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In dekarbonisierten Strommärkten liefern Stromspeicher die dringend benötigte Flexibilität für den Netzbetrieb und verbessern die Nutzung der volatilen Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Im künftigen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) werden Stromspeicher erstmals geregelt, beim Netzanschluss gleichgestellt und, wenn sie systemdienlich betrieben werden ua vom Netznutzungsentgelt freigestellt. Sind damit schon alle Hindernisse beseitigt?
Regulatorischer Rahmen für den Betrieb von Stromspeichern
Die gute Nachricht ist, dass das ElWG nicht nur die Mindestvorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 2019/944 (EBM-RL) umsetzt und die Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung 2019/943 durchführt, sondern der Gesetzgeber (bzw seine Legisten) die praktische Bedeutung von Stromspeichern durch zusätzliche Klarstellungen anerkennen. Das ElWG erhält in § 6 eine Definition, welche die EBM-RL wörtlich umsetzt, sowie in § 82 eine Grundsatzbestimmung.
Im Elektrizitätsnetz ist Energiespeicherung entweder
- die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf später oder
- die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, deren Speicherung und anschließende Rückumwandlung oder die Nutzung als anderer Energieträger.
Keine Speicherung ist demnach die Neuproduktion von Strom. Eine Speicheranlage ist eine Anlage, die an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, oder angeschlossen werden soll, und in der eine solche Speicherung stattfindet (§ 6 Abs 1 Z 36 und 37 ElWG).
Auch Elektrolyseanlagen sind Stromspeicher, weil sie die Umwandlung von Strom in Wasserstoff und die Rückumwandlung oder die chemische oder energetische Verwendung des Wasserstoffs ermöglichen.
Eine wesentliche Neuerung ist die Aufnahme der Energiespeicherung in die Funktionen eines Elektrizitätsunternehmens. Damit sind Speicher und somit auch Batterien als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den entsprechenden Rechten und Pflichten.
Auch die Frage, ob die Errichtung von Batterien eine elektrizitäts- oder gewerberechtliche Anlagenbewilligung benötigt, rückt einer Klärung näher. Der Betrieb eines Batteriespeichers (auch eines Elektrolysators) stellt nach den Erläuterungen ein Elektrizitätsunternehmen dar und fällt daher anlagenrechtlich in den Anwendungsbereich des ElWG.
Die Erläuterungen relativieren ihre Aussage insofern, als Speicheranlagen, die den Strom zukaufen oder durch Eigenversorgungsanlagen selbst erzeugen, und die einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung unterliegen, nach dieser zu genehmigen sind. Andernfalls ist das ElWG anzuwenden. Das dürfte so zu verstehen sein, dass von Endkunden betriebene Batterien unter das Gewerberecht fallen, weil Endkunden keine Elektrizitätsunternehmen sind. Ebenso müssen Selbstversorger- sowie Inselanlagen und damit auch Überschusseinspeiser sowohl hinsichtlich Erzeugung als auch Speicherung unter die Gewerbeordnung fallen.
Das steht im Einklang mit dem Netzkodex, Verordnung 2016/631, wonach Batterien jedenfalls hinsichtlich des Netzanschlusses nicht als Erzeuger gelten. Zudem betreiben Batterien Speicherung im engeren Sinne, also eine Verschiebung des Verbrauchs erzeugten Stroms und keine Um- und Rückwandlung im Umweg über eine speicherbare Energieform.
Betrieb von Stromspeichern durch Netzbetreiber
Anderes wird in Umsetzung von Art 54 EBM-RL für den Speicherbetrieb durch Netzbetreiber gelten. Diesen ist es nach wie vor untersagt, Eigentümer von Speicheranlagen zu sein, diese zu errichten, verwalten oder betreiben. Dies gilt nicht bei vollständig integrierten Netzkomponenten (wenn mit Bescheid der E-Control festgestellt) oder bei einer Ausnahmegenehmigung. Für letztere müssen Netzbetreiber folgende Voraussetzungen erfüllen, um selbst Speicher errichten und betreiben zu dürfen:
- Die Speicheranlage ist für einen leistungsfähigen, zuverlässigen, kosteneffizienten und sicheren Netzbetrieb notwendig und wird ausschließlich dafür verwendet.
- Ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für Errichtung, Verwaltung oder Betrieb einer Speicheranlage Dritter wurde unter Verwendung von durch die E-Control vorab bescheidmäßig genehmigten Angebotsbedingungen durchgeführt. Da Art 54 EBM-RL der Sektoren-RL 2014/25 vorgeht, wird subsidiär zu Art 54 bzw. § 84 ElWG das Sektorenvergaberecht zu prüfen sein.
