten, allerdings ist daraus – so der OGH – nicht ersichtlich, dass sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auch mit der festgestellten zeitweiligen Unterstützung durch Dritte, nicht in der Lage gewesen wäre, ihren laufenden Zahlungspflichten nachzukommen.

Letztlich zeigt der Fall, dass nicht jede unbezahlte hohe Verbindlichkeit gleich zu einem Insolvenzverfahren führt. Auch wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers „unverzüglich“ einzuleiten ist (so wörtlich § 70 Abs 1 IO), so sind sowohl die geltend gemachte Forderung als auch die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen und insoweit vom Insolvenzgericht zu prüfen.

Autoren

Karina Grossmayer