Home / Veröffentlichungen / GewO 1994 – Novellen 2015

GewO 1994 – Novellen 2015

2015-02

1. Umstellung des Gewerberegisters

Mit der am 27.3.2015 in Kraft getretenen GewO-Novelle BGBl I 18/2015 wurde das Gewerberegistersystem grundlegend reformiert.

Bisher waren im sogenannten „Zentralen Gewerberegister“ lediglich die von den Bezirksverwaltungsbehörden geführten, dezentralen Gewerberegister zusammengeführt. Dieses Nebeneinander von Bundes-, Länder- und Städtegewerberegistern wurde mit der Novelle durch das – mittlerweile in Betrieb genommene – neue Gewerbeinformationssystem Austria („GISA“), ein einheitliches, bundesweites Zentrales Gewerberegister, ersetzt. Es wird als Informationsverbundsystem geführt, soll Prozesse vereinfachen und österreichweit einheitlich standardisieren.

Das GISA bietet als Transaktionsplattform unter anderem die Möglichkeit, bundesweit einheitlich Gewerbeanmeldungen, Standortverlegungen, Geschäftsführerbestellungen, die Eröffnung von Betriebsstätten etc. im elektronischen Weg durchzuführen.

Außerdem gleicht das GISA die verzeichneten Namensdaten mit dem Zentralen Personenstandsregister und dem Zentralen Melderegister elektronisch ab. Namensänderungen müssen der Behörde nur noch dann angezeigt werden, wenn die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird. Ein automatischer Datenabgleich mit dem Firmenbuch ist hingegen nicht vorgesehen. Änderungen, beispielsweise der Firma, müssen also weiterhin der Gewerbebehörde gemeldet werden.

Neu ist auch, dass Strafgerichte die Gewerbebehörde von rechtskräftigen Verurteilungen, die einen Gewerbeentziehungsgrund darstellen, automatisch und unverzüglich verständigen. Die Gewerbebehörde leitet dann ein Entziehungsverfahren gemäß §§ 87 ff GewO 1994 ein. In das GISA werden Daten über strafgerichtliche Verurteilungen nicht eingetragen – diese Daten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ausschließlich zum amtlichen Gebrauch während des Entziehungsverfahrens und insgesamt höchstens drei Tage im GISA gespeichert werden.

Im Vergleich zum bisherigen zentralen Gewerberegister beinhaltet das GISA erweiterte Informationen, wie zB über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung beim Baumeistergewerbe oder über das Ruhen bzw die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung beim Versicherungsvermittler-, Immobilientreuhänder-, Vermögensberater- und Baumeistergewerbe; weiters Informationen über den Ausgang von Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung, der Anerkennung oder Gleichhaltung von im Ausland erworbenen Qualifikationen oder der Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben.

2. Ausblick auf Seveso III-Novelle

Dem Nationalrat liegt derzeit ein Ministerialentwurf für eine weitere Novellierung der GewO 1994 vor, mit der im Wesentlichen die EU-Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III-RL“) umgesetzt werden soll.

Im Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 wird zwischen gewöhnlichen Betriebsanlagen und besonders gefahrengeneigten Typen von Betriebsanlagen unterschieden, für die spezielle unionsrechtliche Vorgaben bestehen; darunter fallen die bisher sogenannten „Seveso II-Anlagen“, bei denen etwa explosive, leicht brennbare und toxische Substanzen in größeren Mengen zum Einsatz kommen.

Der Entwurf sieht erweiterte Verpflichtungen des Betreibers von nunmehr Seveso-III Anlagen vor, etwa alle notwendigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu ergreifen, der Behörde Informationen über die Anlage, den darin ausgeübten Betrieb sowie Sicherheitskonzepte/-berichte zu übermitteln, Notfallpläne zu entwickeln und Organisationsstrukturen zur Vermeidung schwerer Unfälle zu schaffen. Weiters soll der Betreiber die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen dokumentieren.

Daneben sind im Zuge dieser Novelle kleinere Änderungen in Bezug auf das Waffengewerbe und das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung geplant.

Die Begutachtungsfrist endete am 22.4.2015. Mit einem Inkrafttreten der geplanten Novelle ist in Kürze zu rechnen, da mit Ablauf des 31.5.2015 die Frist für die Umsetzung der Seveso III-RL endet.

Autoren

Foto vonRobert Keisler
Robert Keisler
Partner
Wien
Florian Kromer