ElWG Insights: Direktleitungen und Peer-to-Peer-Verträge
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Dezentrale Energieversorgung im Rahmen von Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist in Österreich bereits etabliert. Zum Stand Frühjahr 2025 gab es über 6.500 solcher dezentralen Versorgungskonzepte. Der rezente Begutachtungsentwurf des ElWG eröffnet nun neue Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen und führt das Konzept der Peer-to-Peer-Verträge in den Rechtsbestand ein. Unabhängig von der finalen Gesetzesfassung ist die Reaktion der Marktteilnehmer mit Spannung zu erwarten.
Die dezentrale Versorgung ist in Österreich kein Novum: Tatsächlich sind die Österreicher Vorreiter innerhalb der EU in Sachen gemeinschaftliche Erzeugung und gemeinschaftlichen Verbrauch von – meist aus erneuerbaren Quellen stammenden – elektrischer Energie. Zum Stand Frühjahr 2025 gab es in Österreich über 3.000 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG; § 16c ElWOG 2010), über 500 Bürgerenergiegemeinschaften (BEG; § 16b ElWOG 2010) und über 3.000 Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA; § 16a ElWOG 2010). Wer einer Energiegemeinschaft beitritt, profitiert von zahlreichen Vorteilen, insbesondere die (teilweise) Unabhängigkeit von großen Stromversorgern sowie Kostentransparenz und -ersparnisse.
Wer sich jedoch dezentral mit Strom versorgen oder seine selbsterzeugte Überschussenergie verwerten möchte, kann dies nach bestehender Rechtslage im Wesentlichen nur durch Beitritt eines dezentralen Versorgungskonzepts machen. Die Begründung einer GEA, EEG oder BEG ergibt in vielen Konstellationen (bspw. gemeinsame Erzeugung/Verbrauch in einem Mehrparteienhaus oder einer Gemeinde/einem Bezirk) ohne Zweifel Sinn, ist jedoch bei Begründung und im laufenden Betreib mit administrativem Aufwand verbunden. Insbesondere gesellschaftsrechtliche Themen können für Verbraucher/Erzeuger, die dezentral einfach Strom beziehen/verkaufen möchten, abschreckend wirken: Bspw. Gründung und Willensbildung bei Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften als Rechtsträger für EEGs und BEGs.
→ Zur FlexCo als Rechtsträger für EEGs: CMS | Law-Now | Energiewende trifft auf Gesellschaftsrechtsreform: Ist die FlexCo ideal für Energiegemeinschaften? Die dort thematisierte Bestimmung zu Träger-EEGs aus dem ersten ElWG-Entwurf (§ 54 Abs 3 ElWG-Entwurf, 10.01.2024) findet sich im aktuellen Begutachtungsentwurf nicht mehr.
Für diese Personen sieht das ElWG im Begutachtungsentwurf nun Lösungen vor, namentlich eine Novellierung der Bestimmungen zu Direktleitungen und die Einführung von Peer-to-Peer-Verträgen. Diese möchten wir in diesem Beitrag kurz beleuchten:
Direktleitungen: Rechtlich zulässig – (noch) wirtschaftlich sinnlos?
Eine Direktleitungen ist – einfach ausgedrückt – eine vom Verteilernetz getrennte Leitung, die einen Erzeuger von elektrischem Strom mit einem Verbraucher verbindet. Direktleitungen sind auch im (noch) geltenden ElWOG 2010 vorgesehen. Eine Direktleitung kann etwa für Industriebetriebe interessant sein, wenn diese ihren Strombedarf (teilweise) mit erneuerbarer Energie aus einer räumlich getrennten Erzeugungsanlage (bspw. einer Agri-PV-Anlagen) decken wollen. In der Praxis wird diese Methode der direkten Versorgung allerdings kaum genutzt. Grund dafür ist die strenge höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0243): Kommt es zu einem unmittelbaren und direkten Austausch von Strom zwischen der Direktleitung und dem öffentlichen Netz, ist die Qualifikation der Leitung als Direktleitung ausgeschlossen. Das heißt, dass weder der Abnehmer einen allfälligen Überschuss aus der Direktleitung in das öffentliche Netz einspeisen, noch der Erzeuger aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom an den Abnehmer fließen lassen darf. Kann eine Versorgungsleitung nicht als Direktleitung qualifiziert werden, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Netzbetriebsmonopol des Verteilernetzbetreibers vor, in dessen Konzessionsgebiet sich die Versorgungsleitung befindet. Das Ergebnis für die Praxis: Die rechtliche Möglichkeit, Direktleitungen zu errichten besteht – wirtschaftlich sinnvoll lässt sich eine solche jedoch schwer umsetzen (bspw. mangels Möglichkeit des Abnehmers Überschussstrom aus der Direktleitung in das öffentliche Netz einzuspeisen). Der nach aktueller Rechtslage zulässige „Inselbetrieb“, ergo, die alleinige Versorgung über die Direktleitung ohne Netzanschluss, ist aufgrund der Volatilität erneuerbarer Energieträger wie Wind und Sonne kein praktisch relevantes Modell.
