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Durchsetzung von Unionsmarken und Designs nach dem Brexit

01/03/2019

Gleichwohl das Datum des Austritts wieder nicht gewiss ist, stellen sich dringende Fragen und Probleme auch hinsichtlich Unionsmarken. Einige verbindliche Aussagen zum Markenschutzrecht lassen sich schon jetzt treffen.

Zurzeit verhandelt das britische Parlament nämlich unter anderem über Regelungen, wie Inhaber von Unionsmarken ihre Rechte in Großbritannien auch nach dem Brexit durchsetzen können. Diese so genannten "Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2018" sollen mit dem Tag des Austritts in Kraft treten – und zwar ungeachtet dessen, wie der Brexit schlussendlich aussehen wird.

Die wichtigsten Punkte dieser Klauseln im Überblick: 

  • Für jede am Tag des Austritts in der EU registrierte Marke wird in Großbritannien eine automatische Registrierung im dortigen Markenregister erfolgen. Die Möglichkeit eines Opting-Outs besteht.
  • Innerhalb von neun Monaten nach dem Tag des Austritts kann man für bestehende Unionsmarken und laufende Anmeldeverfahren eine parallele Anmeldung in Großbritannien beantragen, die das Anmeldungsdatum der Unionsmarke in der EU beibehält. Prüfung und Veröffentlichung erfolgen anschließend nach britischem Recht. Wenn man in diesem Zeitraum keine Anmeldung in Großbritannien beantragt, hat die betroffene Unionsmarke dort keine rechtliche Wirkung mehr.
  • Bezüglich der bis zum Datum des Austritts eingebrachten Widersprüche gegen Markenanmeldungen gilt das normale Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Das Urteil tritt aber nur in der EU in Kraft, daher sollte man Markenanmeldungen für dieselbe Marke in Großbritannien im Auge behalten, um gegebenenfalls dort Widerspruch zu erheben.
  • Bestehende Verfalls- und Nichtigkeitsklagen werden nicht mit den automatischen Registrierungen nach Großbritannien übergehen, sondern müssen dort als neue Maßnahmen eingeleitet werden. Aufgrund dessen wird es beim Intellectual Property Office in Großbritannien (UKIPO) wohl zu erhöhtem Andrang kommen, was hoffentlich nicht in höheren Kosten resultieren wird.

Die vorliegenden Regelungen gelten sinngemäß auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs), wie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wiederholt bestätigte.

Um zu gewährleisten, dass die von unseren Mandanten gehaltenen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien auch weiterhin vor Verletzungen geschützt sind, beraten wir aufgrund der oben genannten Regelungen zu folgenden Punkten.

  1. Bestehen bei Ihnen anhängige Anmeldungsverfahren für Unionsmarken, die nicht vor dem Austrittsdatum zur Registrierung fällig werden? Falls dem so ist, ist es ratsam eine Anmeldung innerhalb der neunmonatigen "Prioritätsfrist", die am Tag des Austritts beginnt, vorzunehmen.
  2. Darüber hinaus ist sehr zu empfehlen, einen Überwachungsservice für Markenrechtsverletzungen in Großbritannien einzurichten, um auf dortige Anmeldungen, die Ihre Rechte verletzen könnten, schnell reagieren zu können.
  3. Bei bereits erfolgter Überprüfung der Vereinbarungen in Hinsicht auf Unionsmarken oder hinsichtlich Neuanmeldungen in Großbritannien, beziehen wir Ihre Ergebnisse in die rechtliche Beurteilung mit ein.
  4. Gibt es womöglich aktuelle Nichtigkeitsklagen, die vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anhängig sind, und wie oben beschrieben vor dem Intellectual Property Office in Großbritannien (UKIPO) neu eingeleitet werden müssen?

CMS Wien bietet alle Services rund um Markenrechtsverletzungen in Großbritannien vor und nach dem Brexit und berät auch in Bezug auf internationale Markenanmeldungen mit Schutzfunktion und nationale Markenanmeldungen im Vereinigten Königreich nach dem Brexit.

Autoren

Foto vonEgon Engin-Deniz
Egon Engin-Deniz
Partner
Wien