Home / Informationen / Neue Geldwäscheregelungen für Anbieter von Diensten...

Neue Geldwäscheregelungen für Anbieter von Diensten rund um virtuelle Währungen

26/02/2020

Seit 2020 sind auch digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung einbezogen. Dienstleister rund um virtuelle Währungen unterliegen damit der Aufsicht und Kontrolle der FMA. Diese Neuregelung basiert auf der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843), welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde. Zudem sind solcher Dienste seit dem 10. Jänner 2020 dazu verpflichtet, sich bei der FMA zu registrieren.

Neue aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Anbieter von Diensten rund um virtuelle Währungen

Was bis dato Banken und Finanzdienstleistern "vorbehalten" war, gilt in Zukunft auch für Anbieter von Diensten rund um virtuelle Währungen. Erfasst sind insbesondere Wallet-Anbieter, Krypto-Börsen bzw. Handelsplattformen, Peer-to-Peer-Dienstleister, Emittenten von Krypto-Assets und Krypto-Asset-Automatenbetreiber. Sie müssen ihre Kunden identifizieren, die Mittelherkunft prüfen und allfällige Melde- und Stillhaltepflichten einhalten. 
Weiters müssen sie sich bei der FMA registrieren. Anträge der erfassten Dienstleister können bereits seit dem 1. Oktober 2019 bei der FMA eingereicht werden. Die Registrierung bestehender Dienste musste bis spätestens am 10. Jänner 2020 erfolgen. Sie kostet einmalig EUR 3.000.

Was gilt als virtuelle Währung?

§ 2 Z 21 FM-GwG definiert die virtuelle Währung als eine "[…] digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Mit dieser Definition stellt der Gesetzgeber klar, dass virtuelle Währungen – trotz der irreführenden Bezeichnung – nicht als Währungen im eigentlichen Sinn zu betrachten sind. Für die Einstufung als virtuelle Währung im Sinne des FM-GwG ist somit vor allem das Folgende relevant: der nicht-staatliche Ursprung, die Verwendung als Tauschmittel und die Handelbarkeit der jeweiligen Kryptowährung. Augenscheinlich werden sohin jedenfalls Kryptowährungen wie etwa Bitcoin, Ethereum, Litecoin oder Ripple, unter den Begriff der virtuellen Währungen fallen.

Wer unterliegt den neuen Geldwäsche-Regeln und der Registrierungspflicht?

Will ein Dienstleister seine Leistungen in Bezug auf virtuelle Währungen im Inland oder vom Inland aus anbieten, so ist er verpflichtet, die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Zuvor muss er auch eine entsprechende Registrierung bei der FMA beantragen (§ 32a FM-GwG). Daher sind insbesondere Anbieter folgender Dienstleistungen von der Neuregelung betroffen:

•    Wallet-Provider (Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen);

•    Krypto-Börsen/Handelsplattformen (Börsen zum Tausch virtueller Währungen in Fiatgeld und umgekehrt sowie zum Tausch virtueller Währungen untereinander);

•    Peer-to-Peer Dienstleister (Dienste, welche die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen);

•    Emittenten von Krypto-Assets, Krypto-Asset-Automatenbetreiber (Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf virtueller Währungen).
 

Welche Regeln sind einzuhalten?

Die wesentlichen neuen Pflichten von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen betreffen die Bereiche AML (Anti Money Laundering) und KYC (Know Your Customer).

•    Ab dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage müssen Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt und überprüft werden. So muss stets die Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers festgestellt werden. 

•    Weiters ist eine kontinuierliche Überwachung sämtlicher Geschäftsbeziehungen sicherzustellen. Das verpflichtete Unternehmen muss eine entsprechende Plausibilitätsprüfung des jeweiligen Transaktionsverhaltens anhand der eingeholten Informationen durchführen.

•    Der Dienstleister muss alle erhaltenen Informationen dokumentieren. Er muss zu diesem Zweck ein internes System einrichten, das alle relevanten Informationen lückenlos sammelt.