- Das Verfahren bringt kein zuschlagsfähiges Angebot, etwa weil die Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
- E-Control hat die Notwendigkeit und Bewertung des Verfahrens geprüft.
- Nachgewiesene, vorausgegangene Alternativenprüfung der technischen Zwecke des Speichers und günstigerer oder schneller verfügbarer Alternativmaßnahmen, einschließlich marktgestützter Beschaffung von Flexibilitätsleistungen. Bei günstigeren Alternativen ist die Beschaffung von Speichern unzulässig. Da die Speicherkosten in die Netzentgelte einfließen, besteht an dieser Regelung durchaus ein allgemeines Interesse.
Trotzdem ist alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation zu vorhandenen Speichern durchzuführen, um das Kaufinteresse Dritter zu prüfen. Ist dies der Fall, hat der Netzbetreiber die Anlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren gegen den Restbuchwert zu verkaufen.
Das ElWG setzt auch die Betriebspflichten der EBM-RL um. Dazu zählen die rasche Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit, die Dokumentation über den Einsatz und die ein- und ausgespeisten Strommengen sowie deren Veröffentlichung.
Netzanschluss
„Der Strommarkt steht unter Druck – mit Netzüberlastung, steigenden Kosten und fehlendem Zugang“, analysiert das BMWET.1 Das ElWG führt in der Tat Neuerungen ein, die den Netzanschluss auch für Speicher beschleunigen oder erleichtern können bzw den Speichereinsatz noch sinnvoller machen. Mit dem künftigen Regime zum Netzzugang befassen wir uns in einem eigenen Beitrag. Die allgemeine Anschlusspflicht (§ 89), der Netzanschlusspunkt und die Netzebenenzuordnung (§ 91), die Anzeige neuer Betriebsmittel (§ 92), das Recht auf abweichenden Netzanschlusspunkt bei Kostenübernahme (§ 91 Abs 4), die Transparenz und die Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten (§ 93 und § 95) und das geregelte Netzzugangssystem (§ 94) werden auch für Stromspeicher gelten. Von Spitzenkappung sind Stromspeicher jedoch nicht betroffen.
„Flexibler Netzzugang statt langem Warten“ soll mit dem ElWG kommen. Das ist speziell für Batteriebetreiber eine gute Nachricht. Weiters sieht der ElWG-Entwurf „Teilanschlüsse“ für neue Anlagen vor, die einen „schnelleren Netzstart“ ermöglichen: Statt „auf einen Vollanschluss zu warten,
können sie mit Teilkapazitäten starten und sukzessive ausbauen“. Als Co-location-Anlage bzw „Energiespeicher am selben Standort“ können Batterien bei von Spitzenkappung betroffenen Windkraft- oder PV-Anlagen (§ 94a) die ungenutzte Stromerzeugung speichern, um sie später zu verbrauchen oder verkaufen. Das gilt genauso bei bloß flexiblem, begrenztem oder beschränktem Netzzugang (§§ 95-97).
Für den Netzanschluss von Stromspeichern selbst sind va Transparenz und Streitbeilegungsverfahren sowie das Recht auf abweichenden Netzanschlusspunkt von Bedeutung. In der Vergangenheit war oft trotz ihres (zumindest potenziell) systemdienlichen Betriebs ausgerechnet wegen mangelnder Netzkapazitäten kein Netzanschluss möglich. Die Begründungspflicht und das verbesserte Verfahren gewähren abgelehnten Projekten vielleicht eine zweite Chance. Netzbetreiber können Zivilklagen vermeiden.
Kosten der Netznutzung
„Systemdienliches Verhalten wird finanziell belohnt. Wer Strom flexibel verbraucht oder Stromspeicher einsetzt, entlastet das Netz und zahlt künftig weniger Netzentgelte“, verspricht der Begutachtungsentwurf. Das ist insoweit korrekt, wie Speicher einen Teil der Entgelte nicht zahlen müssen. Aber die angekündigte klare Anreizstruktur (iSv Art 32 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL) muss die E-Control erst schaffen:
Betreiber von Stromspeichern werden als Entnehmer von Strom einzustufen sein, als Einspeiser oder beides (§ 1 Abs 1 Z 24 und Z 41). Da Speicheranlagen grundsätzlich je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln sind und den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten unterliegen (§ 82), haben Speicher grundsätzlich zwei Mal Netzentgelte zu zahlen. Das gilt aber nur, soweit nichts anderes bestimmt wird, was im neuen § 119 Abs 3 zu finden sein wird: Ein großer Teil der Speicher wird nur bei der (Wieder-)Einspeisung Netzentgelte zahlen. Denn Speicheranlagen sind hinsichtlich des Strombezugs – unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs – für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt freigestellt.
