Neuerungen bei den Systemnutzungsentgelten im künftigen ElWG
Hauptansprechpartner:innen
Die Systemnutzungsentgelte sollen durch das ElWG entscheidend geändert werden. Ob das Stromnetz endlich billiger wird und wer die Gewinner bzw Verlierer des neuen Elektrizitätswesengesetzes sein werden, erfahren Sie hier.
Bisher begünstigte Einspeiser wie PV-Anlagenbetreiber werden künftig auch Entgelte bezah-len. Das Gestrüpp an verschiedenen Entgelten wird gelichtet. Gleichzeitig erhält die E-Control mehr Autonomie bei der Festlegung der Entgelte, weshalb die gesetzlichen Regelungen selbst weniger detailliert ausfallen können bzw müssen.
Aus 7 mach 5: Die neuen Systemnutzungsentgelte
Was bleibt: Die Anzahl der Systemnutzungsentgelte soll durch das ElWG von sieben auf fünf reduziert werden. Erhalten bleiben das Netznutzungsentgelt (für die laufende Nutzung des Netzes durch Einspeiser und Entnehmer), das Netzverlustentgelt (Kosten für den Ausgleich durch Einspeiser und Entnehmer der physikalischen Netzverluste durch die Betreiber) und das Entgelt für sonstige Leistungen.
Branchenvertretungen wie Österreichs Energie bewerten die stärkere Gewichtung der Leistungskomponente bei den Netzentgelten positiv als einen Schritt in Richtung einer verursachergerechten Kostenverteilung: „Netzkapazitäten sind ein teures und wertvolles Gut – wir müssen sorgsam damit umgehen und bestehende Kapazitäten bestmöglich nutzen. Eine Leistungsbegrenzung verhindert überbordende Investitionen und ermöglicht es gleichzeitig, mehr Anlagen rasch ins System zu integrieren“. Interessenvertreter der PV-Anlagen-Betreiber widersprechen.
→ Die am meisten diskutierte Änderung ist zweifelsohne beim Netznutzungsentgelt (§ 120 ElWG) vorgesehen. Mit dem Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für Errichtung, Ausbau, Instandhaltung und Betrieb des Netzsystems sowie für Zähleinrichtungen, Datenauslesung usw abgegolten, also für das Zurverfügungstellen eines laufenden Netzes. Dafür sollen künftig auch Einspeiser, zB Betreiber von PV-Anlagen, zahlen müssen.
Jedoch sollen systemdienliche Energiespeicher (zB Batterien, Pumpspeicher, Kon-versionsanlagen für Elektrolyse) für 20 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme für den Bezug von elektrischer Energie vom Netznutzungsentgelt befreit sein. Systemdienlicher Be-trieb reduziert Leistungsspitzen zB von PV-Anlagen und teurer Netzausbau kann unter-bleiben. Bisher mussten Batterien das Netznutzungsentgelt doppelt bezahlen – für das Entnehmen und das Einspeisen (§ 119 Abs 3 ElWG).
→ Als zweiter Bestandteil des Systemnutzungsentgelts soll das Netzverlustentgelt (§ 121 ElWG) erhalten bleiben. Es deckt die Kosten des Netzbetreibers die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalischer Netzverluste. Wie bisher, ist das Netzverlustentgelt von Entnehmern und Einspeisern zu tragen. Kleine Einspeiser mit einer Anschlussleistung bis zu 5 MW sollen weiterhin befreit bleiben. Auch die oben beschriebene 20-Jährige-Befreiung für systemdienliche Energiespeicheranlagen gilt (§ 119 Abs 3 ElWG).
→ Das Entgelt für sonstige Leistungen bleibt. Es fällt aber nur an, wenn auch Leistungen in Anspruch genommen werden.
Leistungen von Netzbetreibern im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften sollen wie bisher nicht von dem Entgelt für sonstige Leistungen (§ 124 ElWG) erfasst sein.
Was kommt:
Netzanschlussentgelt: Das bisherige Netzzutritts- und das Netzbereitstellungsentgelt für die bauliche Erstellung des Netzanschlusses sollen zu einem neuen Netzanschluss-entgelt (für die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder für die Erhöhung der Anschlussleistung) zusammengefasst werden. Alle Netzbenutzer haben es zu zahlen. Klargestellt wird, dass es bei Erhöhung der Anschlussleistung nur im Ausmaß der tat-sächlichen Erhöhung anfallen soll. Träger sollen anders als bisher sowohl Entnehmer als auch Einspeiser sein.
Verbilligung: Angemessene Reduktionen werden möglich und zwar bei flexiblem Netzzugang oder bei begrenztem oder beschränktem Netzzugang für Einspeiser im Übertragungsnetz. Die bestehende Befreiung für Anlagen zur Umwandlung von erneu-erbarem Strom in Wasserstoff oder synthetische Gase findet sich im aktuellen Geset-zesentwurf nicht mehr (vgl § 54 Abs 6 ElWOG).