•    Der Dienstleister ist auch verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der erhaltenen Informationen zu überprüfen.

•    Daneben besteht für die Dienstleister auch eine Melde- und Stillhaltepflicht. Außerdem werden sie verpflichtet, eine Risikobewertung vorzunehmen und gegebenenfalls einen Nachweis an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

Ist es dem Dienstleister nicht möglich diesen Pflichten nachzukommen, dürfen keine Transaktionen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Geschäftsbeziehungen zu beenden und allenfalls ist eine Verdachtsmeldung an die FMA zu erstatten.

Was ist bei der Registrierung zu beachten?

Handelt es sich bei einem registrierungspflichtigen Dienstleister um eine juristische Person, so ist deren Geschäftsleitung verpflichtet, folgende Informationen und/oder Dokumente an die FMA zu übermitteln:

•    Angaben zum Unternehmen (insbesondere Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; Firmenbuchnummer);

•    ein aktueller Firmenbuchauszug bzw. ein dem Firmenbuchauszug vergleichbarer öffentlicher Registerauszug/Datenbankauszug des Dienstleisters;

•    Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort der Geschäftsleiter inkl. einer Kopie ihrer jeweiligen Lichtbildausweise;

•    Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Kopie des Lichtbildausweises des wirtschaftlichen Eigentümers (= mindestens 10% des Stammkapitals oder der Stimmrechte oder anderweitiger maßgeblicher Einfluss);

•    jeweils ein aktueller Strafregisterauszug aller Geschäftsleiter sowie aller wirtschaftlicher Eigentümer;

•    eine Beschreibung des Geschäftsmodells mit genauer Angabe und Beschreibung der jeweiligen Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währungen inkl. Angaben zum Beginn der geplanten bzw. bereits laufenden Geschäftstätigkeit;

•    eine Beschreibung des internen Kontrollsystems und der geplanten Strategien und Verfahren, die der Erfüllung der Anforderungen des FM-GwG und der Geldtransfer-Verordnung (VO (EU) 2015/847) dienen sollen;

•    eine Darstellung der Eigentümer- und Kontrollstruktur des Unternehmens mithilfe eines Organigramms. Außerdem muss die Höhe der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers bekanntgegeben werden.

Antragstellung und Folgen der unterlassenen Registrierung

•    Der Antrag ist grundsätzlich vor der erstmaligen Erbringung der jeweiligen Dienstleistung über das Postfach der FMA oder per E-Mail an die Adresse reg.virtuellewaehrungen@fma.gv.at einzubringen.
 
•    Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen , wird der Dienstleister in die Unternehmensdatenbank der Behörde aufgenommen.

•    Anträge können bereits seit dem 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden. Dienstleister, die am 10. Jänner 2020 noch über keine ordnungsgemäße Registrierung verfügen, sind nicht (mehr) zur Erbringung ihrer Dienstleistung berechtigt.

•    Im Rahmen der Antragstellung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von EUR 3.000 an. Darüber hinaus tragen die Dienstleister die Kosten für die laufende Aufsicht durch die Behörde.

•    Wird die Registrierung nicht (rechtzeitig) vorgenommen, kann die FMA die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung untersagen sowie Geldstrafen von bis zu EUR 200.000 verhängen.

Die nunmehr notwendige Registrierung bei der FMA stellt die betroffenen Unternehmen vor dem Marktstart vor eine weitere Hürde. Insbesondere Neugründungen von Krypto-Unternehmen werden mit dieser Regulierung wohl eher Steine in den Weg gelegt: Der damit verbundene administrative – aber vor allem auch finanzielle – Aufwand ist sehr groß. Wie die davon betroffenen Dienstleister diese Neuerungen am Krypto-Markt tatsächlich aufnehmen, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen. 

Autoren

Foto vonKlaus Pateter
Klaus Pateter
Partner
Wien
Foto vonMartin Rainer
Martin Rainer