Allerdings lässt das ElWG mit der etwas unbestimmten Wendung „unter Berücksichtigung“ des systemdienlichen Betriebs offen, ob und inwieweit jede Form systemdienlichen Betriebs zu einer Freistellung führt. Die Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise hat die E-Control durch Verordnung zu konkretisieren (§ 127 Abs 1 Z 1). Das ElWG bleibt zudem unscharf, was unter den neuen Begriff der Systemdienlichkeit bzw des systemdienlichen Betriebs fällt: „Systemdienlicher Betrieb“ ist definiert als eine Betriebsart und zwar eine, bei der systemdienlicher Nutzen erbracht wird. Dieser kann nach den Erläuterungen in drei Formen auftreten (§ 6 Abs 1 Z 42):
- durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung,
- durch den Betrieb an einem bestimmten, im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen Standort, der für Verteilernetze auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen ist, oder
- durch den Betrieb nach den Anforderungen des Netzbetreibers.
Da das ElWG von „insbesondere“ diesen Betriebsarten spricht, können weitere hinzukommen. Das ermöglicht der E-Control ua, technische Entwicklungen oder künftige Flexibilitätsprodukte zu berücksichtigen. Eine Formulierung wie zB, dass die Regulierungsbehörde bei gegebenem systemdienlichem Nutzen weitere systemdienliche Betriebsformen festlegen kann, wäre klarer. “Systemdienlichen“ Betrieb mit demselben Begriff zu definieren, nämlich „systemdienlichem“ Nutzen, bietet wenig Zusatzinformation. Hilfreich ist hier zB die Übersicht bei Smartgrids.
Zumindest wird der systemdienliche Betrieb über den Begutachtungsentwurf aus 2024 hinausgehen. Nach diesem wäre bereits die Fähigkeit einer Anlage zur Systemdienlichkeit ausreichend gewesen wäre, nicht erst der tatsächliche Betrieb. Außerdem hätten nur Flexibilitätsleistungen (jetzt lit. a) einen systemdienlichen Betrieb begründet.
Der systemdienliche Betrieb ist jedenfalls ein Überbegriff. Er umfasst Flexibilitätsleistungen, die EU-rechtskonform sowohl Systemdienstleistungen (zB Regelreserve) als auch Engpassmanagement einschließen. Neben Flexibilitätsleistungen gehören dazu auch der Betrieb an einem im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen Standort (lit. b) oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers (lit. c). Dieselbe Anlage kann auch nur zeitweise systemdienlich betrieben werden (zumindest hinsichtlich lit a und lit c), was bedeutet, dass sie unter Umständen nur zeitweise von den Entgelten für die Entnahme freigestellt wäre. Da bei der Entnahme die spätere Verwendung der zu speichernden Elektrizität uU noch nicht klar ist, bedarf es weiterer Regelungen.
Fehlende Regelungen und offene Fragen
Schließlich bringt das ElWG eine Definition für bidirektionales Laden (vereinfacht: die Nutzung von Autobatterien als Stromspeicher im Netz, V2G bzw Vehicle to Grid). Das ElWG verweist auf Verordnung 2023/1804, die bidirektionales Laden als intelligenten Ladevorgang definiert, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zum Ladepunkt fließen kann. Ungelöst bleibt, ob und wie Ladevorrichtungen für E-Autos bidirektionales Laden ermöglichen müssen. Die zitierte VO 2023/1804 sieht bloß einen nationalen Strategierahmen vor, den das ElWG nicht bringt. Die Batterie-VO 2023/1542 schweigt dazu und das ElWG will diese Lücke offenbar nicht im österreichischen Alleingang füllen.
Für Verwirrung könnte sorgen, dass gemäß den Erläuterungen des BMWEF auch E-Fahrzeuge in Verbindung mit bidirektionaler Ladeinfrastruktur als Speicheranlagen fungieren können. Soweit sie dabei (s. oben) Strom einspeisen, könnten sie zB als Stromhändler oder Lieferant angesehen werden und entsprechende Pflichten haben. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass Halter von E-Autos bei V2G unter die GewO fallen oder einen Aggregator benötigen, der die gewerberechtlichen Bestimmungen erfüllt.
Mit Details befasst sich CMS in einem gesonderten Beitrag.
Empfehlung und Ausblick
Die Begutachtungsfrist wurde zuletzt bis 15. August 2025 verlängert. Betroffene sollten eine Stellungnahme erwägen. Potenzielle Investoren sollten überlegen, ob sie auf die Verbesserungen im Netzanschlussverfahren warten oder Netzanschluss trotzdem so schnell wie möglich beantragen. Nach der Begutachtung muss der Entwurf den Nationalrat passieren, wofür er die Unterstützung einer Oppositionspartei benötigt, und danach den Bundesrat. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass das ElWG noch im Jahr 2025 in Kraft tritt.