→ Regelleistungsentgelt: Das bisherige Systemdienstleistungsentgelt wird in das neue Regelleistungsentgelt überführt, das nur die Einspeiser zu zahlen haben. Mit dem neuen Regelleistungsentgelt (§ 123 ElWG) sollen dem Regelzonenführer nicht nur die Beschaffungskosten für Sekundärregelleistung abgegolten werden, sondern auch für Primär- und Tertiärregelleistung.
→ Das Entgelt für Messleistungen soll wegfallen.
Der Entwurf stellt klar, dass die Systemnutzungsentgelte getrennt für Einspeisung und Entnahme zu entrichten ist, sodass ein Net-Metering ausgeschlossen ist. Jede Netznutzung ist zu zahlen.
Die bisher bestehende Möglichkeit der Ausnahme von den Systemnutzungsentgelten für bestimmte innovative Forschungs- und Demonstrationsprojekte soll grundsätzlich erhalten bleiben (§ 125 ElWG). Die nähere Ausgestaltung übernimmt jedoch die Regulierungsbehörde.
Der Entwurf stellt auch klar, dass beim Betrieb von Eigenversorgungsanlagen (Behind-the-Meter) keine Systemnutzungsentgelte anfallen, da das Netz nicht genutzt wird (§ 60 Abs 4 ElWG).
Eingehoben werden die Systemnutzungsentgelte weiterhin durch die Verteilernetzbetreiber (§ 107 Z 6 ElWG).
Änderungen bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte
Das ElWG bringt auch eine andere Festlegung der Systemnutzungsentgelte mit erweiterten Befugnissen der E-Control. Neben der Verordnungskompetenz für die kostenabhängige Höhe der Entgelte wie bisher wandert auch die Festlegung der Grundsätze für diese Berechnung aus dem Gesetz zur E-Control. Sie wird in Zukunft zwei separate Verordnungen zu erlassen haben – eine Grundsatzverordnung und eine Systementgelteverordnung.
In der Grundsatzverordnung wird die E-Control Festlegungen zur Methode der Entgeltermittlung zu treffen haben (§ 127 Abs 1 ElWG). Die bisherige Festlegung im ElWOG war mit der unionsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde unvereinbar (EuGH-Urteil vom 02.09.2021, C-718/18, Kommission/Deutschland). Denn nur, wenn die Regulierungsbehörde völlig unabhängig gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen agieren kann, ist gewährleistet, dass die von ihr getroffenen Entscheidungen unparteiisch und nicht-diskriminierend sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass eine Regierung bestimmte, ihr nahestehende Unternehmen bevorzugt und andere benachteiligt.
Das ElWG macht der E-Control zwar diesbezüglich weiterhin Vorgaben, doch sind diese, rudimentär. Die E-Control ist darin etwa verpflichtet, die Entgeltbestandteile und ihre Bemes-sungsgrundlagen sowie Tarifzeiten festlegen. Die Bemessungsgrundlagen können nach oben bzw unten gedeckelt sein. Weiters soll sie die Netzebenenzuordnung der Anlagen und die Verrechnungsmodalitäten festlegen. Bloß ermächtigt wird sie, temporäre Anschlüsse vorzusehen (flexibler Netzzugang – siehe dazu unseren gesonderten Beitrag). Auch soll die E-Control für dynamische Tarife Pauschalierungen, Rabatte oder Zuschläge festlegen können.
In einer zweiten Verordnung muss die E-Control – wie bislang – jährlich die Höhe der einzelnen Systemnutzungsentgelte festlegen (§ 127 Abs 2 ElWG). Darin hat sie die Entgelt für alle Netzbereiche und Netzebenen an die Anlagen angeschlossen sind, zu bestimmen. Wie bisher erfolgt die Festlegung der Kosten auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Mengengerüste der Netzbetreiber. Inwieweit sich die E-Control bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte an ihrer aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung orientiert, wird sich weisen. Eine Ent-geltsenkung kann durch eine andere Festlegung aber natürlich nicht erreicht werden. Dafür sorgen andere Maßnahmen wie die Spitzenkappung, flexibler Netzzugang und systemdienlicher Betrieb von Batterien.
Bevor die E-Control eine dieser beiden Verordnung erlässt, hat sie ein Stellungnahmen einzuholen (§ 127 Abs 3 ElWG), wie sie dies schon bisher bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte tut (§ 49 ElWOG 2010), und den Regulierungsbeirat anzuhören (§ 19 E-ControlG, § 127 Abs 5 ElWG). Bei der Festlegung der Entgelthöhen wird die E-Control auch eine ausführliche Beschreibung der Methodik zur Entgeltbestimmung und der zugrunde liegenden Kosten veröffentlichen. Auf Anfrage sind diese Information allen interessierten Personen zugänglich.
Wie geht es weiter?
Diese Neuerungen werden sicherlich zu mehr Transparenz führen und geben der E-Control die Mittel an die Hand, um ein noch höheres Maß an Genauigkeit und Verursachergerechtheit zu schaffen. Netzbenutzer werden leichter verstehen und nachprüfen können, ob ihnen die korrekten Entgelte vorgeschrieben werden. Erhebliche Einsparungen darf man aber nicht erwarten.
Eine strukturierte Übersicht der Systemnutzungsentgelte gemäß ElWG steht unten zum Download bereit