Das ElWG soll hier Abhilfe bringen: Sofern Ringflüsse verhindert werden, ist der Anschluss an das öffentliche Netz für die Qualifikation als Direktleitung nicht schädlich. Sicherzustellen ist, dass alle Entgelte und Abgaben im Zusammenhang mit dem aus dem Netz entnommenen und eingespeisten Strom entrichtet werden. Somit wird – bei Einigung der Legislative auf die Bestimmungen in ihrer aktuellen Form – die zumindest theoretisch wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich sein. Verbraucht der Abnehmer weniger Strom, als er über die Direktleitung bezieht, kann er den Überschuss in das öffentliche Netz einspeisen. Um gegenüber dem Netzbetreiber u.a. nicht für die Stromerzeugungsanlage verantwortlich zu sein, kann der Zählpunkt für die Einspeisung auch dem Betreiber der Erzeugungsanlage zugeordnet werden.
Das neue Regime verspricht neue Gestaltungsräume in der Praxis. Es darf somit mit Spannung erwartet werden, ob die Bestimmungen zu Direktleitungen in ihrer aktuellen Form beschlossen werden und wie die Marktteilnehmer dieses Konzept nutzen wollen.
Peer-to-Peer-Verträge: Stromhandel unter Privaten
Die wirtschaftlich sinnvolle Errichtung und der Betrieb von Direktleitungen werden mit dem neuen ElWG-Regime, wie oben beschrieben, gefördert. Nun sind Direktleitungen mit Investitionen verbunden, die für einen „kleinen“ Erzeuger elektrischer Energie in aller Regel nicht tragbar sein werden; man denke an den klassischen Fall eines Einfamilienhauses mit Auf-Dach-PV-Anlage. Gibt es im Nahebereich keine gemeinschaftliche Initiative im Sinne einer GEA, EEG oder BEG oder ist die Teilnahme nicht gewollt, soll es nun eine Lösung geben: Peer-to-Peer-Verträge. Die Grundidee ist einfach, nämlich der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Berechtigten betreffend eine Erzeugungsanlage und einem Verbraucher über die Zurverfügungstellung von Strom aus erneuerbaren Quellen.
Das ElWOG 2010 sieht Peer-to-Peer-Verträge nicht vor – für Endkunden, die sich dezentral versorgen oder ihren Überschuss selbsterzeugter erneuerbarer Energie regional veräußern möchten, gibt es nach aktueller Rechtslage nur die Teilnahme an einer GEA, EEG und/oder BEG (zur Mehrfachteilnahme: Law-Now | Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften ab 2024 | CMS). Der Begutachtungsentwurf zum ElWG ist zurückhaltend mit der gesetzlichen Regelung von Peer-to-Peer-Verträgen. Festgehalten wird, dass der Vertrag vorab festgelegte Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion zu enthalten hat. Die Abwicklung/Abrechnung kann – und wird in der Praxis wohl in den meisten Fällen auch so vorgesehen werden – über einen Dritten (insb. einen Aggregator) erfolgen. Die Kaufpreisfestlegung liegt bei den Parteien, wobei auch ausdrücklich ein Kaufpreis von EUR 0 (Schenkung) vorgesehen werden kann. Auch der Transfer zwischen zwei, einer einzelnen Person zugeordneten Zählpunkten ist zulässig.
Wie auch im Bereich der Direktleitungen ist das finale Gesetz abzuwarten. Zu beobachten ist aus unserer Perspektive insbesondere, welche Produkte von etablierten Marktteilnehmern und Energie-Start-Ups für die Abwicklung von Peer-to-Peer-Verträgen angeboten werden.
Für die Beratung in Bezug auf Direktleitungen und Peer-to-Peer-Verträge sowie -Konzepte steht das CMS Energy Team natürlich gerne zur Verfügung!