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Einwilligung

Die DSGVO schreibt vor, dass der Einwilligende nur dann eine gültige Erklärung abgibt, wenn ihm alle Details, die seiner Erklärung zugrunde liegen, bekannt waren. 

Stolpersteine Einwilligung - was Sie beachten sollten

Grundsätzlich gilt, dass jede Zusendung zu Werbezwecken unzulässig ist, wenn sie ohne vorherige Einwilligung des Empfängers oder an mehr als 50 Adressaten versandt wird, soweit keine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht. Das Erfordernis einer konkreten Einwilligung fällt dann weg, wenn

  1. Die Kontaktadresse dem Versender innerhalb eines Geschäftsprozesses mitgeteilt wurde und
  2. der Versender diese Kontaktadresse nur zur Bewerbung weiterer eigener Angebote nutzt und
  3. der Empfänger den Empfang der Werbe-E-Mails im gesamten Kommunikationsprozess jederzeit und kostenfrei ablehnen kann.

Geben Sie sich zu erkennen
Vergessen Sie nicht, eine offizielle Firmen-E-Mail-Adresse zu nutzen und platzieren Sie einen „Unsubscribe“ Link sichtbar im Werbe-E-Mail, der es dem Empfänger ermöglicht, jederzeit weiteren Zusendungen zu widersprechen. Denken Sie auch daran, dass jeder Newsletter bzw. Werbe-E-Mails als solche gekennzeichnet sein muss, zum Beispiel durch einen eindeutigen Hinweis in der Betreffzeile. Bedenken Sie auch, dass der Absender zu jeder Zeit über ein Impressum auf der Website und in der E-Mail Signatur mit Kontaktinformationen klar erkennbar sein muss.

Das „Ja, ich will“ – Dilemma 
Die Einwilligung zum Erhalt von Newslettern oder Werbe-E-Mails wird in der Praxis über das sogenannte Opt-In eingeholt. Opt-In bezeichnet ein Verfahren, bei dem einem Empfang regelmäßiger E-Mails (z.B. Newsletter) zugestimmt werden muss. Bitte beachten Sie auch, dass die Checkbox nicht per default angehakt sein darf! Die in der Praxis bewährteste Lösung ist das Anklicken einer Checkbox, neben welcher zum Beispiel folgender Text stehen könnte:

„Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine Daten […nämlich, …(genaue taxative Aufzählung)…,] von der XY GmbH zum Zwecke der Zusendung von Werbeprospekten über XY-Produkte im Einklang mit der Datenschutzerklärung [URL zu der Erklärung platzieren] verarbeitet werden. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der XY GmbH unter newsletter@XYGmbH.com widerrufen werden.“

Bitte beachten Sie, dass die Datenschutzerklärung ebenfalls DSGVO–konform gestellt sein muss.

Was sonst beim E-Mail Versand zu beachten ist 
Wie es die sogenannte Robinson-Liste für postalische Werbung gibt, so können Privatpersonen wie Unternehmen ihre E-Mail-Adressen über die ECG-Liste für Werbezusendungen sperren lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie etwaige gesammelte E-Mail-Adressen vor Versand der Werbe-E-Mail mit der ECG-Liste abgleichen müssen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk (RTR GmbH) bietet zur Überprüfung der ECG-Liste entsprechende technische Unterstützung.