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Veröffentlichung 03 Oct 2016 · Österreich

Zur Übertragung eines Bausparvertrages

2 min. Lesezeit

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Die Erben des Bausparers müssen eine vertragliche Abtretungsvereinbarung zwischen Bausparer und Vermittler gegen sich gelten lassen.

Der OGH befasste sich jüngst mit der Frage, ob eine Abtretungsvereinbarung, wonach der Bausparer sein Guthaben aus dem Bausparvertrag an jemanden anderen abtritt (hier: an den Vermittler des Bausparvertrages) gültig ist und auch die Erben bindet. Dies bejahte der OGH (3 Ob 17/16w).

Die von beiden Seiten beabsichtige Ausnützung des bestehenden Bausparvertrages durch den Vermittler und der Verzicht des Bausparers auf seine Rechte im Innenverhältnis sind zulässig. Der Abtretungsvertrag sieht vor, dass der Bausparer – der Verfügungsberechtigte – jenes Guthaben, das nicht durch seine eigenen Einzahlungen entstanden ist, nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Bausparvertrages dem Vermittler auszuhändigen hat. Die inter partes bindende Regelung haben auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gegen sich gelten zu lassen.

Ob die Beträge durch den Vermittler oder in seinem Einvernehmen durch einen Dritten einbezahlt wurden, spielt hierbei keine Rolle, da nach dem Abtretungsvertrag das Guthaben jedenfalls dem Vermittler zusteht. Etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des Dritten gegen die Erben – Anwendung des § 1435 ABGB analog – müssen hierbei nicht überprüft werden, da die Vertragslage eine Auszahlung an den Vermittler vorsieht. Demnach bedarf es, auch keiner zessionsrechtlichen Abtretung der Ansprüche des Dritten an den Vermittler, um dessen Ansprüche geltend zu machen.

Eine im Außenverhältnis nicht wirksam gewordene Übertragung eines Bausparvertrages müssen die Erben gegen sich gelten lassen. Der Auszahlungsanspruch stützt sich hierbei allein auf die Abtretungsvereinbarung und es bedarf keiner bereicherungsrechtlicher Ansprüche, weder des Vermittlers noch eines Dritten.