27/08/2024
Crowdfunding: Die alternative Investmentform unter der Lupe
trend. at | 26. August 2024 Crowdinvesting korrekt versteuern Die steuerlichen Auswirkungen für Projektbetreiber hängen von der Art des Crowdfunding-Modells ab. Die Wiener Anwaltskanzlei und Steuerberatung CMS Reich-Rohrwig Hainz gibt dazu die folgende Auskunft:Projektbetreiber müssen Donation-based Crowdfunding als Betriebseinnahme versteuern, da das Geld für eine unternehmerische Tätigkeit gesammelt wird. "Wenn das Projekt außerhalb des Betriebszweckes liegt, handelt es sich bei der Zahlung um eine Schenkung, die steuerfrei ist, jedoch ab einer Wertgrenze von 15.000 dem Finanzamt Euro anzuzeigen ist", so Sibylle Novak, Anwältin bei CMS Reich-Rohrwig HainzReward based Crowdfunding - Betriebseinnahme, für Kapitalgeber gewinnmindernd. Die Gegenleistung an den Geldgeber besteht dabei darin, dass der Kapitalgeber je nach Höhe seines Investments zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene von ihm erzeugte Produkte oder in Form von Werbung als Sponsor erhält. Rechtlich gesehen ist diese Variante als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist einzustufen.
Steuerlich generiert der Projektbetreiber Betriebseinnahmen, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer und bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umgekehrt ist die Zahlung für den unternehmerisch tätigen Kapitalgeber als gewinnmindernde und damit steuerreduzierende Betriebsausgabe zu werten, sofern die erhaltene Gegenleistung (Produkt oder Werbeleistung) einen angemessenen Wert besitzt.
Equity-based Crowdfunding. Steuerlich anders behandelt wird das Equity-based Crowdfunding. Bei diesem Typus erwerben die Kapitalgeber für ihr Investment Gesellschaftsanteile an Start-ups (etwa durch Kapitalerhöhung) oder partizipieren über (Substanz-)Genussrechtsbeteiligungen am Gewinn sowie an Unternehmenswertsteigerungen bzw. am Liquidationserlös.
Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung sowie das Begeben von Genussscheinkapital stellen für das Start-up einen steuerneutralen Vorgang dar, womit keine Einkommensteuer anfällt. Umgekehrt sind die laufenden Dividendenausschüttungen bzw. Gewinnbeteiligungen für das Start-up auch nicht abzugsfähig.
Aus Sicht des Investors handelt es sich bei Dividenden um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent endbesteuert sind. Gleiches gilt für einen allfälligen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils des Investments an einer Kapitalgesellschaft (Start-up). Umsatzsteuer fällt bei diesem Typus weder im Zuge der Beteiligung am Start-up noch beim Bezug von Dividendenzahlungen oder bei der Anteilsveräußerung an.
Debt-based Crowdfunding dabei gewährt ein Projektbetreiber einer großen Zahl von Geldgebern Mikrodarlehen. Immobilienprojekte oder die Finanzierung von Ideen von Start-ups werden beim Crowdfunding meist in Form eines Nachrangdarlehens abgewickelt. Die daraus resultierenden Zinserträge unterliegen in Österreich der progressiven Einkommensteuer. Diese bis zu 55 Prozent der Einkünfte betragen. Ausgeschüttete Zinsen zählen zur Kategorie „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Der gesamten Artikel über Crowdfunding kann auf trend. at nachgelesen werden.
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