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Begleitende Kontrolle statt verspäteter Betriebsprüfung

05/12/2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird in Österreich ab 2019 das „Horizontal Monitoring“ eingeführt. Mit diesem neuen Instrument soll Unternehmern eine Alternative zur klassischen Betriebsprüfung geboten werden. Mittels regelmäßiger Kontrolle können Unternehmen – im Unterschied zur vergangenheitsbezogenen Betriebsprüfung – nunmehr gegenwartsbezogen durch Betriebsprüfer begleitet werden. Was Sie dazu wissen müssen, haben wir wenige Wochen vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nochmal zusammengefasst.

Welche Voraussetzungen müssen interessierte Unternehmer erfüllen?

Interessierte Unternehmer müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Umsatz von mehr als EUR 40 Millionen 
  • Buchführung nach UGB
  • Antrag via FinanzOnline
  • Keine Finanzvergehen in den letzten 5 Jahren
  • Eingerichtetes Steuerkontrollsystem (SKS) samt Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers hierüber (Das BMF hat bereits einen Entwurf der Verordnung mit detaillierten Anforderungen zum Steuerkontrollsystem veröffentlicht.)

Nach erfolgter Antragstellung wird für vergangene Zeiträume eine Betriebsprüfung durchgeführt. Ist das Finanzamt mit den Ergebnissen der Prüfung „zufrieden“, kann in die „begleitende Kontrolle“ gewechselt werden.

Welche Vorteile bietet die begleitende Kontrolle den Unternehmern?

Durch die laufende Abstimmung mit der Finanzverwaltung erhalten Unternehmen eine erhöhte Rechts- und damit auch Planungssicherheit. Im Regelfall ist ein aufwändiges und kostenintensives Rekonstruieren von steuerlichen Sachverhalten längst abgelaufener Zeiträume nicht mehr notwendig, da aktuelle Steuerfragen fortwährend und zeitnah mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Dies führt dazu, dass das betriebswirtschaftliche Risiko reduziert wird.

Wie läuft die begleitende Kontrolle in der Praxis ab?

Unternehmer haben unaufgefordert vor dem Einreichen ihrer Steuererklärung jene Umstände offenzulegen (Offenlegungspflicht), bei denen aus ihrer Sicht das ernsthafte Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht. Vier Mal jährlich müssen Besprechungen zwischen dem Unternehmer und dem Finanzamt stattfinden. Dabei werden offene steuerliche Fragestellungen, aktuelle Unternehmensentwicklungen und die Entwürfe der Steuererklärungen besprochen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Finanzbehörden die entsprechenden Ressourcen schaffen können.

Ist die begleitende Kontrolle eine gratis Alternative zum Auskunftsbescheid?

Der erhöhten Offenlegungspflicht des Unternehmers steht eine erweiterte Auskunftspflicht des Finanzamts gegenüber; sprich Unternehmer haben einen Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend bereits verwirklichter, aber auch hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte1.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob (teure) Auskunftsbescheide überhaupt noch notwendig sind, wenn man sich doch vom Finanzamt durchgehend begleiten lässt. Feststeht, dass die Gesprächsprotokolle der Besprechungen keine Rechtsverbindlichkeit haben; auf die protokollierten Auskünfte kann sich der Unternehmer jedoch grundsätzlich verlassen (es greift der Schutz von Treu und Glauben).

Sich gänzlich auf die protokollierten Auskünfte zu verlassen wird aber oftmals nicht befriedigend sein und im Zweifel in gewissen Situationen auch nicht die gewünschte Rechtssicherheit bringen. Benötigt der Unternehmer daher „absolute“ Sicherheit, so müsste dennoch ein sogenanntes „Advance Ruling“, also ein Auskunftsbescheid nach § 118 BAO, eingeholt werden.

Zusammenfassend ist die Einführung der begleitenden Kontrolle zu begrüßen. Kritisch ist die hohe Umsatzschwelle von EUR 40 Millionen zu sehen. Denn es ist unverständlich, warum Klein- und Mittelbetrieben nicht ein umfassender Zugang gewährt werden soll.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das neue System in der Praxis bewährt. Dies wird stark von den Anforderungen and das Steuerkontrollsystem abhängen – wie auch vom administrativen Aufwand, der von den Unternehmen verlangt wird.

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1Endfellner/Puchinger, Das Jahressteuergesetz 2018 - Ein Überblick, FJ 3/2018, 133 (140)

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien
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