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Erschienen in Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht | Ausgabe 01/2024
Der Betriebsrat verarbeitet eine Vielzahl personenbezogener Arbeitnehmer-Daten. Die Bedeutung von Aspekten und Rechtsfragen um den Betriebsrat als Datenverarbeiter haben zuletzt deutlich zugenommen. Jüngst stand der Austausch personenbezogener Daten zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber im Fokus von Entscheidungen der Datenschutzbehörde. Der Betriebsrat als Kollegialorgan ist nicht rechtsfähig. Er ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem Rechtsfähigkeit zukommt.
Es stellen sich daher zwei Fragen:
- Kann der Betriebsrat Verantwortlicher iSd DSGVO sein?
- Kann eine Haftung des BR bestehen und wer ist Adressat der Geldbußesanktionen nach der DSGVO?
Der Beitrag zeigt, dass der Betriebsrat Verantwortlicher iSd DSGVO sein kann. Dass der Betriebrat nach dem Betriebsverfassungsrecht weder rechts- noch vermögensfähig ist, ändert daran nichts. Es kann daher eine Haftung des Betriebsrat nach der DSGVO bestehen.
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